Vorlage an den Landrat


XIV. Mitteilung der Verfahrenseröffnung (§ 127)

Ausgangslage: § 127 Absatz 2 verlangt, dass die Eröffnung von Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu melden ist. Diese Mitteilung ist indessen nicht nötig, denn die Staatsanwaltschaft kann daran keine Massnahmen oder Schritte knüpfen. Daher kann auf diese Regelung ersatzlos verzichtet werden.




=> Streichung von § 127 Absatz 2


Im Weiteren weist das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR) darauf hin, dass in Fällen mit hunderten oder gar tausenden Geschädigten die Mitteilung der Verfahrenseröffnung an alle Beteiligten jeweils einen erheblichen administrativen Aufwand verursacht. Deshalb soll aus Sicht des BUR die Mitteilung auch auf anderem als dem schriftlichen Weg (Protokollnotiz, e-mail u.ä.) erfolgen können. Zudem möchte das BUR die heutige Pflicht zur Angabe in der Mitteilung, an wen diese gemacht wird (§ 127 Absatz 3 Buchstabe d), ersatzlos streichen, weil damit kein allgemein wesentlicher Informationsgehalt verbunden sei. Zum ersten Punkt ist festzuhalten, dass § 127 Absatz 1 nicht zwingend Schriftlichkeit verlangt. Allerdings ist unentbehrlich, dass bei der Mitteilung über die Verfahrenseröffnung eine aktenmässig dokumentierbare Form gewählt wird. Davon geht auch das BUR aus. Insofern ist also keine gesetzgeberische Änderung nötig. Im zweiten Punkt hingegen kann tatsächlich ohne echten Informationsverlust in der Eröffnungsmitteilung die Angabe des "Verteilers" unterbleiben. Daher kann der heutige Buchstabe d von § 127 Absatz 2 gestrichen werden, womit der heutige Buchstabe e in redaktionell vereinfachter Form zu Buchstabe d wird.




=> § 127 Absatz 3, Neuformulierung von Buchstabe d und Streichung von Buchstabe e:


3 Die Mitteilung über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens enthält:




XV. Verzicht auf die Verfahrenseröffnung (§ 128)


Ausgangslage: § 126 Absatz 1 legt fest, dass ein Untersuchungsverfahren (nur) eröffnet werden kann, wenn genügend Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht der Täter- oder Teilnehmerschaft einer oder mehrerer bestimmter Personen vorliegen. Umgekehrt ergibt sich daraus, dass kein Verfahren eröffnet werden kann (darf), wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Dies wird in § 128 nicht ausdrücklich erwähnt. Um keine Missverständnisse bezüglich allfälliger bewusster "Lücken" zwischen den §§ 126 und 128 aufkommen zu lassen, soll deshalb § 128 Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Weil dieser Bezug auf § 126 logischerweise an den Anfang der Aufzählung zu setzen ist, verschieben sich alle nachfolgenden (unverändert bleibenden) Buchstaben um jeweils eine Position.




=> § 128 Absatz 1, neuer Buchstabe a:


§ 128 Verzicht auf die Verfahrenseröffnung


1 Die Verfahrensleitung verzichtet auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, wenn:




XVI. Strafbefehlsverfahren: Vorprüfung von Freiheitsstrafbefehlen; Begründung des Strafbefehls; Dauer der Einsprachefrist


1. Verzicht auf die Vorprüfung von Freiheitsstrafbefehlen durch die Staatsanwaltschaft


Ausgangslage: Die Pflicht der Statthalterämter, Entwürfe für Freiheitsstrafbefehle der Staatsanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten, wurde anlässlich der StPO-Beratung in der landrätlichen JPK eingefügt, dies im Sinne eines Kompromisses für die Übertragung der Strafbefehlskompetenz auf die Statthalterämter statt auf die Staatsanwaltschaft. Die Vorprüfung von Strafbefehlen, mit denen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden soll, durch die Staatsanwaltschaft hat sich in einer ersten Phase durchaus positiv auf die Kohärenz der entsprechenden Strafbefehlspraxis ausgewirkt. Inzwischen hat sich diese Praxis aber konsolidiert und "professionalisiert", so dass die allgemeine Einsprachemöglichkeit der Staatsanwaltschaft durchaus genügt (§ 134 Absatz 1 Buchstabe c). Der mit der Vorprüfung verbundene hohe Aufwand für die Staatsanwaltschaft erscheint daher weder notwendig noch gerechtfertigt. Dieser Ansicht sind auch die Staatsanwaltschaft selbst und das Obergericht (heute Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht).




