2002-92 (1)
Bericht Nr. 2002-092 an den Landrat |
Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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22. August 2002
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)
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Bemerkungen:
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Entwurf Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)
(Fassung der Kommission)
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1. Allgemeines
Art. 236 OR ermächtigt die Kantone ausdrücklich, in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufzustellen. Von öffentlichen Versteigerungen wird gesprochen, wenn diese öffentlich ausgekündigt wurden und jedermann ein freies Bietrecht zusteht. Davon zu unterscheiden sind die Zwangsversteigerungen im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts einerseits und Privatversteigerungen andererseits. Bei Letzteren fehlt es am Kriterium der Öffentlichkeit.
Heute sind die Gemeinden für die öffentlichen Versteigerungen zuständig, welche dafür eine sog. Gantbeamtung zu wählen haben. Diese Organisationsform ist als nicht mehr zeitgemäss erkannt worden und die Gesetzesrevision verfolgt das Ziel, das heute von den Gemeinden im Milizsystem oder im Nebenamt durchgeführte Gantwesen hinsichtlich der Fahrnisganten zu privatisieren und hinsichtlich der Liegenschaftsganten zu professionalisieren. Einer Tradition folgend sollen die Gemeinden zwar nach wie vor Holzversteigerungen durchführen können, darüber hinaus soll die Versteigerung von Fahrnis inskünftig vollumfänglich durch Private aufgrund einer Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion durchgeführt werden können. Öffentliche Grundstückversteigerungen hingegen sollen aus Gründen des Sachzusammenhangs und des Sachverstands durch die Bezirksschreibereien durchgeführt werden.
2. Organisation der Kommissionsberatungen
Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) hat die Revision des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts anlässlich ihrer Sitzungen vom 27. Mai, 10. Juni und 12. August 2002 im Beisein von Herrn Regierungsrat Andreas Koellreuter und Herrn Wolfgang Meier, stv. Generalsekretär der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beraten.
3. Beratungen zum Eintreten
3.1
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Eintreten auf die Vorlage blieb grundsätzlich unbestritten.
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3.2
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Die Bewilligungspflicht für die Durchführung von Fahrnisversteigerungen wird in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt:
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Es wird zunächst bezweifelt, ob die Bewilligungspflicht aus der Sicht des Konsumentenschutzes tatsächlich gerechtfertigt sei. In Frage gestellt wird aber insbesondere, ob die Modalitäten des Bewilligungsverfahrens überhaupt praktikabel sind, beispielsweise wenn Vereine im Rahmen von Anlässen Versteigerungen durchführen und vom Publikum relativ kurzfristig Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Aus Gründen der Praktikabilität und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit hat die JPK beschlossen, vom Erfordernis der vorgängigen Einholung einer Bewilligung abzusehen, wenn eine juristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird (§ 1 Abs. 1).
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3.3
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In den letzten Jahren haben sich sogenannte Online-Auktionen stark verbreitet. Dabei dient das Internet als virtueller Marktplatz. Die JPK hat sich mit der Frage befasst, ob sich die kantonale Gesetzgebungskompetenz auch auf solche Online-Auktionen erstreckt. Zwar handelt es sich dabei um öffentliche Versteigerungen im Sinne von Art. 236 OR, allerdings lassen sich diese Online-Auktionen nicht auf ein bestimmtes Kantonsgebiet lokalisieren. Obwohl diese Fragen bis heute wenig geklärt sind, besteht die Tendenz, dass das kantonale Organisations- und Verfahrensrecht auf Online-Auktionen nicht anwendbar ist. Die JPK schliesst sich dem an. Dabei spielen auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle, weil solche Bestimmungen bei Online-Auktionen kaum durchsetzbar wären.
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4. Detailberatungen
4.1
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Die JPK ersetzt den Begriff der "
freiwilligen
öffentlichen Versteigerung" durch denjenigen der "öffentlichen Versteigerung", um auch dessen Anwendung auf gesetzlich vorgeschriebene Versteigerungen im Bereiche des Erbschafts-, Vormundschafts- und Sachenrechts sowie auf richterlich angeordnete Versteigerungen zum Ausdruck zu bringen.
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4.2
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Wegfall der Bewilligungspflicht für die Durchführung von bestimmten Versteigerungen (siehe Ziff. 3.2 oben).
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4.3
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Darüber hinaus werden von der JPK diverse Änderungen am Gesetzesentwurf beschlossen, welche weitgehend redaktioneller Natur sind.
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5. Antrag
Die JPK beantragt dem Landrat einstimmig, gemäss beiliegendem Gesetzesentwurf zu beschliessen.
Lausen, den 22. August 2002
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin
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