Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Drei kleine Revisionen des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft | |
vom: | 5. März 2002 | |
Nr.: | 2002-059 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Erster Revisionspunkt: Bodenverbesserung
1.1.1 Eidgenössische Gesetzgebung
Beim Bund sind die Bodenverbesserungen im Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
(2)
und in der dazugehörenden Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
(3)
geregelt. Artikel 703 und 954 ZGB regeln ferner massgebliche Punkte in den Bodenverbesserungs-Verfahren. Das Bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
(4)
enthält Bestimmungen zu Schnittstellen mit dem Strukturverbesserungsrecht, z. B. den Umgang mit dem Zerstückelungsverbot während einer Bodenverbesserung. Bestimmungen für Bodenverbesserungen enthält auch das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht
(5)
.
1.1.2 Kantonale Gesetzgebung
Massgebend ist das Landwirtschaftsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998
(6)
. Nach wie vor in Kraft sind die Instruktion vom 26. Januar 1931
(7)
über die Durchführung von Bodenverbesserungen im Kanton Baselland, die Weisungen des Regierungsrates vom 4. Dezember 1963
(8)
betreffend Schätzungen und Bewertungen sowie Restkostenverteilung bei Felderregulierungen (Gesamtmeliorationen), der Regierungsratsbeschluss vom 4. Januar 1972
(9)
betreffend die Handhabung der Aufsicht über Bodenverbesserungen und die Behandlung von Einsprachen (Verfahrensweisung) sowie der Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1969
(
10)
betreffend Beitragsberechtigung der Entschädigungen an die Organe der Bodenverbesserungsgenossenschaften.
1.1.3 Was sich verändert hat
Nachdem das neue Landwirtschaftsgesetz im Kanton Basel-Landschaft in Kraft getreten war, hat der Bund das neue eidgenösssische Landwirtschaftsgesetz sowie die dazu gehörende Verordnung erlassen und in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Änderungen sind:
- | die Begriffe Strukturverbesserung und Bodenverbesserung werden konsequent verwendet, Strukturverbesserungen umfassen Bodenverbesserungen sowie landwirtschaftliche Hochbauten; |
- | die Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes ist spezifischer fomuliert; |
- | der Zweck der Bodenverbesserungen wurde erweitert um "die Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele" sowie um "die Förderung des naturnahen Rückbaus von Kleingewässern"; |
- | bei vertraglichen Landumlegungen tritt an die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrages die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton; |
- | die Beitragszusicherung des Bundes bei Bodenverbesserungen stützt sich neu auf das genehmigte Projekt des Kantons und nicht mehr primär auf dessen Beitragszusicherung, |
- | das Beschwerderecht gestützt auf Art. 12 und 12a) Natur- und Heimatschutzgesetz hat geändert. |
1999 geht auch im Kanton Basel-Landschaft als "Unwetterjahr" in die Geschichte ein. Der Zweckartikel im neuen kantonalen Landwirtschaftsgesetz sieht den Einsatz von Bodenverbesserungen für solche Fälle vor. § 26, § 27 und § 40 des neuen LG BL tragen dem jedoch nicht konsequent Rechnung. Sie schränken die Möglichkeiten für "übrige Bodenverbesserungen" ein, ohne deren Verfahren konkret zu bezeichnen.
Regelungen im kantonalen Landwirtschaftsgesetz, die beabsichtigten, der Genossenschaft mehr Verantwortung in der Durchführung der Bodenverbesserung zu übertragen als früher und den Kanton von Aufgaben der Durchführung zu entlasten, haben sich bei näherer Betrachtung als in der Wirkung dem entgegengesetzt erwiesen. Die Kompetenzen der Genossenschaft sind neu kleiner als im abgelösten Recht.
Anhand der laufenden Felderregulierungen wurde festgestellt, dass diese nicht alle dem neuen Gesetz unterstellt werden könnten. Ist eine Gemeinde mit über 20% an der Finanzierung einer Bodenverbesserung beteiligt, widerspricht dies dem § 27 im neuen LG BL, welcher die maximale Kostenbeteiligung der Gemeinde auf 20% beschränkt.
1.2 Grundzüge der kleinen Revision
1.2.1 Gesetzesnotwendige Änderungen
Im neuen, eidgenössischen Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 und in der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 ist das Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Organisationen gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz, Artikel 12 und 12a neu geregelt. Die bestehende Regelung im § 30 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 3 des LG BL entsprechen der Bundesgesetzgebung nicht mehr.
