2002-113 (1)
Bericht Nr. 2002-113 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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16. April 2003
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Bericht der Finanzkommission beinhaltend den Mitbericht der Bau- und Planungskommission betreffend Vorlage an den Landrat zur Übernahme der Sekundarschulbauten
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
1.1 Auftrag
Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Finanzkommission hat das Büro des Landrates mit Beschluss Nr. 459 vom 02. Mai 2002 die Vorlage 2002/113 der Finanzkommission zum Mitbericht überwiesen bzw. in der Folge die Kommissionspräsidenten unter Federführung durch die Finanzkommission mit der Koordination der Arbeiten und der Abgabe eines integralen Berichts an den Landrat beauftragt (Bürobeschluss Nr. 206 vom 20. Juni 2002).
1.2 Absicht des Berichtes der Finanzkommission
Bei ihrer Beurteilung der Vorlage ging und geht es der Finanzkommission schwergewichtig darum, unter gebührender Beachtung des Volkswillens und der Vorgaben gemäss kantonalem Bildungsgesetz:
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die mit der Vorlage verbundenen tatsächlichen und potentiellen finanziellen Auswirkungen zu erkennen;
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die finanziellen Auswirkungen darauf zu prüfen, ob damit volkswirtschaftliche (für Kanton und/oder Gemeinden) Nachteile verbunden sind bzw. sein könnten;
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das auf die Sekundarschulbauten limitierte Übernahmegeschäft auf seine Plausibilität hin zu hinterfragen;
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den Vollzug der Bildungsgesetzgebung nicht unnötig zu behindern;
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die fachliche Beurteilung der Bau- und Planungskommission zu integrieren;
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die Erziehungs- und Kulturkommission über die gewonnenen Erkenntnisse zu informieren.
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2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung und Geschäftsabwicklung
Die Finanzkommission hat für die Geschäftvorbereitung eine Arbeitsgruppe mit Urs Baumann (Leitung), Anton Fritschi, Bea Fuchs, Hildy Haas sowie Roland Plattner und Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, eingesetzt und die Vorlage an verschiedenen Sitzungen im Verlauf der Sommerferien behandelt. Dazwischen haben sich der Regierungsrat und der Verband der basellandschaftlichen Gemeinden ebenfalls mit der Vorlage auseinandergesetzt, was insgesamt zu einer für Geschäfte der Finanzkommission unüblichen Behandlungsdauer der Vorlage geführt hat. Für die Finanzkommission zeichnete sich bereits im September 2002 ab, dass eine Rückweisung der Vorlage an den Regierungsrat zweckmässig sei. Aus formellen Gründen ergab sich dabei eine Verzögerung.
Zur Chronologie:
28. September 1997
Grundsatzabstimmung mit der Verpflichtung für Regierung und Landrat, im Rahmen der Bildungsgesetzgebung vorzusehen, dass zur Schulträgerschaft in der Regel auch das Eigentum, die Planung, die Finanzierung und der Unterhalt der entsprechenden Schulbauten gehören.
30. April 2002
Vorlage an den Landrat zur Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton.
02. Mai 2002
Überweisungsbeschluss Büro Landrat.
22. Mai 2002
Sitzung der Finanzkommission: Organisatorisches und Bereinigung der Ausgangslage.
12. Juni 2002
Hearing EKD in Anwesenheit von Herrn Regierungspräsident Peter Schmid und von Regierungsrat Adrian Ballmer.
11. September 2002
Erörterung der Vorlage in Anwesenheit der Vorsteherin der Bau- und Umweltschutzdirektion und des Vorstehers der Erziehungs- und Kulturdirektion.
18. September 2002
Schreiben Finanzkommission an Regierungsrat betreffend Rückweisung, Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens bei den Gemeinden und Vornahme einer gemeinsamen Medienorientierung.
15. Oktober 2002
Abschlägige Antwort des Regierungsrates in Bezug auf die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens und der gemeinsamen Medienorientierung.
14. November 2002
Information des Vorstands VBLG über Stand und Verlauf des Geschäfts durch eine Delegation der Finanzkommission und Abklärung des Interesses an einer Stellungnahme aus kommunaler Optik.
18. November 2002
Signalisierung des Interesses an einer Abklärung der grundsätzlichen Bereitschaft der Standortgemeinden zur Erörterung der relevanten Fragestellungen und Berichterstattung.
12. Februar 2003
Zwischenbericht über den Stand der Dinge und Kurzerörterung Finanzkommission.
