Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) | |
vom: | 9. April 2002 | |
Nr.: | 2002-092 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Verhältnis zum Regierungsprogramm
Nach dem Regierungsprogramm und Finanzplan 1999-2003 ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, dass neue Gesetze klar und einfach verfasst sein sollen und dass bestehende Erlasse systematisch auf ihre Wirksamkeit und Notwendigkeit überprüft werden sollen.
Im Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2001 wird die Überprüfung der Gesetzgebung auf ihre Notwendigkeit und Aktualität thematisiert und es ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vorgesehen.
Die vorliegende Revision wurde anhand des für die Gesetzesüberprüfung entwickelten Kriterienkatalogs erarbeitet.
Nach Artikel 236 Obligationenrecht (OR) dürfen die Kantone in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen aufstellen. Dabei geht es namentlich um Bestimmungen über Versteigerungsbehörden, Versteigerungsbedingungen, Versteigerungsort, Versteigerungszeit, Versteigerungsverfahren und Protokollierungsvorschriften.
6. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Für die Grundstückversteigerungen werden kostendeckende Gebühren erhoben. Sollten bei den Bezirksschreibereien aufgrund dieser freiwilligen öffentlichen Grundstücksversteigerungen die Geschäfte erheblich zunehmen, so müssten allfällige Personalaufstockungen aus den entsprechenden Gebühreneinnahmen finanziert werden.
7. Erläuterungen des Entwurfs im Einzelnen
§ 1 Fahrnisversteigerung, Bewilligung
Alle freiwilligen öffentlichen Fahrnisversteigerungen sollen nicht mehr unter amtlicher Mitwirkung von Versteigerungsbehörden durchgeführt werden, sondern den privaten Auktionsfirmen überlassen bleiben.
Entsprechend der bisherigen Gesetzgebung über das Wandergewerbe sollen diese Firmen nun für jede freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung eine Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (Pass- und Patentbüro) einholen. Ein Verzicht auf das Bewilligungserfordernis wäre nicht erwünscht. Es bestünde sonst die Gefahr der Gesetzesumgehung, wenn dieser Bereich des mobilen Warenverkaufs als einziger von der Bewilligungspflicht ausgenommen würde. Damit wäre die Versuchung gross, die Verkaufstätigkeit als freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung zu definieren und damit die Bewilligungspflicht zu umgehen. Andererseits soll die Bewilligungspflicht auch hier einen gewissen Mindestschutz des Publikums gewähren. Eine solche Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Veranstalter in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrnisversteigerung bietet.
§ 2 Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit
Zum Schutz des Publikums sollen die Veranstalter, welche Versteigerungen ohne Bewilligungen durchführen, mit einer Busse bestraft werden können.
§ 3 Fundversteigerung
Nach der heutigen Regelung (§ 12 EG ZGB) war der Gemeinderat zuständig, um nach Art. 721 Absatz 2 ZGB die öffentliche Versteigerung einer Fundsache zu bewilligen. Diese Kompetenz soll nun neu auf die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übergehen, welche die Durchführung der Fahrnisganten zu bewilligen hat. In der Schlussbestimmungen dieses Gesetzes ist deshalb auch § 12 EG ZGB in dieser Beziehung aufzuheben.
§ 4 Holzversteigerung
Da namentlich im oberen Baselbiet die Gemeinden das Brennholz und teilweise auch Weihnachtsbäume versteigern und dies ein kultureller Anlass darstellt, sollen diese Gemeinden weiterhin die Möglichkeit haben, die Holzganten von Gesetzes wegen, also wie bisher ohne Bewilligung durchzuführen. Die Gemeinden des unteren Baselbiets, die diesen Brauch nicht kennen, müssen von der Versteigerungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen, sondern können das Holz nach wie vor freihändig verkaufen.
