2002-92 (2)
Protokoll der Landratssitzung vom 12. September 2002 |
Nr. 1668
Überweisungen
2002/212
Bericht des Regierungsrates vom 10. September 2002: Motion 2002/029 der FDP-Fraktion "Wie steht es mit der EDV im Kanton wirklich?";
an die Parlamentarische Untersuchungskommission Informatik
2002/213
Bericht des Regierungsrates vom 10. September 2002: Erhöhung der gesetzlichen Kinderzulagen;
an die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
2002/214
Bericht des Regierungsrates vom 10. September 2002: Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative) und betreffend Änderung des Energiegesetzes als Gegenvorschlag;
an die Umweltschutz- und Energiekommission
2002/215
Bericht des Regierungsrates vom 10. September 2002: Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2003;
an die Finanzkommission
Nr. 1669
20 2002/001
Berichte des Regierungsrates vom 7. Januar 2002 und der Justiz- und Polizeikommission vom 5. Juni 2002: Revision des Gesetzes betreffend die Amtsvormundschaft. 1. Lesung
Kommissionspräsident Dieter Völlmin führt aus, dass die JPK dem Landrat einstimmig und ohne Enthaltungen beantragt, das Gesetz, wie es von der Kommission überarbeitet nun vorliegt, zu beschliessen.
Er weist darauf hin, dass neben dem Gesetz betreffend die Amtsvormundschaften immer auch der Vorbehalt von Art. 380 f. ZGB Geltung hat. Wird eine vormundschaftliche Massnahme nötig, kommen demnach als Amtsträger nicht nur die Amtsvormundschaft oder der Sozialdienst der Gemeinde bzw. die Gemeinderäte in Frage, sondern die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, einen tauglichen nahen Verwandten oder den Ehegatten als Vormund oder Beistand zu wählen. Sofern die zu bevormundende Person oder ihre Eltern eine Vertrauensperson nennen, soll diesem Wunsch entsprochen werden.
Die Kommission hat zwei wesentliche Punkte im Gesetz geändert. Dieter Völlmin führt vorab aus, dass die Begriffe "obligatorische Fälle" und "fakultative Fälle" der Amtsvormundschaften etwas verwirrlich seien. Es scheine treffender, von "primären" anstelle von "obligatorischen" und "sekundären" oder "subsidiären" anstatt "fakultativen" Zuständigkeiten der Amtsvormundschaften zu sprechen. Die Kommission hat nun diese Einteilung, wie sie sich im regierungsrätlichen Entwurf findet und über die endlos diskutiert werden könne, beibehalten. Sie hat allerdings bei beiden Systemen eine Durchlässigkeit geschaffen. Es soll nicht nur möglich sein, dass die Gemeinden Fälle an die Amtsvormundschaften überweisen, sondern die Gemeinden sollen mit Zustimmung der JuPoMi auch obligatorische Fälle beantragen können. Mit dieser Durchbrechung der starren Regelung wird Neuland betreten und die praktische Bedeutung ist schwierig abzusehen. Die Kommission geht allerdings davon aus, dass die Zustimmung der JuPoMi wie heute bereits bei den fakultativen Fällen mit pflichtgemässem Ermessen ausgeübt werde, damit nicht einzelne Gemeinden durch diese Flexibilität lediglich die Auslastung ihrer eigenen Sozialdienste optimieren könnten. Als zweite Änderung wählte die Kommission ein anderes System der Abgeltung. Die Entschädigungen sollen nicht pro Fall abgerechnet werden, sondern nach Zeitaufwand, da ein aufwändiger Fall nicht billiger sein soll als fünf einfache Fälle, die zusammen denselben Aufwand erfordern. Eine Erfassung nach Zeitaufwand sei heute ohne zusätzlichen administrativen Aufwand möglich. Die Neueinteilung der Vormundschaftskreise entsprechend den Bezirksschreibereikreisen war unbestritten in der Kommission.
