Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Steuergesetzrevision 2002 | |
vom: | 19. März 2002 | |
Nr.: | 2002-085 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Wiedereinführung des Kinderabzugs vom Steuerbetrag
Der Kanton Basel-Landschaft hatte anlässlich der Anpassung seines Steuergesetzes an das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung seinen ursprünglichen Kinderabzug vom Steuerbetrag zugunsten des in der gesamten Schweiz vorherrschenden Kinderabzugs vom steuerbaren Einkommen aufgegeben. Die damals vorherrschende Rechtsauffassung gebot eine derartige Anpassung an das Bundesrecht. Bei der seinerzeitigen Beschlussfassung und Inkraftsetzung per 1. Januar 2001 war man sich bewusst, dass durch diese Änderung der Kinderabzug nun inskünftig progressionswirksam wird, d.h. sich dieser Abzug bei höheren Einkommensklassen vermehrt auswirkt.
In letzter Zeit fand jedoch ein Gesinnungswandel in dieser Sache statt, indem neuerdings die Rechtsauffassung vertreten wird, diese Änderung wäre nicht zwingend notwendig gewesen, und die Kantone könnten ihre Sozialabzüge frei ausgestalten. Bei der damaligen Beschlussfassung war eine derartige Rechtsauffassung, d.h. eine solch freiheitliche Auslegung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes jedoch noch nicht vorhanden. Auch der Kanton Genf kennt seit 2001 einen solchen Abzug vom Steuerbetrag.
Mittels einer Motion vom 22. November 2001 der SP ( Nr. 2001/283 ) wird deshalb verlangt, dass diese gesetzgeberische Anpassung rückgängig gemacht werden soll. Diese Motion wurde vom Landrat mit deutlicher Mehrheit überwiesen. Der Kinderabzug soll deshalb inskünftig wieder vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht werden können. Im Zuge dieser Neuanpassung soll eine moderate Erhöhung des Kinderabzugs von damals Fr. 400.- auf neu Fr. 500.- pro Kind erfolgen, um die sozialpolitische Wirkung dieses Abzugs zu verstärken, wie dies in der Motion gewünscht wird.
Die finanziellen Folgen der Wiedereinführung des alten Kinderabzugs mitsamt leichter Erhöhung lassen sich wie folgt umschreiben: Die damalige Umstellung auf einen Abzug vom Einkommen bedeutete einen Minderertrag für die Staatskasse von rund 13 Mio. Franken. Die mit dem Wechsel verbundene Erhöhung des Kinderabzugs auf Fr. 500.- pro Kind reduziert hingegen die jährlichen Mindereinnahmen auf noch ca. 6 Mio. Franken. Die Rückkehr zum alten Abzugssystem mit gleichzeitiger Erhöhung des abziehbaren Betrags kompensiert somit teilweise die durch den Abzug vom Einkommen verursachten Mindereinnahmen.
Die Wiedereinführung des Kinderabzugs vom Steuerbetrag entlastet Familien mit eher bescheidenem Einkommen, was sich sozialpolitisch positiv auswirkt. Der Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen entlastet hingegen Familien mit höherem Einkommen. Aufgrund der eingangs erwähnten zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung sowie des sozialpolitisch motivierten landrätlichen Vorstosses rechtfertigt sich eine Wiedereinführung des Kinderabzugs vom Steuerbetrag sowie eine Inkraftsetzung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt.
Da im Steuer- und Finanzgesetz verschiedene Bestimmungen gesetzliche Verweise auf den Kinderabzug (bisher in § 33 Buchstabe c; neu in § 34 Absatz 4) enthalten, müssen diese ebenfalls redaktionell angepasst werden, ohne jedoch dabei eine materielle Änderung zu erfahren.
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