17. Februar 2003
Einreichung der Resolution des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden
19. März 2003
Erörterung der Vorlage durch die Finanzkommission im Lichte der Resolution VBLG
2./16. April 2003
Beschlussfassung Finanzkommission über den bereinigten Kommissionsbericht zuhanden des Landrates; dieser Bericht wurde vorgängig mit den Fachleuten in den involvierten Direktionen erörtert, damit dem Landrat eine koordinierte Lösung unterbreitet werden kann, welche die im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung nötigen Fragen beantwortet und hinreichend klare Vorgaben für die Weiterbearbeitung enthält.
2.2 Die heiklen Punkte der Vorlage
Auf Basis eines umfassenden Fragenkatalogs wurde seitens der Finanzkommission den relevanten Fragestellungen zur umsichtigen Beurteilung der Vorlage nachgegangen. Verschiedene der gestellten Fragen konnten seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden schlüssig beantwortet werden.
Andere Fragen blieben dagegen auch nach den getroffenen Abklärungen noch offen und sind in einem Thesenpapier (vgl.
Beilage 2
) festgehalten.
Im wesentlichen wird darin in inhaltlicher Hinsicht auf den Umstand des gänzlichen Fehlens einer Behandlung der Problematik der Realschulbauten verwiesen. Sodann werden grosse Zweifel an der Kostenneutralität bzw. Effizienz und Effektivität der in der Vorlage vorgeschlagenen Lösungen angebracht. Ebenfalls stossen das Bonus-Malus-System und die sich ergebenden Eigentumsverhältnisse auf erhebliche Skepsis. Schliesslich wird auf die Möglichkeit künftig steigender Investitionskosten verwiesen.
Letztlich wird sogar die provokative und mit dem Volkswillen nicht vereinbare Frage aufgeworfen, ob die Beibehaltung des Status quo der vorgeschlagenen Lösung nicht vorzuziehen sei. Dies nicht zuletzt auch angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ausgangslagen in den Standortgemeinden, welche einer Einheitslösung entgegenstehen bzw. zumindest in jedem Fall individuelle Absprachen betreffend aller mit der Übernahme verbundenen Aspekte erforderlich macht. Immerhin wird auch aus den mit der Umsetzung des Bildungsgesetzes beschäftigten Kreisen ohne Umschweife darauf hingewiesen, dass die Frage des Eigentums der Sekundar- und Realschulbauten in bildungspolitischer Hinsicht von untergeordneter Natur ist. Für eine konstruktivkritische Auseinandersetzung mit der Vorlage ist deshalb Raum vorhanden, da die Übernahme der Bauten keinen für das überaus komplexe Unternehmen Umsetzung der Bildungsgesetzgebung erfolgskritischen Faktor darstellt.
2.3 Haltung des Verbands Basellandschaft-licher Gemeinden (VBLG)
Der VBLG hat nach dessen Orientierung durch die Finanzkommission im November 2002 mit Schreiben vom 17. Februar 2003 mitgeteilt, dass er den Meinungsbildungsprozess unter den Sekundar-Standortgemeinden und den Nebenschulorten bzw. den bisherigen Sekundar- und Realschul-Standortgemeinden zur Landratsvorlage betreffend Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton abgeschlossen habe. Mit Zustimmung aller Standortgemeinden hat der VBLG beim Regierungsrat eine Resolution eingereicht, mit welcher er die Rücknahme der Vorlage fordert. Gleichzeitig wurde die einstimmig gefasste Resolution auch der federführenden Finanzkommission zugestellt (vgl. den präzisen Wortlaut in Beilage 1 und in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage unten Ziffer 3).
2.4 Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission (Mitbericht)
Die Bau- und Planungskommission hat sich an verschiedenen Sitzungen mit der Vorlage befasst und im Rahmen eines Fragenkataloges die für sie offenen Punkte aufgelistet. Zwischen den Präsidenten der federführenden Finanzkommission und der BPK ist die gegenseitige Information mündlich und durch die Zustellung der Protokollauszüge erfolgt.
Die BPK hat der Finanzkommission am 10.4.2003 folgenden Mitbericht unterbreitet:
Die Bau- und Planungskommission ist mit dem Ablauf dieses Geschäfts äusserst unzufrieden. Sie kritisiert vor allem den Regierungsrat, der der Aufforderung der Bau- und Planungs- und der Finanzkommission nicht nachgekommen ist, bei den Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Hätte der Regierungsrat diese Vernehmlassung durchgeführt, wüsste man heute, was die Gemeinden sachlich kritisieren.
