Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) | |
vom: | 9. April 2002 | |
Nr.: | 2002-092 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Das heutige Einführungsgesetz zum Obligationenrecht regelt unter anderem Organisation und Verfahren der freiwilligen öffentlichen Versteigerung (Gantwesen, §§ 1a bis 1h EG OR). Von einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung wird gesprochen, wenn diese öffentlich ausgekündigt wurde und jedermann ein freies Bietrecht zusteht. Bei den Zwangsversteigerungen im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts fehlt es am Kriterium der Freiwilligkeit und bei den Privatversteigerungen fehlt es am Kriterium der Öffentlichkeit.
Zuständig zur Besorgung dieser freiwilligen öffentlichen Versteigerungen sind die Gemeinden, welche dafür eine Gantbeamtung (Gantmeister, Stellvertreter, Gantschreiber) auf eine Amtszeit von 4 Jahren zu wählen haben. Die kommunale Gantbeamtung ist verpflichtet, einerseits die Liegenschaftsversteigerungen und andererseits gewisse im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Fahrnisversteigerungen (z.B. Fundgegenstände, Fahrnisganten der Gemeinde wie Holz, Gras, Obst etc.) durchzuführen.
Die aus dem Jahre 1911 stammende Organisation des kommunalen Gantwesens ist heute nicht mehr zeitgemäss. Bei der Versteigerung der Fundgegenstände geht es vor allem um die Verwertung der gestohlenen und von der Polizei in Gewahrsam genommenen Velos, die zweimal pro Jahr stattfindet. Von Gesetzes wegen wären die am Fundort zuständigen Gemeinden zur Durchführung dieser Versteigerung zuständig. In der Praxis wurde aber aufgrund eines Regierungsratsentscheides die Bezirksschreiberei Liestal zur Durchführung der Veloganten verpflichtet. Die übrigen Fahrnisganten der Gemeinden haben, mit Ausnahme der Holzganten im oberen Baselbiet, keine grosse praktische Bedeutung. Bei den kommunalen Liegenschaftversteigerungen kommt es in der Praxis vor, dass die zuständige Gemeinde entweder (noch) keine Gantbeamtung gewählt hat oder infolge fehlender Fachleute eine Person der Bezirksschreiberei als Gantbeamten wählt oder das ganze Gantgeschäft durch die Bezirksschreiberei intensiv betreuen und vorbereiten lässt. Dies macht deutlich, dass die kommunalen Gantbeamtungen heute vielfach über zu wenig Erfahrung mit der Durchführung der freiwilligen öffentlichen Liegenschaftsversteigerungen verfügen.
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