Vorlage an den Landrat


2.3 Vergleich mit anderen Kantonen

Auch andere Kantone weichen bei der Bewertung von Wertpapieren vom Verkehrswert ab; allerdings sind die einzelnen Regelung recht vielfältig. Folgende kantonale Besonderheiten können erwähnt werden:


Der Kanton Basel-Landschaft steht mit seinen Bewertungsgrundsätzen zur Bewertung von Aktien keineswegs isoliert im schweizerischen Steuerrecht da. Wie aufgezeigt weichen zusammen mit unserem Kanton total acht von 26 Kantonen bei der Aktien- resp. Vermögensbewertung vom Verkehrswert ab.




2.4 Steuerharmonisierung


Art. 14 StHG bestimmt, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten sei, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden könne. Mit dieser breit gefassten Klausel sind die Kantone somit frei, bei der Bewertung von Wertpapieren vom Verkehrswert abzuweichen. Die vom Kanton Basel-Landschaft gewählte Lösung ist daher steuerharmonisierungskonform.




2.5 Vermögenssteuerbelastung


Eine Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses würde v.a. diejenigen treffen, die über ein steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 500'000 verfügen. Es handelt sich dabei per Stichtag 1. Januar 1999 um eine Gruppe von rund 6.5% aller steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Basel-Landschaft. Diese bezahlten im Steuerjahr 1999 rund 80% der gesamten Vermögenssteuer. Doch gerade diese Personengruppe wird gemäss den Indexzahlen 2001 in unserem Kanton über dem schweizerischen Durchschnitt durch die Vermögenssteuer belastet. Die Attraktivität des Standorts resp. Wohnorts Basel-Landschaft würde bei einer zusätzlichen Belastung durch die Vermögenssteuer leiden, und man ginge das Risiko ein, dass vermögende steuerpflichtige Personen unseren Kanton deswegen verlassen könnten.


Eine Änderung der Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere ist daher erst dann anzugehen, wenn gleichzeitig die Tarifstruktur der Vermögenssteuer angepasst werden kann. Eine solche Anpassung ist aber sehr komplex, da einerseits bei einer solchen Gelegenheit auch die Liegenschaftswerte zu überprüfen wären, und andererseits alle natürlichen Personen betroffen sind, die Vermögenssteuer bezahlen. Je nach Zusammensetzung des Vermögens würden die betroffenen Personen von einer Änderung des Vermögenssteuertarifs profitieren oder sie würden stärker belastet, was selbstverständlich zu neuen Diskussionen Anlass geben würde.




2.6 Privilegierung des Aktiensparens


Von einer unverhältnismässigen Privilegierung des Aktiensparens kann nicht gesprochen werden. Vor allem darf die Durchschnittsrendite der letzten 70 Jahre von 8% nicht als Massstab genommen werden. Bei dieser Rendite wird nämlich die Kurswertsteigerung mitberücksichtigt; deren Besteuerung im Falle der Realisierung ist aber eine Frage der Einkommens- und nicht der Vermögensbesteuerung. Und dass Kapitalgewinne beim Verkauf von Aktien steuerfrei bleiben, ist ein Grundsatz unseres Steuersystems, der am 2. Dezember 2001 anlässlich der eidgenössischen Abstimmung vom Souverän bestätigt wurde. Aufgrund der aktuellen Börsensituation steht diese Thematik allerdings heute nicht mehr im Vordergrund.


Die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen gilt im Übrigen nicht nur für Aktien, sondern für alle Kapitalgewinne, die infolge Veräusserung von privatem, beweglichem Vermögen erzielt werden. Hingegen wird der Ertrag aus dieser Vermögenskategorie immer mit der Einkommenssteuer erfasst.




2.7 Verfahrensökonomie


Aus verfahrensökonomischer Sicht wäre die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses wünschenswert, muss doch von der Steuerverwaltung nun neu jedes Jahr die Kursliste BL erarbeitet werden. Hinzu kommt, dass ab Ende 2002 die eidgenössische Kursliste neu den Kurs per Stichtag Ende Jahr ausweist und nicht mehr den Durchschnittskurs des Monats Dezember. Für die Steuerpflichtigen führt das zu einer Erleichterung, da sie nun direkt die Werte aus dem Depotauszug in die Steuererklärung übertragen können. Im Kanton Basel-Landschaft gilt dies selbstverständlich nicht für diejenigen Aktien, die in Anwendung des Regierungsratsbeschlusses anders zu bewerten sind.


Wird trotzdem der Wert gemäss eidgenössischer Kursliste im Wertschriftenverzeichnis eingesetzt, bleibt den Veranlagungsbehörden nichts anderes übrig, als im Veranlagungsverfahren die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Diese Korrekturen werden allerdings nur vorgenommen, wenn unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags überhaupt steuerbares Vermögen vorliegt. Diese verfahrensökonomischen Nachteile sind aber bis zu einer ganzheitlichen Revision der Vermögensbesteuerung in Kauf zu nehmen .




2.8 Zusammenfassung


Zusammenfassend lässt sich festhalten:




3. Antrag


Aus den vorstehend genannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.


Liestal, 26. November 2002


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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