Christoph Rudin bemerkt vorab, dass vor einem Viertel Jahrhundert ein SP-Landrat und Sozialarbeiter den Personalmangel bei den Amtsvormundschaften gerügt habe und ein Kollege der Grünen Fraktion, dem das Thema weitergegeben wurde, daraufhin einen Vorstoss gemacht habe, der nun heute behandelt wird. Beim SP-Landrat handelt es sich um den heutigen Regierungsrat Peter Schmid, in dessen letztem Amtsjahr nun dieser Vorstoss behandelt würde, wobei sich die Problemstellung etwas geändert habe.
Sowohl die Anpassung der Vormundschaftskreise an die Bezirksschreibereikreise, als auch die von Dieter Völlmin erläuterte Durchlässigkeit erachtet die SP-Fraktion als sinnvoll. Es geht bei den vormundschaftlichen Massnahmen um die Einschränkung der Handlungsfähigkeit einer Person, weshalb mit vormundschaftlichen Ämtern nur die besten Leute betraut werden sollten. Diese seien bei den Amtsvormundschaften und den kommunalen Sozialdiensten, aber auch bei engagierten privaten Vormündern zu finden. Bei der Vergabe dieser Ämter hat man nun etwas mehr Freiheit, wobei für die Entscheidung, wer ein Mandat führt, immer nur sachliche Gründe ausschlaggebend sein sollten. Die Gemeinden dürfen nicht aus finanziellen Gründen den Amtsvormundschaften möglichst wenig Fälle übergeben, denn die kommunalen Mandatsträger würden auch etwas kosten. Die Neuregelung der Abgeltung ist fair und die Neueinteilung vernünftig. Die SP-Fraktion stimmt den Anträgen der Kommission einstimmig zu.
Sabine Pegoraro teilt mit, dass die FDP-Fraktion einstimmig für Eintreten ist und noch keine Änderungsanträge bestehen. Dieser zweite Teil der Revision des Vormundschaftswesens sei weit weniger emotional und umstritten als der erste. Es müsse der Vorlage zugute gehalten werden, dass sie geschickt auf Bewährtem aufbaut und der Hebel dort angesetzt wurde, wo Reformbedarf vorhanden war. Sowohl die Beibehaltung der bisherigen Aufteilung in obligatorische und fakultative Fälle als auch die Einteilung in die sechs Amtskreise wird begrüsst. Die Neuregelung der Kostentragung, wonach derjenige die Kosten trägt, der zuständig ist, habe bei einigen Gemeinden im Vorfeld für Murren gesorgt, da sie einen höheren Kostenanfall als bei der alten Regelung der hälftigen Teilung zwischen Kanton und Gemeinden befürchten. Diese neue Regelung sei aber transparenter und entspreche auch den Grundsätzen von WoV.
Die Änderung der Kommission hinsichtlich der Entschädigung nach Aufwand wird begrüsst. Was die Entschädigung der Gemeinden bei Übernahme eines Falles vom Kanton anbelangt, hat die FDP-Fraktion zuerst die Ansicht der Regierung geteilt, dass die Gemeinden dafür nicht zu entschädigen sind. Die Diskussion darüber wurde aber geführt und man steht nun, wenn auch in diesem Punkt nicht ganz glücklich, hinter dem Vorschlag der Kommission.
