2002-59 (1)
Bericht Nr. 2002-059 an den Landrat |
Bericht der:
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Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
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vom:
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21. Juni 2002
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Betreffend drei kleine Revisionen des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft
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Bemerkungen:
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1. Organisation der Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 26. April und 31. Mai 2002 beraten. Sie wurde bei ihrer Beratung begleitet durch Regierungsrat Erich Straumann; Rosmarie Furrer, Generalsekretär; Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt; Susanne Preiswerk, Fachstelle Melioration; Hansruedi Weiss, Landwirtschaftliche Infrastruktur, Ebenrain. Zur Anhörung waren Ueli O. Kräuchi, Geschäftsführer Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, VBLG, und Doris Bruderer, Vorstandsmitglied VBLG eingeladen.
2. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage
Die Vorlage hat folgende drei kleinere Änderungen des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Landwirtschaftsgesetzes zum Ziel.
Revisionspunkt
Bodenverbesserung
Die Unwetterereignisse 1999 haben gezeigt, dass der Kanton Basel-Landschaft in Zukunft vermehrt mit Bodenverbesserungen zu tun haben wird, bei denen die Wiederherstellung von zerstörtem Kulturland und kulturtechnischen Anlagen mit Schutzwirkung auf weitere Infrastrukturen (Baugebiete, Kantonsstrassen) im Zentrum stehen wird. Dies im Unterschied zu Gesamtmeliorationen (Felderregulierungen) bei denen das Zusammenlegen des Grundeigentums und der Bau von kulturtechnischen Anlagen im Vordergrund stehen. Einzig das Laufental weist grosse zusammenlegungsbedürftige Gebiete auf. Diese sind aus wirtschaftlichen Gründen zusammenlegungsbedürftig sowie um die Grundlage zu schaffen, damit die amtliche Vermessung auf den vom Bund geforderten Qualitätsstandard gebracht werden kann. Der Akzent im Bodenverbesserungswesen im Kanton Basel-Landschaft hat sich seit 1980 verschoben. Dies hat das Landwirtschaftsgesetz BL 1998 bereits weitgehend berücksichtigt (§ 25 u. § 34 LG BL), wobei gewisse verfahrenstechnische Konsequenzen fehlen. Mit dem ersatzlosen Untergang des Ergänzungsgesetzes zum Felderregulierungsgesetz 1998 fehlen uns heute zudem griffige Regelungen zum Unterhalt (Investitionsschutz). Und es fehlen uns jegliche Bestimmungen, die es erlauben, die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften im Laufental, welche riesige Entwässerungsanlagen besitzen, in Bezug auf den Unterhalt und ihre Handlungsfähigkeit in die Pflicht zu nehmen. Die Änderungen bei den Bodenverbesserungen im LG BL beinhalten:
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Anpassungen an die eidgenössische Gesetzgebung (Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung), welche zeitlich nach dem LG BL 1998 verabschiedet worden sind;
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Ergänzungen in Organisation und Verfahren für Bodenverbesserungen, die nicht unter den Begriff Gesamtmelioration fallen;
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Ergänzungen im Verfahren und bei der Sicherung der Investitionen, die der Erweiterung des Zweckartikels 1998 um den Passus "ökologische und raumplanerische Ziele zu verwirklichen" (LG BL § 25 Abs. d) Rechnung tragen;
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Berichtigung verschiedener Ungenauigkeiten;
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Ausdeutschen des Rechtsmittelverfahrens bei den öffentlichen Auflagen durch die Genossenschaft und Änderung bei der Auflage des Beizugsgebietes durch die Gemeinde;
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Ergänzungen, welche die bestehenden öffentlich-rechtlichen Unterhaltsgenossenschaften im Laufental betreffen;
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Anpassung des EG ZGB zum transparenteren Funktionieren der Genossenschaft für ihre Mitglieder (Statutenobligatorium);
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Ergänzung des EG ZGB, Bodenverbesserungen betreffend, die bei Einführung des neuen Planungs- und Baugesetzes versehentlich untergegangen ist.