Nach der nun vom VBLG abgewickelten Vernehmlassung liegt zwar ein Resolutionstext vor, wie die Gemeinden aber zur Uebernahme der Sekundarschulbauten stehen und was sie inhaltlich an der Vorlage kritisieren ist nach wie vor unklar.
Die BPK hat am 2.9.2002 nachfolgenden Fragenkatalog für die Vernehmlassung erarbeitet und diesen dem Regierungsrat zugestellt:
1.
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Unter welchen Voraussetzungen wären Sie als Standortgemeinde bereit, die Real- und Sekundarschulbauten weiterhin selber zu verwalten oder befürworten sie grundsätzliche die Uebertragung der Bauten an den Kanton, selbst bei einer Nachbesserung?
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2.
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Falls Sie sich für die Abtretung der Real- und Sekundarschulbauten an den Kanton entschieden haben:
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a)
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Sind Sie mit dem Modus zur Ermittlung des Restwertes, des Bonus/Malussystems, der neuen Verwaltungsorganisation sowie den Aenderungen und Abmachungen zwischen Kanton und Gemeinden einverstanden?
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b)
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Würden Sie Ihre Bauverwaltung entsprechend dem Minderaufwand reduzieren?
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3.
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Welche Vor- und Nachteile erkennen Sie zwischen den beiden Organisationsformen "Real- und Sekundarschulbauten beim Kanton" und "Real- und Sekundarschulbauten bei den Standortgemeinden"?
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4.
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Welche Aufgaben soll in Zukunft die Schulbaukommission übernehmen?
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5.
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Haben Sie zusätzliche Bemerkungen und Anliegen zur Vorlage 2002/113?
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Die BPK hat - wie unter Frage 3 thematisiert - einen Kostenvergleich der beiden Modelle gefordert. Die Zahlen hätten eine Argumentation mit klaren Fakten ermöglicht, leider hat die BPK die Zahlen nie erhalten.
Die BPK kommt zum Schluss, dass
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der Scherbenhaufen so gross ist, dass nur eine Rückweisung den Weg für eine konstruktive Lösung frei macht.
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möglichst rasch eine Arbeitsgruppe mit einer Problemanalyse beauftragt werden soll. Die Gemeinden sind nun aufgefordert, Farbe zu bekennen.
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da die Kritikpunkte an der Vorlage wahrscheinlich nicht sehr gravierend sein werden, sich dadurch der Zeitraum bis zum Vorliegen einer neuen Vorlage wesentlich verkürzt.
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eine neue Vorlage nicht für jede Standortgemeinde eine eigene Speziallösung enthalten muss. Die Vorlage soll den Raster vorgeben, die Spezialfälle (z.Bsp. Oberdorf) sollen auf dem Verhandlungsweg gelöst werden.
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eine administrative Aufblähung (Mehrkosten) abgelehnt wird.
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es eine Uebergangslösung braucht, wobei die BPK die von der Finanzkommission ausgearbeiteten Modalitäten unterstützt.
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2.5 Einbezug der Erziehungs- und Kulturkommission
Die Erziehungs- und Kulturkommission wurde mangels Zuweisungsbeschluss durch das Ratsbüro formell nicht in die Vorberatung der Vorlage einbezogen. Deren Präsident wurde informell auf dem Laufenden gehalten und die Kommission teilweise mündlich über den Stand der Geschäftsberatung informiert. Ein weiterer Einbezug zu dieser Vorlage mit bildungspolitischer Bedeutung wurde seitens der EKK nicht als erforderlich beurteilt.
2.6 Regierungsrätliche Optik
In einem Schreiben vom 5. März 2003 an die Fraktionspräsidien und die involvierten Kommissions-präsidenten sowie den Präsidenten des VBLG legte der Vorsteher EKD in Übereinstimmung mit der Vorsteherin BUD dar, dass sich durchaus sinnvolle Wege aus der vordergründig schwierigen Ausgangslage finden liessen. So bestünden in wichtigen Fragen bezüglich der Übernahme der heutigen Sekundarschulbauten Einigkeit, während etliche Unsicherheit bei den Gemeinden nach wie vor in Bezug auf die Realschulgebäude bestünden. Mit einer Rückweisung der Landratsvorlage an den Regierungsrat würden sämtliche Klarheiten beseitigt, weshalb der Landrat auf die Vorlage eintreten und seine Beschlüsse fassen sollte, allenfalls mit Änderungsanträgen bei einzelnen Punkten. Nur auf diese Weise sei nach Auffassung des Vorstehers EKD sichergestellt, "..., dass das Parlament nach wie vor an die Übernahme der Sekundarstufe I mit den dazu gehörenden Gebäulichkeiten durch den Kanton glaubt."