Elisabeth Schneider führt aus, dass das geltende Amtsvormundschaftsgesetz bereits über 30 Jahren besteht und in den Grundzügen immer noch seine Berechtigung hat. Die vorliegenden Änderungen betreffen nicht den Kerngehalt des Gesetzes, der in der Führung von sensiblen Mandaten durch die Amtsvormundschaften bestehe, sondern formelle Fragen, wie die Einteilung der Amtsvormundschaftskreise, die Möglichkeit der gegenseitigen Durchlässigkeit bei der Zuständigkeit der Fallführung und die Finanzierung. Bereits nach geltendem Recht konnten die Vormundschaftsbehörden, unter der Voraussetzung der Zustimmung des Kantons, die fakultativen Fälle an die Amtsvormundschaften übertragen. Von dieser Möglichkeit machten vor allem diejenigen Gemeinden Gebrauch, welche über keinen professionellen Sozialdienst verfügen, bzw. bei denen die Ressourcen bezüglich privaten Mandatsträgern erschöpft seien. Die vorliegende Gesetzesfassung sieht nun neu zusätzlich vor, dass Gemeinden, welche die entsprechenden Möglichkeiten haben, auch obligatorische Fälle übernehmen können. Diese Durchlässigkeit begrüsst die CVP/EVP-Fraktion. Dass für die Übernahme solcher Mandate die Zustimmung des Kantons erforderlich ist, sei vernünftig und verhindere möglichen Missbrauch. Die Forderung nach einer Neuregelung der Finanzierung ist ein Teil der Aufgabenverteilungsinitiative der Gemeinden. Der bisherige Schlüssel, wonach zwischen Kanton und Gemeinden hälftig geteilt wurde, entspreche dieser Initiative nicht, da die Gemeinden zahlen müssen, obwohl die Zuständigkeit teilweise beim Kanton liegt. Auch unter den Gemeinden bestehe mit der geltenden Regelung eine Ungleichbehandlung. Es würden Gemeinden, welche der Amtsvormundschaft nur wenige, insbesondere fakultative, Fälle übertragen, benachteiligt. Die neue Regelung, wonach der Kanton für die Kosten der obligatorischen Fälle und die Gemeinden für die Kosten der fakultativen Fälle aufzukommen haben, trägt dieser Problematik Rechnung. Übertragen die Gemeinden fakultative Fälle den Amtsvormundschaften, entstehen ihnen Kosten, die sie selbst beeinflussen können. Die gegenseitige Durchlässigkeit soll aber auch bei den Finanzen gelten, weshalb die Regelung begrüsst wird, dass der Kanton die Gemeinden entschädigen muss, sofern diese freiwillig obligatorische Fälle übernehmen. Überdies sei es richtig, die Kosten nach Aufwand festzulegen.
Die von den Amtsvormundschaften geführten Fälle bestehen heute zu rund zwei Dritteln aus fakultativen Fällen. Sollten nun künftig die Gemeinden aus Kostengründen diese Fälle vermehrt selber führen und zudem obligatorische Fälle von den Amtsvormundschaften übernehmen, könne wohl davon ausgegangen werden, dass sich bei den Amtsvormundschaften bald eine personelle Überkapazität ergebe. Es gelte diese Auslastung zu beobachten. Wichtiger sei es aber, die Professionalität der Abwicklung vormundschaftlicher Massnahmen zu beobachten. Die vormundschaftlichen Behörden in den Gemeinden müssen in der Lage sein abzuschätzen, ob ihre Ressourcen ausreichen, um einen Fall selber zu führen oder ob er kostenpflichtig an die Amtsvormundschaft abzugeben ist. Es gehe nicht an, dass Mandate aus Kostengründen selbst übernommen werden und sich dieser Umstand schlimmstenfalls zu Ungunsten des Mündels auswirken könnte. Die Mündelinteressen müssen auch nach dieser Revision im Vordergrund stehen.
Die CVP/EVP-Fraktion empfiehlt Eintreten und dieser Vorlage zuzustimmen.
Fredy Gerber spricht sich seitens der SVP-Fraktion für Eintreten aus. Nach den Ausführungen seiner Vorrednern und Vorrednerinnen bleibe ihm einzig anzufügen, dass auch die SVP-Fraktion der Meinung ist, dass dieses Gesetz den vorangegangenen Gesetzesänderungen, namentlich im Kinds- und im Scheidungsrecht, anzupassen ist und auch die Entschädigungsfrage dementsprechend geregelt werden muss. Die SVP-Fraktion stimmt dem vorliegenden Entwurf einstimmig zu.
