2002-291
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Postulat von Theo Weller 95/218
vom 4. Dezember 1995: Regelungsbedarf für den atmosphärischen Gaskessel
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vom:
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19. November 2002
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Nr.:
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2002-291
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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1. Einleitung
Am 4. Dezember 1995 hat Landrat Theo Weller und 11 Mitunterzeichner das Postulat betreffend Regelungsbedarf für atmosphärische Gasheizungen eingereicht. Das Postulat hat folgenden Wortlaut:
"Die Verhandlung vor dem Strafgericht BL hat gezeigt, dass eine Kontrolle der atmosphärischen Gasgeräte lebenswichtig sein kann.
Eine visuelle Prüfung der Heizflächen und des Brenners ist von Zeit zu Zeit notwendig und kann mögliche Schäden verhindern. Ebenfalls muss gelegentlich eine Dichtheitsprüfung der Gas-magnetventile stattfinden.
Eine Funktionskontrolle und eine Reinigung der Heizflächen im Heizgerät schreiben die Lieferanten vor und die industriellen Werke können sich in einem Schadenfall auf die Gasleitsätze des SVGW berufen. Bis anhin hat der Kanton Baselland keine sicherheitstechnische Kontrolle verlangt. Dies sollte in Zukunft geändert werden. Dies unter anderem auch, weil die neuen kondensierenden Gaskessel technisch hochstehende Heizgeräte sind.
Für die bestehenden Gaskessel müssen die Werte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) eingehalten werden. In Ziffer 632 der LRV (Heizkessel mit atmosphärischen Brennern ist genau festgeschrieben, welche Werte erreicht werden müssen). Sollte eine Messung nicht möglich sein, so sind die Werte des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW als Grund-lage durchaus brauchbar. Gemäss Merkblatt des BUWAL kommt diese Liste zur Anwendung. Bisher wurden im Kanton Baseland keine periodischen Messungen der Schadstoffwerte und der Abgasverluste verlangt. Wenigstens sollten die Gaskessel, die über 20 Jahre in Betrieb sind und die geforderten Werte nicht erfüllen, ersetzt werden.
Gemäss Reglement über den Kaminfegerdienst, Aenderung vom 21. Juni 1993, muss die Kontrolle und Reinigung der atmosphärischen Gasheizkessel nach Weisungen des Gaswerkes alle drei Jahre durchgeführt werden. In der Praxis erfolgt jedoch durch den Kaminfeger lediglich eine Kontrolle des Abgasrohres. Die Hausbesitzer müssen oft eine Rechnung begleichen, die unverhältnismässig ist. Gemäss Verordnung sollte jedoch nur die effektive Arbeitsleistung verrechnet werden. Eine Kontrolle der Abgaswerte und des Schadstoff-Ausstosses ist dem Kaminfeger nur nach erfolgter Prüfung als eidg. Feuerungskontrolleur möglich.
Seit Anfang 1994 müssen die Kamine der 20'000 Gasfeuerungen im Kanton Bern nicht mehr kontrolliert werden. Das ist eine logische Folge einer Erkenntnis, die in Fachkreisen unbestritten ist. Moderne und gut gewartete Gasheizungen verursachen keinen Russ und demzufolge ist der Kaminfeger nicht mehr notwendig. Die Abschaffung der Kaminfegerkontrollpflicht im Kanton Bern hat sich gemäss übereinstimmender Aussagen der Gebäudeversicherung, Gasgerätelieferanten und Gaswerken nicht negativ ausgewirkt. Es stände unserem Kanton resp. der basellandschaftlichen Gebäudeversicherung gut an, wenn sie sich diesem Problemkreis annehmen und einen mutigen Schritt vorwärts gehen könnte.
Daher bitte ich den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, ob für die atmosphärischen Gaskessel nicht eine sichere, umweltpolitische und zweckmässige Lösung der anstehenden Probleme gefunden werden kann. Gerne wäre ich bereit in einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Dies weil ich die Sachlage von der Praxis her kenne."
An der Sitzung vom 5. Februar 1996 hat der Landrat das Postulat mit 34 zu 33 Stimmen überwiesen.
2. Ausganglage
Das Postulat fordert eine verstärkte sicherheitstechnische Kontrolle der atmosphärischen Gasheizungen. Dazu ist festzustellen, dass bereits zahlreiche Kontrollen der atmosphärischen Gasheizungen existieren.
Anforderungen an Neuanlagen:
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Aufgrund der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes dürfen neue atmosphärische Gasheizungen nur in Verkehr gebracht, d.h. verkauft und installiert werden, wenn sie die
Typenprüfung
bestanden haben. Bei dieser Typenprüfung werden lufthygienische und energetische Aspekte geprüft. Zudem unterliegen alle Gasverbrauchsapparate einer
Baumusterprüfung
durch den SVGW (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs).