=> Streichung des bisherigen § 133 Absatz 2


2. Begründung des Strafbefehls (§ 133 Absatz 1 Buchstaben b und c)


Jede staatliche Anordnung ist ausreichend zu begründen, das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Die Strafprozessordnung verlangt keine extensive Begründung des Strafbefehls, sondern lediglich eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 133 Absatz 1 Buchstaben b und c). Darauf kann auch in Übertretungsstrafbefehlen nicht verzichtet werden, damit die betroffene Person die Richtigkeit des Strafbefehls beurteilen und allenfalls dagegen Einsprache erheben kann. Dies war auch bei den Strafbefehlen nach alter StPO sowie im damaligen Bussenanerkennungsverfahren unter dem Titel "Inhalt der Verzeigung" vorgeschrieben. Daher soll in den Strafbefehlen auch künftig nicht auf eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen verzichtet werden. Damit soll gewährleistet bleiben, dass die angeschuldigte Person nicht erst auf dem Weg der Akteneinsicht erkennen kann, was ihr vorgeworfen wir. Falls, insbesondere bei der Verhängung von Freiheitsstrafen, besondere Elemente der Strafzumessung mitzuberücksichtigen waren, sind sie ebenfalls zu erwähnen, was in einem neuen § 133 Absatz 2 präzisiert wird.




=> Neuer § 133 Absatz 2


2 Die festgesetzten Sanktionen werden kurz begründet, soweit dies für das Verständnis der getroffenen Anordnung notwendig ist.


3. Verlängerung der Einsprachefrist (§ 134 Absatz 1)


Die Staatsanwaltschaft erachtet die 10-tägige Frist für Einsprachen gegen Strafbefehle als unrealistisch kurz. Diese Frist wurde bewusst in Anlehnung an diejenige für die Appellation (§ 178) gewählt, unter anderem weil eine Vielzahl unterschiedlicher Fristen der Rechtssicherheit nicht zuträglich ist. Auch sollten die angeschuldigten Personen gerade in den geringfügigeren Fällen möglichst rasch ein rechtskräftiges Urteil erhalten, was ja mit der Sinn des Strafbefehlsverfahrens ist. Dennoch ist zu bedenken, dass es sich hier - im Gegensatz zur Appellation gegen Gerichtsurteile - um ein Massengeschäft handelt und deshalb je nach Geschäftsanfall kurze Fristen für Strafbefehlseinsprachen kaum einzuhalten sind.


Deshalb soll die Einsprachefrist neu auf 30 Tage verlängert werden, zumal es sich gemäss Absatz 4 um eine Verwirkungsfrist handelt. Daneben soll auf Anregung der Staatsanwaltschaft der letzte Satzteil von Absatz 2 gestrichen werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine geringfügige redaktionelle Retusche.




=> § 134, Änderung der Absätze 1 und 2:


1 Gegen den Strafbefehl können innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache beim Statthalteramt erheben:


a. ...


2 Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, verfährt die Verfahrensleitung gemäss § 130 Absatz 2 Buchstabe b. Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl , wenn nötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten. wenn sie nicht selbst Einsprache erhoben hat.




XVII. Eröffnung der Einstellung eines Strafverfahrens (§ 136)


Ausgangslage: Die Mitteilung ("Eröffnung") der Staatsanwaltschaft an die Parteien über die Einstellung eines Strafverfahrens kann in besonderen Fällen schwere Nachteile für andere, noch laufende Verfahren oder für den noch nicht abgeschlossenen Teil des gleichen Verfahrens nach sich ziehen. Deshalb wurde vom Besonderen Untersuchungsrichteramts(BUR) angeregt, analog zu § 107 Absatz 2 (4) die Möglichkeit zu schaffen, in bestimmten Fällen die Mitteilung der Verfahrenseinstellung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.


Dazu ist anzumerken, dass es sich hier um zwei grundverschiedene Dinge handelt: in § 107 geht es um die Mitteilung über eine (bereits durchgeführte) Untersuchungsmassnahme, in § 136 hingegen um die Mitteilung einer Beendigung des Strafverfahrens. Da gegen die Verfahrenseinstellung Rechtsmittel möglich sind, würde ein Hinausschieben der Mitteilung an die Parteien bewirken, dass die Verfahrenseinstellung erst nach der (u.U. wesentlich später erfolgenden) Mitteilung bzw. "Eröffnung" an die Parteien und der dann beginnenden Beschwerdefrist (§ 136 Absatz 2) rechtskräftig würde. Damit ergibt sich eine wenig erträgliche Zeitspanne zwischen dem Verfahrenseinstellungsentscheid und dessen Eröffnung/Rechtskraft. Trotz erfolgter Verfahrenseinstellung bliebe der Fall noch solange in der Schwebe, bis die Parteien darüber orientiert worden sind und die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist. In diesen Fällen erscheint es daher sinnvoller, das Verfahren erst einzustellen, wenn daraus keine Gefahren mehr für andere Strafverfahren entstehen können. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Ergänzung von § 136.




