Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Postulat von Bruno Krähenbühl ( Nr. 1999-188 ) vom 16. September 1999: Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12) | |
vom: | 26. November 2002 | |
Nr.: | 2002-293 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Am 16. September 1999 reichte Bruno Krähenbühl ein Postulat betreffend Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (1999-188) ein, welches der Landrat am 13. Januar 2000 überwies. Das Postulat, das von 21 Landrätinnen und Landräten mitunterzeichnet wurde, lautet wie folgt:
"Bei der Veranlagung der Vermögenssteuer gilt für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gemäss § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes der Kurswert als Verkehrswert. Bei Wertpapieren, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt.
Der für die Herabsetzung des Steuerwertes erlassene Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung stammt vom 21. Januar 1975. Gemäss Ziffer 2 dieses RR-Beschlusses, ist der Verkehrswert der Wertpapiere dann herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt. Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.
Diese regierungsrätliche Vorgabe verpflichtet die kant. Steuerverwaltung jeweils in Abweichung von der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung die in unserem Kanton geltenden Steuerwerte der einzelnen Titel zu ermitteln. Wie der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Band XIV, Heft 5, vom März 1999 entnommen werden kann, mussten auf den 1. Januar 1999 für rund 1020 in- und ausländische Titel die basellandschaftlichen Steuerwerte errechnet werden.
Einem kürzlich in der Basler Zeitung erschienen Bericht ist zu entnehmen, dass "bei Aktienanlagen mit rund 8% Bruttorendite pro Jahr (Durchschnittsrendite der letzten 70 Jahre) gerechnet werden kann, wovon aber nur rund 1,5% auf den steuerbaren Dividendenertrag entfalle. Der Hauptteil sei steuerfreier Kapitalgewinn."
Sparkonti erbringen momentan einen Zins von ca. 11/4%. Kassenobligationen je nach Laufzeit zwischen 13/4% bis 3% (8 Jahre). Beim Vergleich der verschiedenen Anlagearten, wird man feststellen müssen, dass das Aktiensparen durch den erwähnten Regierungsratsbeschluss unverhältnismässig privilegiert wird. Zusätzlich muss beachtet werden, dass Kursgewinne immer noch steuerfrei sind.
Um eine gewisse Steuergerechtigkeit zu erreichen und auch dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungskraft der Steuerpflichtigen etwas näher zu kommen, wird der Regierungsrat, gestützt auf § 35 des Landratsgesetzes, eingeladen, den Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung aufzuheben oder so zu überarbeiten, dass künftig die von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten Kurswerte übernommen werden können. Sollte dazu eine Anpassung des § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes notwendig sein, so ist dem Landrat zu berichten."
2.1 Gesetzliche Bestimmungen
Gemäss § 42 StG wird das Vermögen der natürlichen Personen, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas Abweichendes bestimmen, zum Verkehrswert besteuert. Diese Regel erleidet aber gewichtige Ausnahmen; so werden in § 43 StG Sonderregeln für Liegenschaften und in § 46 besondere Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere aufgestellt.
§ 46 Abs. 1 StG legt fest, dass für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere der Kurswert gelte. § 46 Abs. 2 StG regelt die Bewertung der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere; auch für sie gilt grundsätzlich der Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswerts dieser Titel gelten dabei die Richtlinien gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (heute: Schweizerischen Steuerkonferenz) und der Eidg. Steuerverwaltung.
Vom Grundsatz der Bewertung nach dem Verkehrswert für kotierte und nicht kotierte Wertpapiere wird gemäss § 46 Abs. 4 StG abgewichen, wenn der Verkehrswert gemäss den Absätzen 1 und 2 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht. In diesen Fällen ist der Steuerwert vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen. Gemäss RRB über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12) ist daher der Verkehrswert sowohl der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten als auch der nicht kotierten Wertpapiere herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert (bei kotierten Wertpapieren der Kurswert und bei nicht kotierten Wertpapieren der Wert gemäss Wegleitung) und dem sich durch die Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert.
Diese Berechnung gilt nur für natürliche Personen. Bei den juristischen Personen gilt das Buchwertprinzip, und die von ihnen gehaltenen Wertpapiere sind bei der Veranlagung des steuerbaren Kapitals zum jeweiligen Gewinnsteuerwert (steuerlicher Buchwert) zu berücksichtigen.
2.2 Entstehungsgeschichte
Die Bestimmungen über die Bewertung der Wertpapiere wurde bei der Totalrevision des Steuergesetzes 1975 aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens und eingehender Diskussionen in der landrätlichen Spezialkommission ins Steuergesetz aufgenommen. Die Gründe für die vom Gesetzgeber gewollte Regelung waren folgende:
- | Es wurde argumentiert, dass es bei personenbezogenen Aktiengesellschaften aus wirtschaftlichen Gründen oftmals notwendig sei, dass die erwirtschafteten Gewinne in der Unternehmung als Eigenkapital einbehalten und nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Auf diese Weise könne das Unternehmen an Substanz gewinnen. Genau dies führe aber zu einer Steigerung des Verkehrswerts der Aktie, ohne dass der Aktionär eine entsprechende Rendite durch periodische Dividendenausschüttung habe. Wenn sich der Aktionär so verhalte, soll er durch eine zurückhaltende Dividendenausschüttungsstrategie steuerlich nicht bestraft werden. Erreiche deshalb eine Aktie trotz zunehmendem Verkehrswert nicht einen entsprechenden Ertrag, so soll der Steuerwert entsprechend herabgesetzt werden. |
- | Weiter wurde argumentiert, dass diese Regelung nicht nur für nicht kotierte Wertpapiere (personenbezogene Aktiengesellschaften) gelten soll, sondern aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für die an der Börse kotierten Papiere mit entsprechendem Kurswert anzuwenden sei. |
- | Als weiteres Argument für die Herabsetzung der Aktienwerte wurde auch geltend gemacht, der Liegenschaftseigentümer müsse sein Grundeigentum gemäss § 43 StG auch nicht zum Verkehrswert, sondern zu einem Mittelwert zwischen Verkehrswert und Ertragswert und bei landwirtschaftlichen Grundstücken gar nur zum Ertragswert versteuern. |
- | Diskutiert wurde damals auch die Frage der Herabsetzung der Steuerwerte von Anleihensobligationen. Bei diesen Papieren wurde aber festgestellt, dass diese in der Regel einen entsprechend hohen Ertrag im Verhältnis zum Kurswert auswiesen und damit eine Herabsetzung nicht notwendig sei. Bezüglich des Sparheftbesitzers schliesslich wurde festgehalten, dass eine Herabsetzung wegen des hohen Vermögenssteuerfreibetrags von damals Fr. 100'000.-, heute Fr. 150'000.-, nicht notwendig sei und Anlagen über diesen Limiten nicht in Sparheften getätigt würden. |
Die Zielrichtung der anlässlich der Totalrevision 1975 eingeführten Bewertungsgrundsätze für Wertpapiere ist auch heute noch zu befürworten, geht es doch in erster Linie darum, die Inhaber von personenbezogenen Aktiengesellschaften nicht für eine zurückhaltende Dividendenausschüttungspolitik zu bestrafen. Die reduzierten Vermögenssteuerwerte von Aktien nicht kotierter Unternehmen bilden Teil der Standortattraktivität unseres Kantons. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist die Bewertung von börsenkotierten Aktien nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen. Eine unterschiedliche Bewertung von Aktien kotierter und nicht kotierter Unternehmen wäre unter verfassungsmässigen Aspekten bedenklich.
Fortsetzung; zu Teil 2.3 >>>
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