2002-293 (1)
Bericht Nr. 2002-293 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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27. Januar 2003
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Postulat von Bruno Krähenbühl (Nr. 1999-188) vom 16. September 1999: Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12)
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
1.1 Inhalt
Gestützt auf § 35 Landratsgesetz hat Bruno Krähenbühl am 16. September 1999 die Regierung mit seinem Postulat eingeladen, den Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 1975 (SGS 331.12) über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung aufzuheben oder so zu überarbeiten, dass künftig die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelten Kurswerte übernommen werden können; dies ggfs. unter Anpassung von § 46 Steuer- und Finanzgesetz (SGS 310).
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat gestützt auf seine Ausführungen in Vorlage 2002/293 den Antrag, das Postulat abzuschreiben ohne diesem Folge zu leisten. Zur Begründung des regierungsrätlichen Antrags sei auf die ausführliche Vorlage und deren Zusammenfassung in Ziffer 2.8 verwiesen.
1.2 Behandlungsdauer
Gemäss § 35 Landratsgesetz verpflichten überwiesene Postulate den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert einem Jahr, wobei der Landrat die Frist verlängern kann. § 46 der Geschäftsordnung des Landrates verpflichtet den Regierungsrat, über den Stand der Bearbeitung von nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllten Postulaten im Amtsbericht Auskunft zu geben. Eine besondere Vorlage wird dann erforderlich, wenn ein Postulat nicht innert vier Jahren seit Überweisung erfüllt ist.
Das dem vorliegenden Abschreibungsbeschluss zugrundeliegende Postulat wurde am 16. September 1999 eingereicht und am 13. Januar 2000 überwiesen. Im Amtsbericht (zuletzt Amtsbericht 2001 vom 29. Januar 2002) ist das Postulat aufgeführt. Die Behandlungsdauer von drei Jahren scheint der Finanzkommission eher lang.
1.3 Stellungnahme Postulant
Der Postulant, welcher zwischenzeitlich aus dem Landrat ausgeschieden ist, kann sich auf Anfrage mit der Abschreibung seines Vorstosses nicht einverstanden erklären.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte das Postulat an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2003 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie Frau Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.
2.2 Eintreten und Fazit
Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Rahmen der Erörterung des Geschäft wurde mehrfach betont, dass die Stossrichtung des Postulates - die Anpassung der Steuerwerte an die eidgenössischen Kurswerte - nach wie vor (vgl. schon die Argumentation anlässlich der Überweisung) als durchaus stimmig zu taxieren sei. Nicht nur geböten verfahrensökonomische Überlegungen auf der Verwaltungsseite sondern auch solche auf Seite der Steuerpflichtigen für die mit der Übernahme der eidgenössischen Kurswerte einhergehende Vereinfachung. Zur Argumentation betreffend Standortattraktivität ist zu relativieren, dass im Gegensatz zu den im Kanton ansässigen Steuerpflichtigen potentielle Neuzuziehende insbesondere aus dem Ausland aber auch aus anderen Kantonen von der Baselbieter Spezialregelung regelmässig nicht Kenntnis hätten. Diese würde kaum zum (ausschlagenden) Entscheidgrund über einen Zuzug. Vielmehr seien die Steuertarife von mitentscheidender Bedeutung und wenn schon sei hier Handlungsbedarf gegeben.
Mehrheitlich wird der Argumentation in der regierungsrätlichen Vorlage gefolgt, welche die vom Postulanten begehrte Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung im Gesamtrahmen einer Revision der Vermögensbesteuerung bevorzugt - und eine solche Revision vorgängigen Revisionen im Bereich der Familienbesteuerung, der Besteuerung von Rentnerinnen- und Rentnern und der Unternehmensbesteuerung hintanstellt.
Immerhin wird seitens einer Minderheit unter Rückgriff auf die seinerzeit bei der Überweisung geäusserten Argumente und Überlegungen zur Steuergerechtigkeit eine Abschreibung abgelehnt.
Gemäss § 46 Geschäftsordnung des Landrates entscheidet dieser gestützt auf den entsprechenden Bericht des Regierungsrates frei, ob ein Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mehrheitlich Abschreibung des Postulates.
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 7 : 4 Stimmen, das Postulat 1999/188 abzuschreiben.
Reigoldswil, 27. Januar 2003
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
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