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Revisionspunkt
Neustrukturierung der Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Abfällen
Der Auslöser dieser Gesetzesänderung war das Postulat von Max Ritter, welcher Handlungsbedarf bei der Entsorgung von Tierkadavern im Gewichtsbereich von 80 bis 200 Kilogramm ausmacht. Zur Zeit müssen Kadaver, welche nicht in die in jeder Gemeindesammelstelle vorhandenen 80 Liter Gefässe passen, zerlegt werden, was einerseits mit Risiken für den Tierhalter verbunden ist und andererseits ein seuchenpolizeiliches Risiko darstellt. Aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung (Verordnung über das Entsorgen von tierischen Abfällen) muss der Kanton zwar für eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und das Zwischenlagern tierischer Abfälle sorgen und der Tierhalter primär für die Kosten der Entsorgung. Der Kanton kann auf das Überwälzen der Entsorgungskosten verzichten, wenn ein öffentliches Interesse vorhanden ist oder wenn der Aufwand, diese Kosten einzutreiben, unverhältnismässig hoch erscheint. Der Kanton muss aber die Kostenbeteiligung der Gemeinden regeln, eine Vorschrift, die beim Inkraftsetzen des bestehenden Landwirtschaftsgesetzes übersehen wurde. Die Vernehmlassungsvorlage sah fünf bis sieben Sammelstellen, anstelle der derzeitigen 63, vor. Damit wäre das seuchenpolizeiliche Risiko auf wenige Stellen reduziert worden. Die Gemeinden jedoch wollten ihre Sammelstellen weiterhin betreiben, weil sie ihren Einwohnern die Fahrt zur regionalen Sammelstelle (wie sie z.B. im Laufental besteht) nicht zumuten wollten.
Tiere über 200 Kilogramm, eine Kuh z.B, werden heute bereits direkt ab Hof durch spezialisierte Entsorgungsfirmen abgeholt. Die Vorlage sieht nun vor, dass auch Tierkörper im Gewichtsbereich 80 bis 200 Kilogramm auf dieselbe Weise direkt ab Hof entsorgt werden sollen. Dies hätte jedoch Mehrkosten von zwei bis zweieinhalb Franken pro Kilogramm zur Folge. Heute regeln die Gemeinden die Finanzierung der Entsorgung der Tierkadaver ab ihrer eigenen Sammelstelle auf unterschiedliche Weise. Eine einheitliche Regelung ist von Gesetzes wegen notwendig, drängt sich jedoch auch aus anderen (z.B. tierseuchenpolizeilichen) Gründen auf. § 23b sieht nun neu vor, dass
für nicht gewerbliche, über die Sammelstellen der Gemeinden entsorgten tierischen Abfälle keine Gebühren erhoben werden dürfen und dass an die Tierkörperbeseitigung ab Hof die Gemeinden im Verhältnis zum Viehbestand einen Beitrag von höchstens einem Drittel der anfallenden Kosten leisten.
Revisionspunkt
Gesetzliche Verankerung der Investitionhilfekommission und die Ausweitung der Beitragsberechtigung auf Pächterinnen und Pächter
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3. Detailberatung
Die beantragten Revisionspunkte "Bodenverbesserung" und "Beiträge an Pächterinnen und Pächter und gesetzliche Verankerung der Investitionshilfekommission" waren in der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission unbestritten und wurden einstimmig gutgeheissen.
Als nicht so "kleine" Änderung entpuppte sich die Thematik "Entsorgung von Tierkörpern". Anlass zu engagierter Diskussion bot § 23.
