Vorlage an den Landrat


1. Ausgangslage

Am 16. September 1999 reichte Bruno Krähenbühl ein Postulat betreffend Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (1999-188) ein, welches der Landrat am 13. Januar 2000 überwies. Das Postulat, das von 21 Landrätinnen und Landräten mitunterzeichnet wurde, lautet wie folgt:


"Bei der Veranlagung der Vermögenssteuer gilt für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gemäss § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes der Kurswert als Verkehrswert. Bei Wertpapieren, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt.


Der für die Herabsetzung des Steuerwertes erlassene Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung stammt vom 21. Januar 1975. Gemäss Ziffer 2 dieses RR-Beschlusses, ist der Verkehrswert der Wertpapiere dann herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt. Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.


Diese regierungsrätliche Vorgabe verpflichtet die kant. Steuerverwaltung jeweils in Abweichung von der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung die in unserem Kanton geltenden Steuerwerte der einzelnen Titel zu ermitteln. Wie der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Band XIV, Heft 5, vom März 1999 entnommen werden kann, mussten auf den 1. Januar 1999 für rund 1020 in- und ausländische Titel die basellandschaftlichen Steuerwerte errechnet werden.


Einem kürzlich in der Basler Zeitung erschienen Bericht ist zu entnehmen, dass "bei Aktienanlagen mit rund 8% Bruttorendite pro Jahr (Durchschnittsrendite der letzten 70 Jahre) gerechnet werden kann, wovon aber nur rund 1,5% auf den steuerbaren Dividendenertrag entfalle. Der Hauptteil sei steuerfreier Kapitalgewinn."


Sparkonti erbringen momentan einen Zins von ca. 11/4%. Kassenobligationen je nach Laufzeit zwischen 13/4% bis 3% (8 Jahre). Beim Vergleich der verschiedenen Anlagearten, wird man feststellen müssen, dass das Aktiensparen durch den erwähnten Regierungsratsbeschluss unverhältnismässig privilegiert wird. Zusätzlich muss beachtet werden, dass Kursgewinne immer noch steuerfrei sind.


Um eine gewisse Steuergerechtigkeit zu erreichen und auch dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungskraft der Steuerpflichtigen etwas näher zu kommen, wird der Regierungsrat, gestützt auf § 35 des Landratsgesetzes, eingeladen, den Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung aufzuheben oder so zu überarbeiten, dass künftig die von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten Kurswerte übernommen werden können. Sollte dazu eine Anpassung des § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes notwendig sein, so ist dem Landrat zu berichten."




2. Bericht des Regierungsrats


2.1 Gesetzliche Bestimmungen


Gemäss § 42 StG wird das Vermögen der natürlichen Personen, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas Abweichendes bestimmen, zum Verkehrswert besteuert. Diese Regel erleidet aber gewichtige Ausnahmen; so werden in § 43 StG Sonderregeln für Liegenschaften und in § 46 besondere Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere aufgestellt.


§ 46 Abs. 1 StG legt fest, dass für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere der Kurswert gelte. § 46 Abs. 2 StG regelt die Bewertung der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere; auch für sie gilt grundsätzlich der Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswerts dieser Titel gelten dabei die Richtlinien gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (heute: Schweizerischen Steuerkonferenz) und der Eidg. Steuerverwaltung.


Vom Grundsatz der Bewertung nach dem Verkehrswert für kotierte und nicht kotierte Wertpapiere wird gemäss § 46 Abs. 4 StG abgewichen, wenn der Verkehrswert gemäss den Absätzen 1 und 2 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht. In diesen Fällen ist der Steuerwert vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen. Gemäss RRB über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12) ist daher der Verkehrswert sowohl der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten als auch der nicht kotierten Wertpapiere herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert (bei kotierten Wertpapieren der Kurswert und bei nicht kotierten Wertpapieren der Wert gemäss Wegleitung) und dem sich durch die Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert.


Diese Berechnung gilt nur für natürliche Personen. Bei den juristischen Personen gilt das Buchwertprinzip, und die von ihnen gehaltenen Wertpapiere sind bei der Veranlagung des steuerbaren Kapitals zum jeweiligen Gewinnsteuerwert (steuerlicher Buchwert) zu berücksichtigen.




2.2 Entstehungsgeschichte


Die Bestimmungen über die Bewertung der Wertpapiere wurde bei der Totalrevision des Steuergesetzes 1975 aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens und eingehender Diskussionen in der landrätlichen Spezialkommission ins Steuergesetz aufgenommen. Die Gründe für die vom Gesetzgeber gewollte Regelung waren folgende:


Die Zielrichtung der anlässlich der Totalrevision 1975 eingeführten Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere ist auch heute noch zu befürworten, geht es doch in erster Linie darum, die Inhaber von personenbezogenen Aktiengesellschaften nicht für eine zurückhaltende Dividendenausschüttungspolitik zu bestrafen. Die reduzierten Vermögenssteuerwerte von Aktien nicht kotierter Unternehmen bilden Teil der Standortattraktivität unseres Kantons. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist die Bewertung von börsenkotierten Aktien nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Eine unterschiedliche Bewertung von Aktien kotierter und nicht kotierter Unternehmen wäre unter verfassungsmässigen Aspekten bedenklich.



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