Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Postulat von Bruno Krähenbühl ( Nr. 1999-188 ) vom 16. September 1999: Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12) | |
vom: | 26. November 2002 | |
Nr.: | 2002-293 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2.3 Vergleich mit anderen Kantonen
Auch andere Kantone weichen bei der Bewertung von Wertpapieren vom Verkehrswert ab; allerdings sind die einzelnen Regelung recht vielfältig. Folgende kantonale Besonderheiten können erwähnt werden:
- | Der Kanton Aargau setzt den Steuerwert von Aktien schweizerischer Unternehmen, deren Kapital und Ertrag zur Hauptsache der aargauischen Steuerhoheit unterliegen, um 40% herab. |
- | Im Kanton Appenzell i.Rh . ermässigt sich der Steuerwert von Aktien innerkantonaler Unternehmen, wenn der steuerpflichtige Aktionär ebenfalls Wohnsitz im Kanton hat. Diese Regelung gilt noch während einer Übergangsfrist von zehn Jahren seit 1. Januar 2001. |
- | Übersteigt im Kanton Basel-Stadt der Kurs- resp. Verkehrswert des gesamten Wertschriftenvermögens die kapitalisierte Summe aller Erträge, gilt als Vermögenssteuerwert das Mittel von Verkehrs- und Ertragswert. Der angewendete Kapitalisierungszinssatz richtet sich dabei nach dem Mittel des Zinssatzes für Sparhefte der Basler Kantonalbank und der Rendite schweizerischer Obligationen per Ende September vor dem ordentlichen Bewertungsstichtag. |
- | Im Kanton Jura werden vom Verkehrswert von Aktien und Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, 30% der Differenz von Nominal- und Verkehrswert abgezogen. |
- | Aktien, genossenschaftliche Anteile und andere nicht kotierte Beteiligungsrechte werden im Kanton Neuenburg unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert des Unternehmens bewertet. Auf dem Beteiligungswert schweizerischer Unternehmen wird ein Einschlag von 60 % gewährt, was allerdings nicht für Holding- und Domizilgesellschaften gilt. Der Vermögenssteuersatz bestimmt sich aber immer nach dem Beteiligungswert vor Ermässigung. |
- | Im Kanton Nidwalden werden Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften von mehr als 5% resp. mit einem Verkehrswert von über Fr. 5 Mio. lediglich mit einem Vermögenssteuersatz von 0.02% statt 0.035% besteuert. |
- | Im Kanton Solothurn gilt als Vermögenssteuerwert das Mittel aus Kurs- resp. Verkehrswert und kapitalisiertem Ertragswert, wenn die Summe aller Erträgnisse aus Wertschriften, Forderungs- und Beteiligungsrechten, kapitalisiert zum Sparheftzinssatz der Kantonalbank, tiefer als der Kurs- resp. Verkehrswert ist. |
Der Kanton Basel-Landschaft steht mit seinen Bewertungsgrundsätzen zur Bewertung von Aktien keineswegs isoliert im schweizerischen Steuerrecht da. Wie aufgezeigt weichen zusammen mit unserem Kanton total acht von 26 Kantonen bei der Aktien- resp. Vermögensbewertung vom Verkehrswert ab.
2.4 Steuerharmonisierung
Art. 14 StHG bestimmt, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten sei, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden könne. Mit dieser breit gefassten Klausel sind die Kantone somit frei, bei der Bewertung von Wertpapieren vom Verkehrswert abzuweichen. Die vom Kanton Basel-Landschaft gewählte Lösung ist daher steuerharmonisierungskonform.
2.5 Vermögenssteuerbelastung
Eine Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses würde v.a. diejenigen treffen, die über ein steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 500'000 verfügen. Es handelt sich dabei per Stichtag 1. Januar 1999 um eine Gruppe von rund 6.5% aller steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Basel-Landschaft. Diese bezahlten im Steuerjahr 1999 rund 80% der gesamten Vermögenssteuer. Doch gerade diese Personengruppe wird gemäss den Indexzahlen 2001 in unserem Kanton über dem schweizerischen Durchschnitt durch die Vermögenssteuer belastet. Die Attraktivität des Standorts resp. Wohnorts Basel-Landschaft würde bei einer zusätzlichen Belastung durch die Vermögenssteuer leiden, und man ginge das Risiko ein, dass vermögende steuerpflichtige Personen unseren Kanton deswegen verlassen könnten.
Eine Änderung der Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere ist daher erst dann anzugehen, wenn gleichzeitig die Tarifstruktur der Vermögenssteuer angepasst werden kann. Eine solche Anpassung ist aber sehr komplex, da einerseits bei einer solchen Gelegenheit auch die Liegenschaftswerte zu überprüfen wären, und andererseits alle natürlichen Personen betroffen sind, die Vermögenssteuer bezahlen. Je nach Zusammensetzung des Vermögens würden die betroffenen Personen von einer Änderung des Vermögenssteuertarifs profitieren oder sie würden stärker belastet, was selbstverständlich zu neuen Diskussionen Anlass geben würde.
