Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Drei kleine Revisionen des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft | |
vom: | 5. März 2002 | |
Nr.: | 2002-059 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Dritter Revisionspunkt: Beiträge an Pächterinnen und Pächter und gesetzliche Verankerung der Investitionshilfekommission
3.1
Beiträge an Pächter und Pächterinnen
§ 37 Abs. 1 ist so zu ergänzen, dass auch Pächter von landwirtschaftlichen Betrieben Beiträge erhalten können. Das Bundesrecht ermöglicht dies. Der Ausschluss im LG BL verhindert, dass Bundesmittel auf verpachteten Betrieben eingesetzt werden können.
3.2
Investitionshilfekommission
In einem Entscheid des Regierungsrates betreffend Einzonung in Rebkataster stellte der Rechtsdienst des Regierungsrates fest, dass Kommissionen, welche nicht im Gesetz verankert sind, nicht als Entscheidungsinstanzen gelten können. Die bestehende Investitionshilfekommission fehlt im LG BL. Sie ist bei dieser Gelegenheit der Gesetzesrevision im Gesetz zu verankern.
3.3
Finanzielle Auswirkungen
Die Berücksichtigung von Pachtbetrieben wird nur indirekt finanzielle Auswirkungen haben.
4. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates
Bei den beiden ersten Revisionspunkten handelt es sich um nicht voraussehbare, aber heute erforderliche Änderungen des LG Kanton Basel-Landschaft. Der dritte Revisionspunkt ist unbestritten auch erforderlich.
Postulat Ritter (1999-017) "Schaffung von zentralen Kadaversammelstellen" (Anhang I).
Der Regierungsrat hat bereits auf die Möglichkeit der Legiferierung ohne Volksabstimmung hingewiesen.
7. Resultat der Vernehmlassung
7.1 Bodenverbesserungen
Aufgrund der Vernehmlassung sind verschiedene Sachen in das Gesetz aufgenommen worden.
Gewünscht wurde die Definition von Bodenverbesserungen, hinzugefügt wurde daraufhin der Geltungsbereich (§ 25 Abs. 1). Der Finanzierungsartikel (§ 27) wurde transparenter formuliert, eine obere Beschränkung der Kostenbeteiligung der Gemeinden nicht aufgenommen, weil damit der Grundsatz der Kostenbeteiligung nach Nutzen gefährdet wird sowie die Autonomiebeschränkung der Gemeinde durch den Kanton nicht von allen Gemeinden gewünscht wird. Der Grundsatz für den Kostenverteiler ist aufgenommen worden (§ 27).
Verschiedene formale Anliegen können in die nachfolgende Verordnung aufgenommen werden, z. B. Zustellen der Auflageakten mit eingeschriebenem Brief an die jeweilige Eigentümerin. § 29 Abs. 4 und 5 sind zur Klärung und Berichtigung geändert bzw. ergänzt worden. Aufgenommen wurde die Anhörung der Gemeinde (§ 30 Abs. 1) vor der Auflage des generellen Projektes als fester Bestandteil der Kommunikation im Verfahren. Der Antritt des neuen Besitzstandes soll wie bis anhin durch die Direktion verfügt werden (§ 32). Die Auflage von Detailprojekten soll in Zukunft dann vom Kanton verlangt werden, wenn ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Durch diese Regelung soll ein Mittelweg zwischen unverhältnismässiger zeitlicher Verzögerung des Verfahrens und verhältnismässiger Verzögerung wegen inhaltlich bedeutungsvoller Interessenabwägung ermöglicht werden. § 34 ist präzieser formuliert. § 35 Abs. 1 ist den Bestimmungen des Bundes angepasst worden, Abs. 4 trägt der Situation Rechnung, dass die Genossenschaft kantonsübergreifend sein kann und eine "einseitige" Auflösung allenfalls nicht zweckmässig ist. Abs. 5 enthält die Anpassung an die Bundesgesetzgebung. § 35a schliesst die Lücke, die mit der Ablösung der alten Landwirtschaftsgesetzgebung BL § 8 entstanden ist. Abs. 2 enthält eine der jetzigen Zeit entsprechende Anpassung aus der alten Gesetzgebung § 35 b) ist als Notanker aufgenommen worden, weil im Laufentalvertrag bzw. im Rahmen der Bestimmungen während der Übergangsfrist und danach dieses Thema nicht geregelt worden ist und sich bei Ablehnung anstehender Gesamtmeliorationen innert weniger Jahre unhaltbare Zustände im Laufental verfestigen können, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht, um einzugreifen.
EG ZGB § 94 2. ist auf vielfachen Wunsch in zeitgenössische Sprache übersetzt worden. EG ZGB § 100 ist bei der Einführung der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung zur Anpassung vergessen gegangen und zudem wegen der bestehenden Unterhaltsgenossenschaften im Kanton Basel-Landschaft ergänzt worden.
7.2 Entsorgung von Tierkörpern
Die Parteien (FDP, CVP und SP), sowie der Bauernverband begrüssen den Vorschlag (regionale Sammelstellen) des Regierungsrates. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die regionalen Sammelstellen vom Kanton zu betreiben sind (SP) und die Kosten nicht via Kehrichtsackgebühren umgelegt werden dürfen (CVP). Dem Teilverursacherprinzip bei den landwirtschaftlichen Nutztieren und dem Grundsatz, dass nicht gewerbliche tierische Abfälle aus Privathaushalten kostenlos entsorgt werden können, wird zugestimmt. Der Viehversicherungsverband lehnt das Konzept ab und plädiert dafür, dass die fraglichen Kadaver direkt ab Hof abgeholt werden. Die Kostenfrage spricht der Viehversicherungsverband nicht an. Der Verband basellandschaftlicher Gemeinden und mit ihm eine Mehrheit der Gemeinden vertritt die Auffassung, dass nur der Kadaverbereich 80 bis 200 kg geregelt werden muss und die Gemeinden weiterhin die Tierkörpersammelstellen betreiben wollen. Die regionalen Sammelstellen sollen vom Kanton betrieben werden. Dem Teilverursacherprinzip wird nur zugestimmt, wenn die Kosten zwischen Kanton und der Landwirtschaft aufgeteilt werden. Die Tarifgestaltung der Gemeinden bei den Gemeindesammelstellen soll weiterhin autonom vorgenommen werden können.
Weitere Gespräche mit den Landwirtschaftskreisen, dem Verband basellandschaftlicher Gemeinden und anderen haben nach der Vernehmlassung stattgefunden.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
- | gemäss dem beigelegten Entwurf einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zu beschliessen; |
- | das Postulat Ritter (1999-017) "Schaffung von zentralen Kadaversammelstellen" (Anhang I) sei als erfüllt abzuschreiben. |
Liestal, 5. März 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin
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