2002-114 (1)
Bericht Nr. 2002-114 an den Landrat |
Bericht der:
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Bau- und Planungskommission
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vom:
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24. September 2002
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Teilrevision des Rheinhafengesetzes
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
[PDF] (Fassung der Redaktionskommission)
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1. Einleitung
Die Bau- und Planungskommission hat das Geschäft an den Sitzungen vom 22. und 29. August 2002 behandelt.
Der Kommission beratend zur Seite standen die Herren Jean-Pierre Cappeletti, Leiter der Rheinhäfen Baselland und Hans Peter Renfer, Leiter der Schlichtungsstelle VSD.
2. Vorstellen der Vorlage
Die beiden Rheinhäfen Birsfelden und Muttenz bilden grundsätzlich eine Einheit, unterscheiden sich jedoch im Bereich der Abwasserentsorgung, indem die Kanalisationsanlagen des Birsfelder Hafens Eigentum der Gemeinde sind, währenddem sich die Anlagen im Auhafen Muttenz in Kantonsbesitz befinden.
Das bisherige kantonale Recht nimmt ausdrücklich Bezug auf die Ansätze der Gemeinde Muttenz und schafft damit unterschiedliche Ausgangslagen.
Da die Erschliessungsanlagen des Birsfelder Hafens sowohl Eigentum als auch im Hoheitsgebiet der Gemeinde Birsfelden sind, gelangt hier das kommunale Recht zur Anwendung.
Will man nun aus Gründen der Wettbewerbsneutralität analoge Ansätze anwenden, ist das kantonale Recht so zu adaptieren, dass es den Grundsätzen des kommunalen Rechts entspricht.
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderung tangieren ausschliesslich die Einnahmen des Kantons und dabei vor allem die mit dem Bauprojekt CISTERNA vorgesehene und vom Landrat beschlossene Investitionsaufteilung.
Ohne die vorliegende Gesetzesänderung bzw. das zu beschliessende Abwasserreglement (Verordnung) besteht das Risiko, dass der Kanton von den Hafenfirmen die im Projekt CISTERNA vorgesehenen Beiträge nicht einfordern kann.
Die Gesetzesänderung ist insofern dringlich, weil das darauf basierende Abwasserreglement vor Abschluss des Projekts CISTERNA - Inbetriebnahme am 5.12.2002 - in Kraft sein muss.
3. Kommissionsberatung
Die Bau- und Planungskommission kommt nach Beratung des Geschäfts zum Schluss, dass, damit die Wettbewerbsneutralität Sinn macht, die Erschliessungs- und Anschlussbeiträge in beiden Rheinhäfen gleich gehandhabt werden sollen. Dies geschieht am einfachsten, indem das kantonale Recht von Muttenz dem Gemeinderecht Birsfeldens angepasst wird.
Die Bau- und Planungskommission schlägt dem Landrat eine neue Fassung von § 12 Absatz 1 vor. Um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, beschliesst sie, den Oberbegriff Beiträge durch die Präzisierung Erschliessungs- und Anschlussbeiträge zu ersetzen.
Nicht eigentlicher Gegenstand der Gesetzesrevision, jedoch damit thematisch verknüpft, hat sich die Bau- und Planungskommission über die Abwassergebühren informieren lassen.
Die Betriebe im Birsfelder Hafen leiten das verschmutzte Abwasser in die ARA, wo es die Trennkanalisation CISTERNA in sauberes und verschmutztes Wasser trennt. Die Betriebe bezahlen dafür eine entsprechende Abwassergebühr.
Im Auhafen Muttenz klären die Betreiber ihre Abwässer mittels Kleinkläranlagen selber. Sie bezahlen somit keine Abwassergebühren, kommen aber für Investitionskosten, Abschreibungen und Unterhalt der Anlagen selber auf.
Das Postulat 1999/098 von Ruedi Felber kann nach Ansicht der Bau- und Planungskommission als erfüllt abgeschrieben werden, da die Schwachstellen im Rheinhafengesetz mit der Teilrevision bereinigt sind.
4. Antrag
Die Bau- und Planungskommission beantragt dem Landrat mit 12:0 Stimmen bei einer Enthaltung, der vorliegenden Teilrevision des Rheinhafengesetzes zuzustimmen und das Postulat 1999/098 von Ruedi Felber als erfüllt abzuschreiben.
Oberdorf, den 24. September 2002
Im Namen der Bau- und Planungskommission
Der Präsident: Karl Rudin
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