2002-302

Das Gesetz über die politischen Rechte regelt in § 30 die Stille Wahl und die Urnenwahl beim Wahlgang um die Präsidien und der Mitglieder der Bezirksgerichte sowie der FriedensrichterInnen. Wenn die Bedingungen der Stillen Wahl gemäss Abs. 4 nicht erreicht sind, kommt es bei diesen Ämtern zur Urnenwahl.


In jüngster Zeit waren bei Friedensrichterwahlen, wie auch bei Bezirksgerichtswahlen (z.B. Präsidium Bezirksgericht Liestal) Urnenwahlen nötig. Die vorgeschlagenen Personen mussten durch die sie vorschlagenden Gruppierungen (Parteien) mit sehr grossem Werbeaufwand (wilde Plakatierung, Inserate, Flugbätter) bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern bekannt gemacht werden. Im Bezirk Liestal kommentierten die Medien diese Werbemass-nahmen mit "Verhältnissen wie bei National- oder Regierunsgratswahlen". Da es sich zumindest bei den Bezirksgerichtspräsidien nicht um ein Ehrenamt handelt, sollte eine zweckmässige und sachgerechte Grund-Information (Name, Beruf/Tätigkeit, Wohnort, bisher oder neu) den Stimmberechtigten für die Urnenwahl von RichterInnen gesetzlich vorgegeben werden. Weniger leere Stimmzettel und massvollere Werbekampagnen wären die eintretenden Resultate.


Bei den angesprochenen RichterInnenwahlen sollen daher zukünftig die Vorgeschlagenen mit dem Stimmzettel bekannt gemacht werden müssen. Dies ist eine Lösung, die auch in anderen Kantonen entsprechend angewendet wird (z.B. Kt. Aargau).


Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte mit folgendem Inhalt vorzubereiten:


Kommt es bei der Wahl der PräsidentInnen und Mitglieder der Bezirksgerichte sowie der FriedensrichterInnen und deren StellvertreterInnen zu einer Urnenwahl, sind die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.



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