§ 5 Grundstückversteigerung, Zuständigkeit
Neu sollen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen von Grundstücken gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB nicht mehr durch die kommunale Gantbeamtung, sondern durch die Bezirksschreiberei am Ort der gelegenen Sache durchgeführt werden. Dadurch wird das reiche Erfahrungswissen der Bezirksschreibereien im Versteigerungs- und Grundstückwesen für diesen Bereich nutzbar gemacht. Diese Synergien kommen auch bei der grundbuchlichen Nachführung zum tragen, was im Interesse der Sache ist. Würde man in diesem Bereich auch private Auktionsfirmen zuzulassen, müssten die Versteigerungsgeschäfte grundbuchlich vorgeprüft werden, womit keine Synergien erzielt werden könnten.
§ 6 Aufgaben der Bezirksschreiberei bei der Grundstückversteigerung
Die Bestimmung, die inhaltlich weitgehend dem bisherigen Recht (§ 1c EG OR) entspricht, nennt die einzelnen Aufgaben der Versteigerungsbehörde.
§ 7 Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
Übernimmt die Bestimmung des geltenden Rechts (§ 1d EG OR), wobei die heutige Frist von 8 Tagen auf 30 Tage erhöht wurde.
§ 8 Grundstückversteigerungsverfahren
Stellt minimale Bestimmungen für das Versteigerungsverfahren auf (Absätze 1 und 2).
Das Verbot für das Personal der Bezirksschreibereien, an Grundstückversteigerungen zu bieten (Insiderverbot), das für die Zwangsvollstreckungsversteigerungen von Bundesrechts wegen (Art. 11 SchKG) gilt, soll für den Bereich der freiwilligen öffentlichen Grundstückversteigerungen ebenfalls ausdrücklich statuiert werden (Absatz 3).
§ 9 Grundstückversteigerungsprotokoll
Regelt die Einzelheiten des Versteigerungsprotokolls (vgl. §§ 1g,h EG OR). Der antiquierte Ausdruck 'Gantrotel' des geltenden Rechts wird nicht übernommen.
§ 10 Schenkungsauflagen
Uebernimmt das geltende Recht (§ 1i EG OR).
§ 11 Miete, ortsübliche Kündigungstermine
Nach dem geltenden § 2 EG OR werden 31. März, 30. Juni und 30. September als ortsüblichen Kündigungstermine bezeichnet. In der Praxis und in den standardisierten Mietverträgen sind heute aber die Kündigungen per Monatsende, ausgenommen Dezember, die Regel. Deshalb soll nun auch im Gesetz die neue Ortsüblichkeit und somit die monatliche Kündigungsmöglichkeit festgeschrieben werden.
§ 12 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
Diese Bestimmung bezüglich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung entspricht § 1 Dekret zum ZGB.
§ 13 Normalarbeitsverträge, Zuständigkeit zum Erlass
Der heutige § 3 EG OR hält fest, dass der Regierungsrat für den Erlass von Normalarbeitsverträgen gemäss Art. 359 OR zuständig ist. Als rechtliche Grundlage im Bundesrecht ist nun Art. 360a OR massgebend, der im Gefolge der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union über den freien Personenverkehr geändert wurde. Deshalb ist § 13 redaktionell anzupassen.
§ 14 Ausgabe von Warenpapieren
Uebernimmt das geltende Recht (§ 3a EG OR).
§ 15 Bürgschaft, zuständiger Richter
Uebernimmt das geltende Recht (§ 4 EG OR).
§ 16 Handelsregister
Uebernimmt die geltende Regelung (§§ 8, 9 EG OR).
§ 17 Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister
Uebernimmt das geltende Recht (§ 8a EG OR) mit der Präzisierung, dass die Handelsregistereintragungen nicht nur im Amtsblatt, sondern auch auf andere angemessene Art (z.B. Internet) veröffentlicht werden können.
§ 18 Gebühren
Diese Bestimmung liefert die Rechtsgrundlage für den Gebührentarif im Bereich des OR und EG OR.
Fortsetzung >>>
Back to Top