2002-297

Obwohl finanzkräftige Kreise im Kanton in den letzten Monaten ungestraft Werbung für die Missachtung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen machen durften und die Mehrheit des Volkes den Behauptungen der flächendeckenden Abstimmungspropaganda noch so gerne Glauben schenkte, gelten nach Meinung der Unterzeichnenden Verfassung und Gesetze weiterhin.


Im Bereich der Mieter- und Hauseigentümerbesteuerung besteht deshalb ein unverändert grosser Handlungsbedarf, der dringlicher ist denn je. Falls per 1.1.2003 dem verfassungswidrigen Zustand kein Ende gesetzt wird, droht dem Kanton grosses Ungemach. Deshalb darf die Regierung trotz des nun vorliegenden Scherbenhaufens die Hände nicht in den Schoss legen. Denn sonst werden sich zweifellos Gerichte der Angelegenheit annehmen. Das hätte zur Folge, dass während längerer Zeit grosse Unsicherheiten bei den Steuerveranlagungen vorhanden wären, was für die Steuerverwaltung erhebliche Probleme bedeuten würde. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass nach einem Gerichtsentscheid eine wesentlich stärkere Korrektur verfügt wird als die in der abgelehnten Steuergesetzrevision vorgeschlagene Änderung, umso grösser, je weniger der Kanton nun aus eigenem Antrieb tut.


Es sind deshalb Massnahmen zu prüfen bzw. umzusetzen, die dringlich oder auf andere Weise per 1.1.2003 in Kraft treten können. Prüfenswerte und - im Vergleich zum abgelehnten Gesetzesvorschlag - neue Massnahmen wären beispielsweise:


- die einseitige Erhöhung des Mietkostenabzuges auf mindestens Fr. 1'500.-
- die einseitige Erhöhung der Eigenmietwerte um mindestens 24 %


Es muss jetzt gezeigt werden, dass Regierung und Landrat die Verfassung sowie Gesetze ernst nehmen und sie nicht als unverbindliche Richtlinien betrachten, die je nach Interessenlage befolgt oder ignoriert werden können.


Die Unterzeichnenden laden den Regierungsrat deshalb ein, in seinem Kompetenzbereich nach Mitteln und Wegen zu suchen, damit ab dem 1.1.2003 im Bereich der Mieter- und Hauseigentümerbesteuerung ein verfassungskonformer Zustand gelten wird.



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