Vorlage an den Landrat


2. Ziel der Neuordnung

Das heute von den Gemeinden im Milizsystem oder im Nebenamt durchgeführte Gantwesen ist hinsichtlich der Fahrnisganten zu privatisieren und hinsichtlich der Liegenschaftsganten zu professionalisieren.


Die freiwilligen öffentlichen Fahrnisversteigerungen werden bereits nach heutigem Recht nur in den gesetzlich erwähnten Fällen (Fahrnisganten bei Verwaltung von Vormundschaften und bei Erbschaften, Fundgegenständen, Holz etc.) unter Mitwirkung von Amtspersonen durchgeführt. In allen übrigen Fällen (Teppiche, Schmuck, Kunstgegenstände, Vieh etc.) werden sie schon jetzt durch spezialisierte Auktionshäuser durchgeführt. Diese Firmen verfügen über eine entsprechende Sachkunde, die in der Regel auch zu besseren Verwertungsergebnissen führt. Es ist deshalb sachgerecht, alle freiwilligen öffentlichen Fahrnisversteigerungen nicht mehr den staatlichen Versteigerungsbehörden zu übertragen, sondern diese den privaten Auktionsfirmen zu überlassen. Zum Schutz des Publikums braucht aber der private Versteigerer für die Durchführung freiwilliger öffentlicher Fahrnisversteigerung einer Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.


Wie die Vernehmlassung gezeigt hat, entspricht es einem Bedürfnis, dass die Gemeinden die traditionellen Holzganten weiterhin im bisherigen Rahmen durchführen können.


Die freiwilligen öffentlichen Grundstückversteigerungen sollen aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Synergie durch die Bezirksschreibereien durchgeführt werden. Diese verfügen als Betreibungs- und Konkursämter über grosse Erfahrung im Versteigerungswesen nach SchKG und müssen als Grundbuchämter die aufgrund des Versteigerungszuschlags erfolgten Handänderungen im Grundbuch nachführen.


Ausserhalb der Bestimmungen über das Gantwesen, die inhaltlich geändert wurden, wurde der ganze Gesetzeserlass redaktionell überarbeitet, die Bestimmungen neu nummeriert und wo nötig in einzelnen Punkten auch an geänderte Umstände angepasst (z.B. hinsichtlich der ortsüblichen Kündigungstermine und hinsichtlich Erlass der Normalarbeitsverträge).



Fortsetzung >>>
Back to Top