Wenn diese Voraussetzung geschaffen sei, seien der Regierungsrat bzw. die BUD und EKD sofort bereit, mit einer Delegation der Gemeinden zum Thema Realschulräumlichkeiten Verhandlungen aufzunehmen, was vom Landrat auch verbindlich gefordert werden könne.
Der Regierungsrat hat bereits in der Vorlage an den Landrat zur neuen Bildungsgesetzgebung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kanton in den meisten heutigen Realschulbauten nur einzumieten gedenkt (vgl. S. 55). Diese Gebäude werden in der Regel mehrheitlich durch Primarschulen genutzt, womit der Kanton nur Minderheitsnutzer ist. Nur für heutige Realschulbauten, in denen ausschliesslich Klassen der zukünftigen Sekundarschule unterrichtet werden, könne zu einem späteren Zeitpunkt eine allfällige Übernahme ins Auge gefasst werden.
3. Würdigung durch die Finanzkommission
Der Finanzkommission bzw. dem Landrat ist mit der Überweisung des Geschäftes die Verfahrensherrschaft überantwortet worden. Das Schicksal der Vorlage liegt somit in der Verantwortung des Parlamentes, welches zu bestimmen hat, ob
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auf die Vorlage
einzutreten
sei,
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diese in ihrer ursprünglichen oder einer modifizierten Form
zu beschliessen
sei,
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eine
Rückweisung
an den Regierungsrat zu erfolgen habe.
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Im Falle des Nichteintretens auf die Vorlage bzw. einer Abkehr vom Grundsatz der Übernahme der Sekundarschulbauten bliebe zu beachten, dass die vorliegende Vorlage die Vollzugsmassnahme eines Volksbeschlusses darstellt. Deshalb wäre diesfalls ein Konträrakt zu diesem Volksbeschluss herbeizuführen, sei dies durch Unterstellung der vorzunehmenden Gesetzesänderung unter das obligatorische Referendum (mit Antrag auf Ablehnung) oder Unterbreitung einer neuen, von der ursprünglichen abweichenden Grundsatzvorlage. Auf Einzelheiten zu einem solchen Vorgehen kann angesichts des nachfolgend unterbreiteten Beschlussesantrags an dieser Stelle verzichtet werden.
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Die Finanzkommission hat sich beim zu treffenden Entscheid von folgenden Grundsatzüberlegungen leiten lassen:
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Der vom Baselbieter Stimmvolk am 28. September 1997 geäusserte Volkswille (vgl. dazu unten: Grundsatzentscheid) ist zu respektieren.
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Die Einheit der Materie gebietet eine Vorlage, welche im Sinne einer gesamtheitlichen Optik den Modus der Übernahme sowohl der Sekundar- als auch der ehemaligen Realschulbauten definiert (kombinierte Vorlage).
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Die Feststellung von Mängeln in einer komplexen Vorlage wie der vorliegenden kann nicht dazu führen, dass die Korrekturen im parlamentarischen Prozess durch das Milizorgan vorgenommen werden; hier ist Professionalität und die in ein integriertes Projektmanagement eingebettete Koordination über die Grenzen der involvierten Direktionen (BUD, EKD, FKD) gefragt.
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Änderungen bei einzelnen Punkten im Rahmen der landrätlichen Debatte bergen die Gefahr mangelnder Abstimmung und sind, da nicht stufengerecht, nicht angezeigt.
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Der mangelnde Einbezug der betroffenen Standortgemeinden in die Ausarbeitung der Vorlage ist zu heilen.
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Die Gemeinden haben sich in einer einmütigen Weise für eine Rücknahme bzw. Rückweisung der Vorlage ausgesprochen.
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Es macht Sinn, die kommunale Willens-bildung zu respektieren und die Gemeinden umfassend in die erforderliche Weiterarbeit und Integration der heiklen Fragestellungen betreffend die Realschulbauten einzubeziehen.
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Die integrale Behandlung der Übernahme von Sekundar- und Realschulbauten in einer Vorlage ist unter den Aspekten der Zweckmässigkeit und Verfahrensökonomie angezeigt.
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Die bildungspolitische Bedeutung der Übernahme der Schulbauten hat angesichts der im Bildungsgesetz festgelegten Lösung nicht den hohen Stellenwert, der diesem Geschäft ursprünglich eingeräumt wurde.