§ 23a Entsorgung der tierischen Abfälle (neu)
Wie bereits erwähnt, lehnten es die Gemeinden anlässlich der Vernehmlassung ab, nur noch fünf bis sieben Sammelstellen im Kanton zu unterhalten. Anlässlich der Anhörung der Vertretung des VBLG wurde der Wunsch geäussert, Abschnitt 1 so zu ändern, dass Gemeinden Tierkadaver-Sammelstellen auch gemeinsam betreiben können. Die Kommission entschied sich einstimmig für die vorgeschlagene Fassung, da das Gemeindeorganisationsgesetz diese Möglichkeit so oder so offen lässt.
§ 23 b Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle (neu)
Absatz 1
Der VBLG ersucht, Absatz 1 entweder zu streichen oder aber explizit so zu formulieren, dass Gemeinden für die Entsorgung von Tierkadavern Gebühren erheben können. In die gut funktionierende Tierkadaversammlung der Gemeinden sei nicht einzugreifen. In Konsequenz ihres Auftrages soll es den Gemeinden überlassen werden, eine Gebühr zu erheben. Der Grund für die Vorlagsvariante ist in den Erfahrungen jener Gemeinden auszumachen, welche das Verursacherprinzip eingeführt hatten. Hier musste festgestellt werden, dass die Menge der tierischen Abfälle zurückging, indem ein gewisser "Tierkadavertourismus" entstand. Zudem sollte, aus seuchenpolizeilichen Gründen, illegales Deponieren von Tierkadavern im Freien möglichst unattraktiv gemacht werden.
Die VGK entschied sich mit 8 gegen 4 Stimmen für die folgende Version:
Für nicht gewerbliche über die Gemeindesammelstellen entsorgten tierischen Abfälle können Gebühren erhoben werden.
Absatz 2
Der VBLG ersucht Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Er lehnt eine Kostenbeteiligung der Gemeinden ab, weil die Nutztierhaltung - im Gegensatz zur Haustierhaltung - mit einer Erwerbsabsicht betrieben werde. Eine gewerbliche Tierhaltung sei nach Auffassung des VBLG jedoch gleich zu behandeln wie jede andere gewerbliche Tätigkeit, d.h. die Entsorgung von Tierabfällen müsse der Entsorgung von gewerblichen Abfällen gleichgestellt werden. Mit dieser Revision werde die Kompetenz der Gemeinden tangiert, Tierkadaverstellen zu unterhalten, obwohl andererseits vorgesehen sei, die Gemeinden an den Kosten für die Kadaverbeseitigung ab Hof zu beteiligen. Die im Kadaverbereich 50 - 200 Kilogramm anfallenden Entsorgungskosten betragen ca. Fr. 135'000.-, woran sich die Gemeinden mit einem Drittel beteiligen müssten. Da einerseits die Gemeinden bis heute bereits für die Entsorgung dieses Bereichs zuständig waren, andererseits aber auch Kadaver aus privater Tierhaltung eingeschlossen sind, kann von einer marginalen finanziellen Mehrbelastung für die Gemeinden ausgegangen werden. Zudem ist in § 38 die Regierung bereit, den Beitrag in die Tierseuchenkasse von Fr. 120'000.- auf neu Fr. 170'000.- zu erhöhen. Dies auch im Hinblick darauf, dass mit der direkten Abholung der Tierkadaver von 50 - 200 Kilogramm Seuchenprophylaxe betrieben werden kann. Aus der VGK wird argumentiert, dass sich der Aufwand für eine Rechnungsstellung der Fr. 135'000.- pro Jahr kaum lohnen würde, weshalb sie mit 9 : 3 Stimmen beschliesst, Absatz 2 zu streichen. Die Mehrkosten für den Kanton erhöhten sich damit von Fr. 50'000.- auf Fr. 90'000.- , die Summe in § 38 der Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung müsste demnach neu Fr. 210'000.- lauten.
4. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen, dem Antrag gemäss Anhang die Zustimmung zu erteilen.
Muttenz, 21. Juni 2002
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer
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