Vorlage an den Landrat


4. Selbstbehalt bei den abzugsfähigen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Bei der Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes auf den 1. Januar 2001 (damalige Vorlage Nr. 1999-025) hat man neu als zusätzlichen Abzug selbst getragene Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten einführen müssen. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht einen nach kantonalem Recht vorzusehenden Selbstbehalt vor. Deshalb haben die meisten Kantone die Lösung der direkten Bundessteuer gewählt, nach der nur die 5% des steuerbaren Reineinkommens übersteigenden Kosten abgezogen werden können.


Der Kanton Basel-Landschaft hat bei der Einführung dieses neuen Abzugs auf einen Selbstbehalt verzichtet, um eine Schlechterstellung von verschiedenen Personen zu vermeiden: Früher konnte eine steuerpflichtige Person unter gewissen Umständen für sich und die unterhaltenen Familienmitglieder einen Unterstützungsabzug bis Fr. 5'000.- pro Person geltend machen, und zwar ohne Selbstbehalt. Neu kann dieser Sozialabzug nur noch für unterstützte Drittpersonen beansprucht werden. Darauf wurde in der damaligen Vorlage Nr. 1999-025 speziell hingewiesen. Hauptsächlich aus diesem Grund wurde letztendlich auf einen Selbstbehalt verzichtet.


Auswertungen der Veranlagung 2001A haben ergeben, dass aufgrund des gewählten Verzichtes auf einen Selbstbehalt mit rund Fr. 12 Mio. Minderertrag pro Jahr allein für den Kanton zu rechnen ist. Ein solcher Ertragsausfall konnte nicht vorhergesehen werden, da es in der Schweiz bisher keine solchen Vergleichsgrössen gegeben hat. Steuerausfälle in einer derartigen Höhe sind für einen gesunden Staatshaushalt auf die Dauer kaum zu verkraften.


Rückmeldungen der steuerveranlagenden Behörden (Gemeinden und Kanton) haben zudem ergeben, dass der entsprechende Veranlagungsaufwand weit grösser ist, als damals angenommen wurde: alle eingereichten Belege (Apotheken- und Drogeriequittungen, Krankenkassenabrechnungen, Zahnarztrechnungen, etc.) müssen einzeln auf ihre Abzugsberechtigung untersucht werden, was sich zudem für medizinisch nicht ausgebildetes Personal verständlicherweise äusserst schwierig gestaltet. Ferner können die Steuerpflichtigen selbst oft mit der neu eröffneten Abzugsfähigkeit nicht richtig umgehen, indem sie zweifelhafte und obskure Heilmethoden, von den Krankenkassen nicht anerkannte Massnahmen, Fitnesskuren, Luxusbrillen etc. zum Abzug bringen wollen, weil eben gerade die Krankenkasse derartige Massnahmen nicht vergütet - diese Kosten also letztendlich gemäss dem Gesetzestext " selbst getragen werden " müssen. Die sich daraus ergebenden Abklärungen machen die Veranlagungsarbeit schwieriger und aufwändiger. Dies kann speziell beim einjährigen Veranlagungsrhythmus Probleme ergeben: wenn einmal ein Rückstand eingetreten ist, kann dieser kaum mehr aufgeholt werden, und die Veranlagungsarbeit der zukünftigen Steuerjahre wird verzögert. Ferner sind auch schon Rückmeldungen aus der Branche der Treuhand- und Steuerberatungsunternehmen erfolgt, wonach auch seitens dieser Personen der zusätzliche Aufwand gar nicht geschätzt wird.


Es ist deshalb angezeigt, eine Begrenzung dieser Steuerausfälle und des Veranlagungsaufwandes herbeizuführen, indem wie bei der direkten Bundessteuer und den meisten anderen Kantonen ein Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens eingeführt wird .


Die Einführung eines Selbstbehalts liegt auch im Sinne der gesamtschweizerischen Bemühungen zur Steuerharmonisierung und trägt zur Vereinfachung und damit auch zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens bei. Dies wirkt sich auch zugunsten der Steuerpflichtigen aus, indem diese schneller eine definitive Steuerabrechnung erhalten können.



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