Vorlage an den Landrat


8. Nichtübernahme folgender Bestimmungen des geltenden EG OR

Folgende Bestimmungen des geltenden EG OR werden nicht mehr in das neue Gesetz übernommen, weil sie nicht mehr zeitgemäss oder aufgrund des geänderten Bundesrechts überholt sind.


§ 1 EG OR: Klagbarkeit von Forderungen aus Kleinvertrieb geistiger Getränke und für Wirtshauszeche


Nach dem geltenden § 1 EG OR wurde die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertrieb geistiger Getränke und für Wirtszeche auf Fr. 50.-- beschränkt. Der sozialpolitische Zweck dieser Bestimmung (d.h. beschränkten Klagbarkeit) sollte Wirtsleute und Kleinhändler davon abhalten, alkoholische Getränke auf Kredit und damit im Übermass abzugeben. Da dieser Vorschrift in der Praxis aber keine Bedeutung zukommt, wurde sie nicht übernommen. Dies hat zur Folge, dass nun die Forderungen aus dem Kleinvertrieb geistiger Getränke und für Wirtschaftszeche von Bundes wegen uneingeschränkt der Zwangsvollstreckung (Betreibung, Klage) unterliegen.


§ 5 EG OR: Abberufung von Liquidatoren, zuständiger Richter


Gemäss Artikel 583 Absatz 2, Artikel 619, Artikel 741 Absatz 2, Artikel 823 und Artikel 913 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) kann der Richter auf Antrag Liquidatoren von Kollektiv-, Kommandit- und Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft ernennen oder abberufen. Seit 1. Juli 1995 ist der neu geschaffene § 6 Ziffer 16a ZPO in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung sind die Bezirksgerichtspräsidien zuständig für die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren bei Auflösung der genannten Gesellschaftsformen sowie bei der einfachen Gesellschaft. Die vorliegende identische Regelung ist somit überflüssig geworden.


§ 6 EG OR: Aktiengesellschaft, Depositenstelle


Bei der Bargründung einer Aktiengesellschaft überprüft der Notar, ob das Anfangskapital von mindestens Fr. 100'000.-- tatsächlich vorhanden ist. Die Gründer können diesen Nachweis erbringen, indem sie das Kapital in Bargeld vorlegen oder durch Beibringung einer Bestätigung einer Bank, dass auf einem Sperrkonto der entsprechende Betrag zu Gunsten der in Gründung befindlichen Gesellschaft hinterlegt ist. Nach Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister wird der Betrag von der Bank freigegeben. Gemäss Artikel 633 Absatz 3 altOR waren nur bestimmte Banken berechtigt, als Depositenstelle im genannten Sinne tätig zu sein. Die Kantone hatten die berechtigten Institute zu bezeichnen. Gestützt auf Artikel 633 Absatz 3 altOR wurde in § 6 Absatz 2 EG OR dem Regierungsrat die Ermächtigung erteilt, neben der Basellandschaftlichen Kantonalbank weiteren Geldinstituten die Möglichkeit zu geben, als Depositenstelle im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts tätig zu sein. Am 1. Juli 1992 trat das neue Aktienrecht in Kraft. Dieses sieht in Artikel 633 Absatz 1 OR vor, dass jedes dem Bankengesetz unterstellte Institut berechtigt ist, die Funktion einer Depositenstelle zu übernehmen. Kantonale Bestimmungen, welche diesen Kreis einschränken, wurden somit bundesrechtswidrig. Die vorliegende Bestimmung ist somit ersatzlos aufzuheben.


§ 7 EG OR: Aktiengesellschaft, vorzeitige Vermögensverteilung


Nach Artikel 745 altOR konnte schon kurz nach Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft beim Richter ein Gesuch um vorzeitige Verteilung gestellt werden. Dieses Gesuch wurde bewilligt, wenn nach den Umständen eine Gefahr für die Gläubiger ausgeschlossen erschien. Das revidierte Aktienrecht sieht in Artikel 745 OR keine richterliche Kompetenzen mehr vor. Gemäss Artikel 745 Absatz 3 OR kann eine vorzeitige Verteilung frühestens nach drei Monaten seit Publikation des dritten Schuldenrufs erfolgen, wenn ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet sind. Die vorliegende Bestimmung ist somit infolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben.




9. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen


Liestal, 9. April 2002


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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