XVIII. Abgekürztes Verfahren: redaktionelle Verdeutlichung von § 137


Ausgangslage: § 137 StPO ist insofern zu wenig deutlich formuliert, als der Wortlaut dahingehend verstanden werden könnte, dass der Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens erst gestellt werden kann, wenn der Sachverhalt unbestritten ist und die zivilrechtlichen Ansprüche erledigt sind. Die Absicht des Gesetzgebers war aber, dass diese Fragen nicht als Voraussetzung für den Antrag , sondern als Voraussetzung für die Durchführung dieser Verfahrensart gelten sollen. Das kann durch eine Umstellung der Gliederung dieser Bestimmung besser hervor gehoben werden.




=> Neuformulierung von § 137:


§ 137 Grundsatz


1 Die angeschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung in jedem Verfahrensstadium bis vor Erhebung der Anklage das abgekürzte Verfahren beantragen.


2 Die Verfahrensleitung übermittelt den Antrag samt einer Stellungnahme unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Diese kann dem Antrag stattgeben, wenn




XVIX. Ankündigung des abgekürzten Verfahrens (§ 138), Eröffnung der Anklageschrift (§ 140)


Ausgangslage: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts ist die Forderungsanmeldung seitens der Zivilparteien (§ 138) entbehrlich, weil die Beilegung zivilrechtlicher Aspekte ohnehin eine Voraussetzung des abgekürzten Verfahrens sei. Schwierigkeiten bereite zudem die notwendige Zustimmung aller Parteien zur Anklageschrift (§ 140). Stimme auch nur eine der Parteien innert der kurzen 10-tägigen Frist nicht zu, könne das abgekürzte Verfahren nicht zur Anwendung gelangen.


Zur Anmeldung der Zivilforderungen (§ 138) ist festzuhalten, dass diese Vorschrift als Erleichterung für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gedacht ist, indem nämlich eine Frist zur Anmeldung und Bezifferung von Forderungen gesetzt wird und alle Forderungen, die nicht innert dieser Frist angemeldet werden, auf dem Zivilweg geltend gemacht werden müssen. Diese Vorschrift dient also der Klärung des Prozessgegenstands bzw. Prozessumfangs. Anstelle einer Forderungsanmeldung kann auch die Mitteilung treten, dass die betreffenden Ansprüche getilgt oder bereinigt sind, was für das weitere Vefahren ohnehin Voraussetzung ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einer beförderlichen Verfahrensabwicklung im Wege stünde. Auf eine Änderung von § 139 wird deshalb verzichtet. Übrigens enthält der Entwurf des Bundes für eine gesamtschweizerische Strafprozessordnung dieselbe Regelung.


Hinsichtlich der Zustimmung aller Parteien zur Anklageschrift (§ 140) erscheint in der Tat unbefriedigend, wenn die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nur an der Nachlässigkeit einer Zivilpartei scheitert, indem diese nicht innert der 10-tägigen Frist erklärt, ob sie diesem speziellen Verfahren zustimmt oder ob sie es ablehnt. Da die Erfahrungen der nunmehr zweijährigen basellandschaftlichen Praxis zeigen, dass die heute verlangte ausdrückliche Zustimmung der Zivilparteien Schwierigkeiten bereitet, wird vorgeschlagen, auch eine stillschweigende Zustimmung als ausreichend gelten zu lassen. Diese Lösung ist auch deshalb vertretbar, weil die Zivilparteien damit keiner Rechte verlustig gehen, denn sie können ihre Forderungen immer noch auf dem Zivilweg geltend machen.




=> Neuformulierung von § 140:


§ 140 Eröffnung der Anklageschrift, Zustimmung


1 Die Anklageschrift wird den Parteien und in Bundesstrafsachen der Bundesanwaltschaft eröffnet.


2 Die angeschuldigte Person hat innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmt oder nicht. Eine Zustimmung muss ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet werden und einen Verzicht auf Rechtsmittel enthalten.


3 Die übrigen Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundesanwaltschaft können innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich ihre Ablehnung der Anklageschrift erklären. Erfolgt keine solche Erklärung, gilt dies als Zustimmung.


4 Stimmen alle Beteiligten gemäss den Absätzen 2 und 3 zu, wird die Anklageschrift samt den Verfahrensakten und Zustimmungserklärungen an das zuständige Gericht weitergeleitet. Andernfalls wird das ordentliche Verfahren weitergeführt.


Als Folge der Neuformulierung von § 140 ist auch § 139 Absatz 2 redaktionell anzupassen, der den Inhalt der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren regelt.




=> § 139 Absatz 2, Änderung von Buchstabe l:


2 Die Anklageschrift enthält insbesondere:


l. den Hinweis, dass die Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundesanwaltschaft unwiderruflich dem abgekürzten Verfahren zugestimmt und auf Rechtsmittel verzichtet haben.



Fortsetzung >>>
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Fussnote:


4 Nach dieser Regelung kann mit Zustimmung des Verfahrensgerichtspräsidiums die Mitteilung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte unterbleiben, wenn für ein laufendes oder unmittelbar bevorstehendes Verfahren schwere Nachteile zu befürchten wären, die den Verzicht auf die Mitteilung überwiegen.