Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Steuergesetzrevision 2002 | |
vom: | 19. März 2002 | |
Nr.: | 2002-085 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Erhöhung der Eigenmietwerte
Wie schon unter 2.4. dargelegt, kann durch eine Erhöhung des Mietkostenabzuges auf Fr. 1'250.- unter gleichzeitiger Anhebung der Eigenmietwerte um 12% das bundesgerichtlich verlangte Äquivalenzverhältnis ohne Steuereinbussen erreicht werden.
Nach abgeschlossener Veranlagung 2001 wird im Jahre 2003 geprüft, ob sich ein weiterer Korrekturbedarf ergibt. Die dann erstmals vorhandene Zahlenbasis der einjährigen Gegenwartsbemessung könnte weitere Korrekturen nötig machen.
Für die Gemeinden wirkt sich die Erhöhung der Eigenmietwerte um 12% und die gleichzeitige Erhöhung der Mietkostenabzüge auf 1'250 Franken wie folgt aus:
Gemeinden mit eher hohem Anteil an Mietern | |
- | Birsfelden Steuerausfall Fr. 125'600.- |
- | Pratteln Steuerausfall Fr. 49'600.- |
- | Reinach Mehrertrag Fr. 36'700.- |
Gemeinden mit eher hohem Anteil an Eigentümern | |
- | Arlesheim Mehrertrag Fr. 17'800.- |
- | Pfeffingen Mehrertrag Fr. 49'800.- |
- | Seltisberg Mehrertrag Fr. 21'200.- |
Der Mietkostenabzug soll deshalb auf Fr. 1'250.- erhöht werden. Auf der anderen Seite sollen die Eigenmietwerte um 12% angehoben werden, so dass insgesamt das Verhältnis zwischen der steuerlichen Behandlung von Mietern und Wohneigentümern vorläufig mindestens provisorisch - weil auf einer Datenbasis aus der Vergangenheitsbemessung - wieder ausgeglichen ist.
Gleichzeitig sollen auch zwei auf Bundesebene (WAK-N) ins Gespräch gekommene Besonderheiten bereits umgesetzt werden. Es betrifft dies einerseits die Wiedereinführung der früher im Kanton Basel-Landschaft bekannten Ermässigung des Eigenmietwertes für Neuerwerber von selbstgenutztem Wohneigentum. Die hälftige Mietwertreduktion soll nun wieder für die ersten sechs Steuerjahre gelten. Andererseits sollen gewisse Eigentümer - insbesondere Rentner und Rentnerinnen in bescheidenden Verhältnissen - im Einzelfall eine Reduktion des Eigenmietwertes beantragen können, wenn der festgesetzte Eigenmietwert ihres selbstgenutzten Wohneigentums in einem Missverhältnis zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation steht.
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