2002-282

In unserem Kanton sind zur Zeit um die 300 Kinder in Heimen platziert. Die Finanzierung erfolgt zu 75% Prozent durch die Gemeinden und zu 25% durch den Kanton. Die entsprechenden Bestimmungen sind vorwiegend im Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) sowie der Sozialhilfeverordung geregelt. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich zudem nach der Steuerkraft gemäss § 181b des Steuer- und Finanzgesetzes.

Eine kürzlich erfolgte Veranstaltung "Fremdplatzierung - gut und/oder günstig?" hat ergeben, dass bei der Finanzierung einer Fremdplatzierung bei Pflegeeltern resp. Gastfamilien eine Lücke besteht, welche Eltern ausschliesslich aus finanziellen Erwägungen dazu verleiten, resp. zwingen können, ihr Kind zur Betreuung einem Heim anstelle von Pflegeeltern anzuvertrauen. Dies ist sehr bedauerlich, gibt es sicher oft Situationen, in denen eine duale Betreuung Eltern/Pflegeeltern einer Heimplatzierung vorzuziehen wäre. Und hier besteht Handlungsbedarf. Während für Eltern die Kosten bei längerfristigen Heimaufenthalten ihres Kindes auf einen maximalen Betrag von Fr. 520.--je Monat limitiert sind, müssen sie sämtliche Betreuungskosten bei Pflegeeltern /Gastfamilien inkl. allenfalls notwendiger Familienbegleitung (wie eine sozial pädagogische Begleitung) voll und ganz selber tragen. Dies mag aus der derzeitigen gesetzlichen Situation korrekt sein, für die allein durch die bestehenden Sorgen und die Belastung durch ihr Kind äusserst geforderten Eltern aber unverständlich. Abgesehen davon, dass eine Heimplatzierung ein Mehrfaches (zwischen 100'000.--und Fr. 200'000.--Franken pro Jahr) kostet.


Da die Aktivitäten des Kantons in der Jugend- und Behindertenhilfe seinerzeit nur teilweise auf klaren gesetzlichen Grundlagen basierten, erfolgte mit der Aufnahme in das neue Sozialhilfegesetz eine diesbezügliche Korrektur, wohlwissend, dass diese Bereiche in keinem primären Bezug zur Sozialhilfe stehen. Zum Wohle unserer Kinder und gestützt auf den geschilderten Handlungsbedarf erachten wir die Notwendigkeit für ein eigenständiges Pflegekindergesetz, losgelöst vom Sozialhlfegesetz, als gegeben.


Wir fordern deshalb den Regierungsrat auf ein eigenes Pflegekindergesetz zu schaffen,

Vom Landrat am 8. Mai 2003 modifizierter Text:
Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen an den Aufenthalts- und Betreuungskosten, wie sie - gestützt auf § 27 Absatz 3 SHG - in der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe in § 6 geregelt ist, wird überarbeitet.
Die Pauschale von Fr. 520.-- wird ersetzt durch eine der finanziellen Leistungskraft der Eltern angepasste Erhebung.



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