Weicht das Bauprojekt vom generellen Projekt im wesentlichen ab, muss den aufgrund der Umweltschutz-, der Wanderweg-, der Natur- und der Heimatschutzgesetzgebung berechtigten gesamtschweizerischen Organisationen nochmals ein Rechtsmittel offen stehen. Dazu muss die Auflage des Detailprojektes (Bauprojekt) im Gesetz als Möglichkeit vorgesehen sein.
Auch bei Bodenverbesserungen, die ohne Genossenschaft durchgeführt und vom Kanton subventioniert werden, sollte der Beizug des Grundstückes im Grundbuch angemerkt werden, ausgenommen es handelt sich um eine freiwillige Bodenverbesserung.
Die Regelung, dass die öffentliche Beurkundung des Vertragswerkes bei vertraglichen Landumlegungen durch die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton ersetzt wird, ist für den Kanton Basel-Landschaft neu. Sie entstand aus dem Verständnis heraus, dass dies bei der Gesamtmelioration bereits der Fall ist. Der Regierungsrat sollte somit die behandelte Neuzuteilung in allen Bodenverbesserungen genehmigen und den Eigentumsübergang veranlassen. Diese Regelung berücksichtigt, dass die aufgelegten Akten abschliessend durch Genossenschaft, Regierung und Gerichte behandelt werden. (Die Genossenschaft beschliesst die Auflage, der Regierungsrat genehmigt alle Änderungen an den Auflageakten und entscheidet gleichzeitig über die nichteinigen Fälle, womit das Rechtsmittel geöffnet wird, um an das Verwaltungsgericht zu gelangen, und die Gerichte arbeiten so lange, bis kein Rechtsmittel mehr offen steht.) Das Verfügen der Neuzuteilung nach abgeschlossener Behandlung der Auflage ist daher in diesem Fall nicht mehr am Platz und sollte aus dem LG BL gestrichen werden.
1.2.2 Umwelteinflüsse
Im Regierungsratsbeschluss Nr. 871 vom 25.4.2000 ist festgehalten, dass in Zukunft bei Unwetterschäden am Kulturland der Sachlage angepasste Bodenverbesserungen verfügbar gemacht werden sollen. Dabei kommt der Gemeinde die tragende Rolle zu, da sie Eigentümerin von Weganlagen und Entwässerungen ist, allenfalls Folgeschäden vorbeugen will und ein öffentliches Interesse an der Kulturlandschaft auf Gemeindegebiet besteht. In einem solchen Fall ist die Gemeinde auf die Mitwirkung der Grundeigentümerinnnen und Grundeigentümer angewiesen. Es braucht daher eine Form, die das Zustandekommen einer solchen Bodenverbesserung regelt, die Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schützt und gleichzeitig der Gemeinde die aktive Rolle in der Durchführung zugesteht. Dazu muss die Gemeinde als Trägerschaft im Gesetz vorgesehen sein.
1.2.3 Neue Gewichtungen in der Landwirtschaft
Bund und Kantone fördern die Landwirtschaft massgeblich. Selbstverständlich sind auch die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft als Eigentümerinnen von Wegnetz und Entwässerungen, Naturschutzgebieten und Ökoflächen an der Förderung der Landwirtschaft beteiligt. Mit der Abgeltung von Pflegeleistungen in der Landwirtschaft sind der ökologischen Aufwertung der Landschaft durch Bodenverbesserungen Tür und Tor geöffnet worden. Wegnetzsanierungen kombiniert mit ökologischer Aufwertung der Landschaft oder Anpassung der Entwässerungssysteme sind als Bodenverbesserungen beim Bund grundsätzlich beitragsberechtigt, sofern der schlechte Zustand der Anlagen nicht auf fehlenden Unterhalt zurückgeführt wird. Daher ist es zweckmässig, die Gemeinden als Trägerschaft für bestimmte Bodenverbesserungen vorzusehen und nicht nur die Gesamtmelioration im Kanton einzusetzen.
1.2.4 Akzentsetzung in den Verfahrensabläufen einer Bodenverbesserung
Das Auflage/Beschwerdeverfahren sowie das dem Beschwerdeverfahren vorgeschaltete Auflage/Einspracheverfahren wie sie für Gesamtmeliorationen vorgesehen sind, setzen Akzente in der Verfahrensdurchführung. Sie sind im neuen Landwirtschaftsgesetz nicht sachbezogen gesetzt und damit nicht zeitgemäss.