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Alle neu installierten Gasapparate werden durch die
Installationskontrolle
der IWB (Industrielle Werke Basel) vor der Inbetriebnahme kontrolliert. Die Aufnahme der Gaslieferung durch die IWB erfolgt nur, wenn sich anlässlich der Installationskontrolle keine Mängel zeigen.
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Periodische Wartung und Kontrollen:
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Gemäss den Gasleitsätzen des SVGW hat der Anlagebesitzer (d.h. der Hausbesitzer) die Gasapparate in sauberem und betriebssicherem Zustand zu halten und durch entsprechende Fachunternehmen regelmässig kontrollieren und warten zu lassen. Die erwähnten Gasleitsätze des SVGW sind in § 2a der Verordnung über den Feuerschutz im Kanton Basellandschaft verbindlich erklärt.
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Die
Brandschutzkontrolle
alle drei Jahre umfasst eine visuelle Kontrolle der Abgasrohre und Kamine durch den Kaminfeger und wenn nötig deren Reinigung. Eine allfällig notwendige Reinigung des Gaskessels ist in der Folge durch eine Fachfirma vorzunehmen.
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3. Stellungnahme zum Postulat
Auslöser für das Postulat war ein tödlicher Unfall wegen einer verschmutzten Gasheizung und die nachfolgende Verhandlung des Falles vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft.
Der im Postulat erwähnte Fall entstand durch eine Verkettung von sich negativ auswirkenden Faktoren (bedingt durch eine ungeeignete technische Konzeption der Anlage). Die IWB haben den Hausbesitzer mehrmals schriftlich auf die Mängel aufmerksam gemacht - ohne Erfolg. Dies zeigt, dass auch Kontrollen nicht nützen, wenn der Hausbesitzer die Mängel nicht behebt.
Wie die vorstehende Aufstellung unter Ziffer 2 zeigt, bestehen bereits zahlreiche Kontrollen bei den atmosphärischen Gasheizungen. Der Staat kann jedoch nicht alles kontrollieren was wünschbar ist. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung des Hauseigentümers kann nicht durch den Staat kontrolliert werden.
Im weiteren stellt sich die Frage nach den Kosten und Nutzen von zusätzlichen Kontrollen. Angesichts der knappen finanziellen Mittel des Kantons müssten die Kosten für zusätzliche Kontrollen auf die Hausbesitzer (und in der Folge auf die Mieter) abgewälzt werden. Aus dieser Sicht ist es abzulehnen, der Allgemeinheit (Hausbesitzer und Mieter) neue Kontrollgebühren aufzuerlegen, weil einzelne Hauseigentümer ihre Eigenverantwortung nicht wahrnehmen. Der vom Strafgericht beurteilte Fall ist ein Einzelfall geblieben.
Die im Postulat erwähnte Lufthygienische Kontrolle der atmosphärischen Gasheizungen wurde in Absprache mit dem Kanton Basel-Stadt vorläufig zurück gestellt. Dieser Verzicht auf die periodischen Kontrollen hat folgende Gründe:
Während moderne Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern regel- und einstellbar sind, können ältere Geräte praktisch nicht einreguliert werden. Wenn eine atmosphärische Gasheizung die Grenzwerte überschreitet, ist als Massnahme häufig nur eine Stillegung und Ersatz der Anlage möglich. Sofern die Anlage jedoch nicht bereits ein gewisses minimales Alter erreicht hat, ist eine Stillegung und Verschrottung aus ökonomischen und ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Die modernen atmosphärischen Gasheizungen weisen im Vergleich zu anderen Oel- und Gasfeuerungen einen relativ geringen Schadstoffausstoss aus, inbesondere was den Ausstoss von Stickoxiden anbelangt.
Im weiteren ist das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei der Sanierung von atmosphärischen Gasheizungen schlecht: Die Reduktion von 1 kg Stickoxid kostet bei einer atmosphärischen Gasheizung rund 30 - 40 mal mehr als bei einem grossen Oel- oder Gas-Heizkessel.
Fazit: Die lufthygienische Kontrolle und die nachfolgende Sanierung der atmosphärischen Gasheizungen verursacht einen hohen volkswirtschaftlichen Aufwand, bewirkt jedoch nur eine geringe Verbesserung der Luftqualität.
4. Antrag
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, das Postulat abzuschreiben.
Liestal, 19. November 2002
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin
der Landschreiber
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