2002-310

In unserem Kanton stellt sich aufgrund unseres Grundstückgewinnsteuer-Systems (s.h. Rückseite) immer wieder folgendes Problem:


Ein Unternehmen mit betrieblichen Verlusten veräussert zwecks Beschaffung der erforderlichen Liquidität ein Grundstück mit Gewinn. Aufgrund der geltenden Regelung ist es unmöglich, den Grundstückgewinn mit dem betrieblichen Verlust zu verrechnen. Dies ist ein Verstoss gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.


Das Steuerharmonisierungsgesetz räumt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer einen sehr breiten Gestaltungsspielraum ein.


Wir bitten den Regierungsrat, die Auswirkungen einer Gesetzesänderung dahingehend zu überprüfen, dass inskünftig Grundstückgewinne auf Geschäftsvermögen innert sieben Jahren mit betrieblichen Verlusten verrechnet werden können oder ob sogar ein Wechsel zum dualistischen System (jur. Personen und Geschäftsvermögen von natürlichen Personen integriert in Einkommenssteuer) denkbar wäre.


Grundstückgewinnsteuer-Systeme
Dualistisches System (die Mehrzahl der Kantone praktiziert nach diesem System):
Gewinne auf Privatvermögen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, solche auf Geschäftsvermögen dagegen der Einkommen- bezw. Gewinnsteuer.


Monistisches System (Kanton Baselland):
Alle Grundstückgewinne (also auch jene auf Geschäftsgrundstücken) unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.



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