Bruno Steiger erklärt, dass auch aus Sicht der SD-Fraktion die Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton Sinn macht. Man sei grundsätzlich mit der Einteilung, wie sie im regierungsrätlichen Entwurf vorgesehen war, obligatorische Fälle beim Kanton, fakultative Fälle bei den Gemeinden, einverstanden. Im Verlaufe der Diskussion in der JPK musste beobachtet werden, dass gewisse Gemeinden ihren Sozaldienst ausgebaut hätten und in der Lage seien, auch obligatorische Fälle zu bearbeiten. Es gehe aber nicht an, dass Gemeinden mit ausgebauten Sozialdiensten sich künftig die lukrativen Fälle aussuchen. Er habe die diesbezüglichen Vorbehalte von RR Andreas Koellreuter in der Kommission verstanden. Der Kanton müsse planen können und wissen, wie hoch die Anzahl der Amtsvormunde auf kantonaler Ebene in etwa zu sein hat. Nachdem er anfänglich der gleichen Ansicht wie die Regierung war, glaubt Bruno Steiger nun allerdings, dass man mit der Regelung in § 8 der Vorlage, wonach eine Gemeinde für die Übernahme eines obligatorischen Falles die Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion benötige, einen gangbaren Weg gefunden habe. Einziger Wermutstropfen sei, dass die Kosten der Gemeinden durch die Revision generell wohl steigen würden. Die SD-Fraktion empfiehlt Eintreten auf die Vorlage.
Eduard Gysin erklärt im Namen der Grünen Fraktion Eintreten auf die Vorlage. Die vorgeschlagenen Änderungen sind sinnvolle Anpassungen von Gesetzen. Vor allem den kleinen Gemeinden wird im Bedarfsfall ermöglicht, an die Amtvormundschaften zu gelangen.
RR Andreas Koellreuter hält fest, dass die Amtsvormundschaften heute gute Arbeit leisten. Dasselbe gelte für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, die sich unterschiedlich gestalte. Die grossen Unterbaselbieter Gemeinden haben oft gut ausgebaute Sozialdienste, sodass bei den Amtsvormundschaften meist lediglich die obligatorischen Fälle geführt werden, während von den Gemeinden des Oberbaselbiets oft auch fakultative Fälle bei den Amtsvormundschaften geführt werden.
Der nunmehr nicht vor 25 sondern vor 261/2 Jahren eingereichte Vorstoss, sei bereits vor 15 Jahren erfüllt gewesen, dadurch dass die Amtsvormundschaften bereits vor einigen Jahren neu ausgebaut wurden. Dieser Text habe nicht mehr viel mit dem zu tun, was heute vorliegt, weshalb sich die Frage stelle, weshalb der Vorstoss nicht schon vor 15 Jahren abgeschrieben wurde. Er wurde nie richtig behandelt, denn es kam die Gemeindeinitiative und die heutige Vorlage ist auch bereits wieder etwa vier Jahre alt. Sie sollte damals mit dem Vormundschaftsgesetz behandelt werden, wurde aber zurückgestellt, weil der Landrat noch Erfahrung mit dem neuen Scheidungsrecht sammeln wollte.
Zum ersten Mal befindet sich Andreas Koellreuter in der Lage, dass er anderer Meinung ist als der Landrat, welcher offenbar unisono für Eintreten votiert. Es gehe ihm an dieser Stelle nicht um die Durchlässigkeit, wodurch Gemeinden auch obligatorische Fälle übernehmen können, sofern sie wollen - wobei dies beim Kanton eine grosse Flexibilität erfordere. Man hätte auch festlegen können, der Kanton übernehme generell die obligatorischen und die Gemeinden die fakultativen Fälle. Damit würden aber v.a. kleinere Gemeinden in grosse Schwierigkeiten geraten. Es geht Andreas Koellreuter jetzt um die vorgeschlagene Regelung der Abrechnung. Künftig soll einzelfallweise mit den Gemeinden abgerechnet werden, wobei es sich dabei um einfache Fälle handeln kann, aber auch um Fälle, die einen dermassen grossen Aufwand und ein grosses Fachwissen brauchen, dass sie nicht von irgend jemandem geführt werden können, sondern ein Spezialist oder eine Spezialistin erforderlich ist. Dies sei kein Problem in Gemeinden mit gut ausgebauten Sozialdiensten, aber in den anderen Gemeinden. Die Zeitaufwanderfassung sei heute kein Problem, es gehe jedoch um den Einzelfall. Wenn nun eine Gemeinde eine Rechnung über Fr. 30'000.-- bekomme, könne er sich vorstellen, dass in Erwägung gezogen wird, den Fall jemandem zu geben, der ihn für Fr. 10'000.-- führt. Damit aber stelle sich für ihn die Frage, ob die Betreuung noch so ist, wie sie sein sollte. Ihm persönlich würde es sehr leid tun, wenn solch eine Entscheidung auf Kosten und zum Nachteil eines Mündels gefällt würde, weshalb er sowohl die GPK als auch die JPK eindringlich bittet, genau zu beobachten, was ablaufen wird. Dabei gehe es nicht um die Zahl der Mitarbeiter bei den Amtsvormundschaften, da könne man bei einer allfälligen Entlassung sicher eine neues Arbeitsfeld innerhalb der Direktion zuweisen.