2.6 Privilegierung des Aktiensparens
Von einer unverhältnismässigen Privilegierung des Aktiensparens kann nicht gesprochen werden. Vor allem darf die Durchschnittsrendite der letzten 70 Jahre von 8% nicht als Massstab genommen werden. Bei dieser Rendite wird nämlich die Kurswertsteigerung mitberücksichtigt; deren Besteuerung im Falle der Realisierung ist aber eine Frage der Einkommens- und nicht der Vermögensbesteuerung. Und dass Kapitalgewinne beim Verkauf von Aktien steuerfrei bleiben, ist ein Grundsatz unseres Steuersystems, der am 2. Dezember 2001 anlässlich der eidgenössischen Abstimmung vom Souverän bestätigt wurde. Aufgrund der aktuellen Börsensituation steht diese Thematik allerdings heute nicht mehr im Vordergrund.
Die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen gilt im Übrigen nicht nur für Aktien, sondern für alle Kapitalgewinne, die infolge Veräusserung von privatem, beweglichem Vermögen erzielt werden. Hingegen wird der Ertrag aus dieser Vermögenskategorie immer mit der Einkommenssteuer erfasst.
2.7 Verfahrensökonomie
Aus verfahrensökonomischer Sicht wäre die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses wünschenswert, muss doch von der Steuerverwaltung nun neu jedes Jahr die Kursliste BL erarbeitet werden. Hinzu kommt, dass ab Ende 2002 die eidgenössische Kursliste neu den Kurs per Stichtag Ende Jahr ausweist und nicht mehr den Durchschnittskurs des Monats Dezember. Für die Steuerpflichtigen führt das zu einer Erleichterung, da sie nun direkt die Werte aus dem Depotauszug in die Steuererklärung übertragen können. Im Kanton Basel-Landschaft gilt dies selbstverständlich nicht für diejenigen Aktien, die in Anwendung des Regierungsratsbeschlusses anders zu bewerten sind.
Wird trotzdem der Wert gemäss eidgenössischer Kursliste im Wertschriftenverzeichnis eingesetzt, bleibt den Veranlagungsbehörden nichts anderes übrig, als im Veranlagungsverfahren die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Diese Korrekturen werden allerdings nur vorgenommen, wenn unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags überhaupt steuerbares Vermögen vorliegt. Diese verfahrensökonomischen Nachteile sind aber bis zu einer ganzheitlichen Revision der Vermögensbesteuerung in Kauf zu nehmen .
2.8 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
- | Die Bestimmungen über die Bewertung von Wertpapieren wurden anlässlich der Totalrevision des Steuergesetzes 1975 vom Gesetzgeber eingehend diskutiert. Die damals vorgebrachte Argumentation hat auch heute noch ihre Gültigkeit, ging es doch v.a. darum, die Inhaber von KMU-Aktiengesellschaften nicht für eine zurückhaltende Dividendenpolitik zu bestrafen. Im Sinne eines attraktiven Wirtschaftsumfelds sind die besonderen Bewertungsgrundsätze von Aktien daher beizubehalten. |
- | Eine unterschiedliche Bewertung von kotierten und nicht kotierten Aktien wäre unter verfassungsmässigen Aspekten bedenklich . |
- | Der Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass der Kanton Basel-Landschaft zusammen mit sieben anderen Kantonen besondere Bewertungsgrundsätze kennt. Er steht somit nicht isoliert in der Steuerlandschaft. |
- | Die besonderen steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze für Aktien sind steuerharmonisierungskonform . |
- | Die Vermögenssteuerbelastung ist in unserem Kanton insbesondere für grosse Vermögen überdurchschnittlich hoch. Durch die Aufhebung des RRB über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung würde diese Belastung für vermögende Personen nochmals zunehmen, worunter die Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft als Standort resp. Wohnort leiden würde. |
- | Aus verfahrensökonomischer Sicht wäre eine Aufhebung des RRB zwar wünschenswert. Die mit einer Aufhebung verbundenen Nachteile sind aber grösser als die damit verbundenen verfahrensökonomischen Vorteile. |
- | Eine Aufhebung des RRB kann nur bei gleichzeitiger Revision der Vermögensbesteuerung ins Auge gefasst werden. Vor einer solchen Revision sind aber Revisionen des Steuergesetzes im Bereich der Familienbesteuerung, der Rentnerinnen- und Rentnerbesteuerung und der Unternehmensbesteuerung zu prüfen. |
Aus den vorstehend genannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.
Liestal, 26. November 2002
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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