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Eine zu den derzeit hängigen komplexen Arbeiten an der Umsetzung des neuen Bildungsgesetzes zeitlich verschobene Übernahme der Schulbauten führt zu einer Entlastung der personellen Ressourcen mit dem Vorteil einer Konzentration der Kräfte auf die bildungspolitisch in erster Linie wichtigen Fragestellungen.
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Mit einer flankierenden Übergangslösung kann die zur Erstellung einer neuen Vorlage erforderliche Zeit in einer für Kanton und Gemeinden akzeptablen Weise überbrückt werden.
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Am 28. September 1997 haben sich die Stimmberechtigten in einer Vorausabstimmung dafür entschieden, dass zur Schulträgerschaft in der Regel auch das Eigentum, die Planung, die Finanzierung und der Unterhalt der entsprechenden Schulbauten gehören sollen.
3.2 Gestützt auf diese Grundüberlegungen sieht sich die Finanzkommission veranlasst, dem Landrat die Rückweisung der Vorlage und den Beschluss einer Übergangsregelung bis zur Realisierung einer auf Basis der vorhandenen Grundlagen erarbeiteten kombinierten Vorlage umfassend die Sekundar- und Realschulbauten zu beantragen.
Die auf Basis der Resolution des VBLG vorgeschlagene Regelung wurde vorgängig mit den involvierten Direktionen abgesprochen und mit positivem Ergebnis auf ihre Machbarkeit sowie die übergangsrechtliche Zulässigkeit überprüft. Es hat sich herausgestellt, dass:
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aus heutiger Optik der frühestmögliche Zeitpunkt einer Übernahme der Sekundarschulbauten der 01.01.2005 wäre;
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die Übergangszeit vom Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes bis zur Übernahme auf jeden Fall überbrückt werden muss;
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es Sinn macht, die Finanzierung in der Übergangszeit in Anlehnung an die im heute noch geltenden Schulgesetz vorhandene Regelung festzulegen;
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dabei den mit dem geltenden Ansatz nicht abgedeckten wirklichen Kosten Rechnung zu tragen ist und diese anzupassen sind;
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die Miete für die Nutzung von Schulraum durch den Kanton in heutigen Realschulbauten aufgrund von Klassenpauschalen zu begleichen ist;
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die neue Vorlage grundsätzlich auf Basis der heutigen aufbauen soll und auf weitere Leitplanken zu Gunsten der Ermöglichung von flexiblen, auf die individuellen Bedürfnisse der Gemeinden zugeschnittenen Lösungen zu verzichten ist;
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für die Erarbeitung der kombinierten Vorlage im Sinne der Orientierungssicherheit eine konkrete Fristvorgabe zu machen ist.
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4. Finanzielle Konsequenzen
4.1 Wenn die Finanzkommission mit ihrer kritischen Beurteilung insbesondere die volkswirtschaftlichen und methodischen Aspekte des Übernahmegeschäftes optimieren möchte, so darf es nicht sein, dass sie durch ihren Beschlussesantrag eine Situation schafft, welcher das Gegenteil der angestrebten Wirkung bedeutet.
4.2 In Bezug auf die finanziellen Konsequenzen sind mit dem beantragten Beschluss bzw. der Übergangs-regelung im Falle einer Erhöhung der Beiträge für Unterhalt und Betrieb auf Basis der ermittelten Werte (gemäss Pilotstudie und Erfahrungswerten Gymnasien) und der Forderungen der Gemeinden maximal folgende finanziellen Auswirkungen für den Kantonshaushalt verbunden (Differenzbetrag pro Jahr zur bisherigen Lösung mit auf die Nettoreinigungsfläche umgerechnet CHF 43/m
2
):
CHF 80/m
2
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+ CHF 7.400'000
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Betreffend die mit der Einmietung des Kantons in die Realschulbauten entstehenden Kosten ist festzustellen, dass in der ursprünglichen Vorlage betreffend das Bildungsgesetz (vgl. S. 116) ein Betrag von CHF 2 Mio vorausgesehen wurde. Dieser wird nach Massgabe des Landratsbeschlusses im Rahmen eines ent-sprechenden Nachtragskredites zu beschliessen sein.
Der (marktübliche bzw. angemessene) Mietzins für diese Gebäulichkeiten ist unter Einbezug eines ebenfalls erhöhten Unterhalts- und Betriebskostenbeitrags festzulegen. Mit den Gemeinden sind im gegenseitigen Einvernehmen individuelle Vereinbarungen betreffend die Einmietung zu treffen.