Christoph Rudin weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei beiden Varianten der Übernahme eines Falles der Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bedarf.
Dieter Völlmin bestätigt, dass gemäss § 3 auch die Übernahme von fakultativen Fällen die Zustimmung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion benötigt. Als Antwort auf die geäusserten Bedenken ist diese Zustimmung als Sicherungsventil eingebaut worden. Damit wurde den Gemeinden in gewissem Sinne das Misstrauen ausgesprochen. Dieter Völlmin erklärt, dass grundsätzlich jede Neuerung dadurch kritisiert werden kann, dass Missbrauchsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Es gebe auch die andere Seite des Missbrauchs, indem nämlich bei der fallweisen Entschädigung eine Unterbaselbieter Gemeinde mit Sozialdienst einen mühsamen Fall extra dem Kanton abgeben könnte und alle anderen Gemeinden finanzieren ihn dann mit.
Es gibt keine weiteren Wortmeldungen und Ursula Jäggi geht zur Detailberatung der Revision des Gesetzes betreffend die Amtsvormundschaften über.
Keine Wortbegehren
://: Die 1. Lesung der Revision des Gesetzes betreffend die Amtsvormundschaften ist damit abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Seline Keiser, Landeskanzlei
Nr. 1670
21 2002/092
des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR). 1. Lesung
Kommissionspräsident Dieter Völlmin verweist anstelle längerer Ausführungen auf den Bericht der JPK zur Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR).
Ruedi Brassel nimmt als Erstes Bezug auf die Sprache des Gesetzes, wo sich Begriffe wie "Fahrnisversteigerungen" finden. Schon anhand der Begriffe zeige sich, dass es um einen alten Gegenstand geht, bei dem eine Modernisierung sicher richtig sei. Die SP-Fraktion kann den vorgeschlagenen Lösungen, der Privatisierung der Versteigerungen zustimmen. Eine Bewilligungspflicht aus Gründen des Konsumentenschutzes ist richtig, die SP-Fraktion hat sich allerdings dafür eingesetzt, dass im Gesetz eine Ausnahme zur Bewilligungspflicht bei Versteigerungen vorgesehen wird, bei denen von juristischen Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert werden, die ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Das bedeutet, dass z.B. Vereine oder Kirchgemeinden, die spontan eine solche Versteigerung abhalten wollen, nicht 30 Tage vorher eine Bewilligung einholen müssen, was rein organisatorisch auch gar nicht möglich wäre und diese Organisationen würden somit wohl ohne es zu wissen, gegen das Gesetz handeln. Solch praktische Erwägungen stiessen in der JPK glücklicherweise auf fruchtbaren Boden. Eine Ausnahme bleibt die ebenfalls unter den Begriff der Fahrnisversteigerung zu subsumierende Holzgant, welche in der Kompetenz der Gemeinden verbleibt. Die Modernisierung lässt also gewisse Traditionen bestehen, weshalb die SP-Fraktion dem zustimmen kann.
