2002-280

Auch im nächsten Jahr müssen wir mit rund 10 Prozent höheren Krankenkassenprämien rechnen. Den Versicherten stehen - in einem kleinen Rahmen - verschiedene Prämiensparmöglichkeiten zur Verfügung (Erhöhung der Franchise, Hausarztmodell, Bonusmodell etc.), sofern diese Möglichkeiten nicht schon längst ausgeschöpft sind. So bleibt als letzte Sparmöglichkeit nur der Wechsel zu einer billigeren Krankenkassen mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass auch die neue Krankenkasse ihre Prämien zu einem späteren Zeitpunkt derart erhöhen muss, dass ein weiterer Krankenkassenwechsel notwendig wird, u.s.w.


In der Schweiz gibt es zahlreiche Krankenkassen, die aktiv um Mitglieder werben. Besonders um sogenannte "günstige Risiken", also um junge Versicherte, soweit dies in der Grundversicherung überhaupt noch zulässig ist. Die zahlreichen Krankenkassen brauchen alle eine Marketingabteilung, um einen ausreichenden Mitgliederbestand zu erhalten. Was die Kostenexplosion betrifft ist der Wettbewerb unter den Krankenversicherem indessen wirkungslos geblieben.


Alle Krankversicherungen brauchen eine eigene Verwaltung, führen ihre eigenen Präventionskampagnen durch und müssen alle ihre Tarif- und Preisverhandlungen mit den gut organisierten Leistungserbringern führen.


Der Wettbewerb unter den Krankenkassen funktioniert nicht, führt nur zu Mehrkosten und niemand wird davon gesünder. Die Zersplitterung der Krankenversicherer schwächt ihre Position bei Tarifverhandlungen und verteuert die Verwaltung. In einem Krankenversicherungssystem, in dem die Solidarität im Vordergrund steht, macht die Vielzahl an Anbieterinnen keinen Sinn. Im Bereich der Unfallversicherung hat das Modell der Suva gezeigt, dass eine unternehmerisch geführte Einheitskasse mit einer grossen Zahl von Versicherten den nötigen Risikoausgleich schafft und mehr Einfluss auf die Anbieterinnen und Anbieter im Gesundheitswesen nehmen kann.


Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, mit einer Standesinitiative den Bund zu verpflichten, das Modell einer nationalen Einheitskrankenkasse für die Grundversicherung zu prüfen (Art. 160 Abs. 1 Bundesverfassung i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. b Kantonsverfassung ).



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