4.3 In Bezug auf das Übernahme-Prozedere ist sodann festzustellen, dass mit der gemäss Beschluss beantragten Übergangslösung auch bedeutende Vorteile verbunden sind.
Zu nennen sind hier einerseits der koordinierte Einbezug der Gemeinden in die Überarbeitung der Vorlage, anderseits die Möglichkeit zur Erstellung der Zu-standsanalysen und Massnahmenpläne, auf deren Basis die finanziellen Auswirkungen betreffend Personal- und Sachaufwand verifiziert und ggfs. korrigiert werden können. Schliesslich werden Verhandlungen mit den Gemeinden zur Konkretisierung der Übernahme unter Einbezug der Aspekte betreffend die Realschulbauten möglich.
Im weiteren kann die ohnehin schwierige und zeitlich knappe Umsetzung des Bildungsgesetzes weniger gedrängt von der Eigentumsfrage der Schulhäuser und komplexen Verhandlungen darüber vollzogen werden.
Die Standortgemeinden und die zuständigen Stellen des Kantons wissen damit, unter welchen Voraussetzungen sie bis zum Schuljahr 2005/06 hängige Umbauten und Renovationen vornehmen können.
Durch eine angemessene Erhöhung der Unterhalts- und Betriebsbeiträge an die Sekundarschulortsgemeinden können diese eher als heute dafür gewonnen werden, für die Sekundarschulen den benötigten neuen Schulraum zu schaffen.
Es ist nicht zu übersehen, dass die mit den Gemeinden zu führenden Verhandlungen personelle Ressourcen sowohl in der BUD als auch in der EKD binden. Insofern dürfte eine Staffelung der Aufgaben im Rahmen der hängigen Vollzugsanstrengungen zur Bildungs-gesetzgebung insbesondere für die involvierten Fachleute seitens der EKD zweckmässig sein.
5. Beschluss und Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat unter Berücksichtigung des Rückweisungs-Antrages der mitberichtenden Bau- und Planungskommission ohne Gegenstimme:
Die Vorlage 2002/113 wird mit folgenden Aufträgen an die Regierung zurückgewiesen:
1.
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Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat bis spätestens Ende 2004 eine Vorlage über Eigentum, Unterhalt und die Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen beinhaltend die heutigen Realschulbauten zu unterbreiten mit dem Ziel, Übernahmen per Schuljahr 2005/6 zu realisieren.
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2.
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Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat baldmöglichst eine Vorlage mit einer Übergangslösung für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes bis zur Umsetzung einer integralen Lösung unter Einbezug der heutigen Realschulbauten vorzulegen. Die Festlegung dieser Übergangslösung soll unter gebührender Berücksichtigung der Resolution des VBLG und der Überlegungen gemäss Ziffer 4.2 hievor erfolgen.
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3.
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Für Spezialfälle ist in Zusammenarbeit mit den betroffenen Standortgemeinden eine den konkreten Gegebenheiten angemessene, zeitgerechte und flexible Lösung zu realisieren. Als Spezialfälle gelten Standorte, bei welchen seitens des Kantons neue langfristige Investitionen gefordert werden, Provisorien, Objekte mit aufgestauten Unterhaltskosten und solche mit nicht mehr benötigtem Schulraum.
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4.
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Die Festlegung der Bedingungen über das Eigentum, den Unterhalt und die Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen gemäss Ziffer 1 sowie der Mietbedingungen gemäss Ziffer 2 dieses Beschlusses erfolgt in einer aus Vertretungen des Kantons und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden zusammengesetzten Arbeitsgruppe.
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5.
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Die Verwendung des bestehenden Fonds im Betrag von aktuell (31.12.02) CHF 98.5 Mio ist in der Vorlage über Eigentum, Unterhalt und Nutzung der Sekundarschulbauten und -anlagen zu regeln.
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6.
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Die zweckgebundene Verwendung der Beiträge für Unterhalt und Betrieb der Sekundarschulbauten und -anlagen ist vertraglich sicherzustellen und die Finanzkontrolle wird ermächtigt, die Einhaltung der vertraglichen Regelung zu überprüfen.
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7.
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Für nicht budgetierte Kosten, welche sich aus der Umsetzung dieses Landratsbeschlusses ergeben, sind die allenfalls erforderlichen Nachtragskredite einzureichen.
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Namens der Finanzkommission
Der Präsident
Roland Plattner-Steinmann
Reigoldswil, den 16. April 2003
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