Sabine Pegoraro erklärt, dass die FDP-Fraktion dem Vorschlag ohne Wenn und Aber zustimmen kann. Besonders interessant habe sie persönlich die Diskussionen rund um die Internet-Versteigerungen gefunden, wobei die Abklärung ergeben hat, dass das Internet nicht auf Kantonsgebiet beschränkbar ist und solche Versteigerungen daher nicht Regelungsgegenstand sind. Es handle sich bei diesem Vorschlag um eine unbestrittene, aber sehr aktuelle Angelegenheit.
Elisabeth Schneider führt aus, dass man heute die Zeiten, als der Gantmeister auf dem Dorfplatz Gegenstände vergantet hat und die Gant zu einem Volksfest wurde, nur noch aus alten Filmen kenne. § 1b lit. f EG OR sei denn auch nicht mehr ganz aktuell soweit darin von Gras- und Obstganten die Rede ist. Dass das Gantwesen einst den Gemeinden überlassen wurde, hatte seine Berechtigung. Heute hätten freiwillige öffentliche Fahrnisganten abgesehen von den Holzganten in den Gemeinden kaum mehr eine Bedeutung. Daher sei es richtig, dass Gemeinwesen zu entlasten und den staatlichen Eingriff auf die Bewilligungserteilung zu beschränken. Die CVP/EVP-Fraktion befürwortet allerdings, dass die Holzganten weiterhin bewilligungslos von den Gemeinden durchgeführt werden, da sie den Bürgergemeinden freundlich gesinnt ist und die Holzganten für die Bürgergemeinden vielerorts eine traditionelle Bedeutung haben. Was die freiwilligen Liegenschaftsganten anbelangt, so stütze man sich schon heute in vielen Gemeinden auf die Hilfe der Bezirksschreibereien, wenn es sich nicht um ein alltägliches Geschäft handelt. Es ist zu begrüssen, dass diese Zuständigkeit nun auf die Bezirksschreibereien übertragen wird. Bezüglich der weiteren Änderungen erübrige sich ein Kommentar. Die vorliegende Revision sei eine Anpassung einer fast hundertjährigen Tradition an die heutigen Gegebenheiten. Der von der Kommission vorgelegte Gesetzesentwurf wird von der CVP/EVP-Fraktion vollumfänglich unterstützt.
Fredy Gerber spricht sich namens der SVP-Fraktion für Eintreten auf die Vorlage aus. Im Wesentlichen bezieht sich die Gesetzesrevision auf das Gantwesen. Daneben betrifft die Revision lediglich kleine redaktionelle Änderungen und Anpassungen. Die SVP-Fraktion findet die vorgeschlagenen drei Arten der Versteigerung seien praktikabel und stimmt der Vorlage einstimmig zu.
Bruno Steiger erklärt, dass bislang die Gemeinden für die öffentlichen Versteigerungen zuständig gewesen seien, wobei die Bezirksschreibereien alles arrangiert hätten. Die SD-Fraktion kann daher das Gesetz, wie es vorgeschlagen wird, nur begrüssen. Kommerzielle Versteigerungen werden unter Auflage einer Bewilligungspflicht privatisiert. Die SD-Fraktion ist grundsätzlich für Eintreten und kann dem Gesetz zustimmen.
Eduard Gysin erklärt namens der Grünen Fraktion, dass Eintreten unbestritten ist und dem Gesetz zugestimmt wird. Die Neuerungen seien Anpassungen an die gelebte Realität.
RR Andreas Koellreuter ist froh darüber, dass das Gesetz die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Versteigerungen von unentgeltlich zur Verfügung gestellten Gegenständen durch juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck vorsieht. Dies sei etwas, das spontan geschehe. Man bekomme am Vorabend ein Bild geschenkt, das man am nächsten Tag z.B. an der Parteiversammlung versteigern könne. Da wäre es gar nicht praktikabel, noch eine Bewilligung einzuholen.
Es gibt keine weiteren Wortmeldungen und Ursula Jäggi geht zur Detailberatung der Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) über.
Keine Wortbegehren
://: Die 1. Lesung der Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) ist damit abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Seline Keiser, Landeskanzlei
Fortsetzung >>>
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