Die Kriterien zur Bezeichnung des Beizugsgebietes (Perimeter) in einer Bodenverbesserung sind primär wirtschaftlicher, eigentumsbezogener und landschaftsbezogener Art. Ziel ist es mit dem Perimeter Grundlagen für möglichst viele Verbesserungen im jeweiligen Interesse aller Beteiligter zu schaffen. Im Zentrum stehen Verbesserungen oder Nutzen, die nur dank dem Gemeinschaftlichen erzeugbar sind. Der spätere Beizug eines Grundstückes oder dessen Entlassung ist nur begründet und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das gesamte Werk nicht leidet. Das angemessene Rechtsmittel bei der Perimeterauflage müsste daher die Beschwerde an den Regierungsrat sein, da übergeordnete Zusammenhänge und das öffentliche Interesse beim Zustandekommen des Werkes in der heutigen Zeit mehr denn je im Vordergrund stehen.
Das Aufllage/Einspracheverfahren ist eine Form, um effizient mit vielen Beteiligten eine Einigung über einen Vorschlag zu erzielen. Das Auflage/Einspracheverfahren gliedert die Verhandlungen, indem diejenigen, welche mit den aufgelegten Akten einverstanden sind, als "vorläufig gesetzt" gelten und mit allen anderen nach Sachen gegliedert, verhandelt wird. Im Kanton Bassel-Land hat es sich bewährt, dass die Genossenschaft die gütliche Einigung als Verständigungsinstanz zu erreichen sucht, der Regierungsrat die Auflage sowie die gütlich erledigten Einsprachen genehmigt und als Beschwerdeinstanz die strittig gebliebenen Einsprachen entscheidet. Die Expertenkommission für Meliorationen führt bei Uneinigkeit zwischen Genossenschaft und ihren Mitgliedern eine weitere Verhandlung durch, bevor sie dem Regierungsrat die Empfehlung zum Entscheid in der strittigen Sache unterbreitet.
Mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz ist dieser bewährte Verfahrensteil durch die Beschwerde an den Regierungsrat ersetzt worden. Die Genossenschaft hat dadurch Kompetenzen in der Durchführung des Verfahrens verloren, was im Gegensatz zur Absicht steht, ihr mehr Kompetenzen zuzugestehen.
1.2.5 Ungenauigkeiten
Es sind Ungenauigkeiten in der Formulierung des Landwirtschaftsgesetzes erkannt worden, die einfach in Ordnung gebracht werden können.: z. B. wird von den "beschränkt dinglichen Rechten" gesprochen, statt von den "beschränkten dinglichen Rechten" oder vom "Nutzungsbeginn" statt vom "Antritt des neuen Besitzstandes".
Zu den Ungenauigkeiten gehört auch die Bezeichnung der Aufgabe der Schätzungskommission. Sie ist für alle Schätzungen und Bewertungen im Verfahren zuständig, nicht nur für die "Bewertung der bisherigen Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse".
1.2.6 Ersatz für § 8 des Ergänzungsgesetzes zum Felderregulierungsgesetz (GS 19.363), das mit dem neuen LG BL vom 8. Januar 1998 unterging sowie -Ergänzungen für das Laufental
In § 8 war der Unterhalt für alle jemals in Bodenverbessrungen erstellten Bauten und Anlagen, die diesem Gesetz unterstehen, geregelt. Im LG BL vom 8. Januar 1998 fehlt die Regelung der Zuständigkeit im Unterhalt von alten Anlagen.
Im Laufental besitzen öffentlichrechtliche Genossenschaften Bodenverbesserungsanlagen. Das neue LG BL vom 8. Januar 1998 weist in diesem Bereich eine Lücke auf (Unterhaltsgenossenschaften inexistent). Während der Vernehmlassung entstand ein Ergänzungsvorschlag auf Initiative der Fachstelle Melioration hin. Im Falle der Ablehnung einer Gesamtmelioration soll der Unterhalt von noch bestehenden Bauten und Anlagen gesichert werden können, auch wenn eine Genossenschaft ihre Unterhaltspflicht nicht mehr ausübt (Nachhaltigkeit).
1.3 Zu den einzelnen Paragrafen
Wir verweisen auf die Synopse.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten: