2002-110
Bericht Nr. 2002-110 an den Landrat |
Bericht der:
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Geschäftsprüfungskommission
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vom:
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25. April 2002
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zur Vorlage Nr.:
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2002-110
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Titel des Berichts:
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Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Kantonsrichter Silvan Ulrich
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Die Zeitschrift Tele publizierte in ihrer Nummer 8 dieses Jahres einen Artikel über Internetseiten mit Bildern nackter Kinder und verdächtigt den Advokaten und nebenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft Silvan Ulrich, bei diesem lukrativen Geschäft mitzumischen. Anlass dazu bot die Titelseite einer derartigen Homepage, welche Herrn Ulrich als Vertreter der rechtlichen Interessen des Betreibers nannte.
Aufgrund einer Anfrage in der Fragestunde des Landrates vom 28. Februar 2002 entbrannte in den Medien eine Kampagne, die praktisch zu einer Vorverurteilung des Richters führte. Problematisch war auch die Tatsache, dass Herr Ulrich just an jener Landratssitzung als Kantonsrichter angelobt wurde. Die GPK ist der Ansicht, dass dieses Zusammenfallen hätte vermieden werden müssen. Herr Ulrich hätte dazu aufgefordert werden müssen, nicht am selben Vormittag an der Anlobung teilzunehmen. Diese Chance wurde verpasst, weil sämtliche im Voraus über die Fragen und Antworten informierten Instanzen und Personen dieser Koinzidenz zu wenig Beachtung schenkten oder nach dem Prinzip der organisierten Verantwortungslosigkeit davon ausgingen, eine andere Stelle sei dafür zuständig, die Konsequenzen zu ziehen.
2. Vorgehen
Die Geschäftsprüfungskommission handelte rasch und beauftragte an ihrer Sitzung vom 7. März 2002 die Subkommission IV, mit Herrn Silvan Ulrich und mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gespräche zu führen. Ziel war, abzuklären, ob gegen Herrn Ulrich ein Disziplinarverfahren nach § 59 des Personalgesetzes einzuleiten sei.
An der Besprechung vom 19. März 2002 mit dem Präsidenten und dem a.o. Vizepräsidenten des (Noch-) Verwaltungs- und Versicherungsgerichts nahmen seitens der Geschäftsprüfungskommission der Präsident sowie die Mitglieder der Subko IV teil.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts schilderte aus seiner Sicht den zeitlichen Ablauf der Ereignisse und beurteilte die rechtliche Situation. Seitens des Gerichts besteht keine Möglichkeit, ein Verfahren gegen einen nebenamtlichen Richter einzuleiten.
Disziplinarbehörde gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts bzw. des neuen Kantonsgerichts ist gemäss § 60 des Personalgesetzes der Landrat.
Die Aussprache mit Herrn Ulrich fand am 27. März 2002 statt. Herr Ulrich schilderte den Ablauf, der sich - soweit dargestellt - im wesentlichen mit den Aussagen des Verwaltungsgerichtspräsidenten deckte. Er beurteilte das fragliche Anwaltsmandat als unbedeutend und hatte offenbar mit einer gewissen Naivität den Ausführungen seines Klienten geglaubt.
3. Erwägungen
Die Oeffentlichkeit hat ein grosses Interesse an einer Klärung der Angelegenheit, und der Landrat ist verpflichtet, den Anschuldigungen nachzugehen. Zu prüfen ist insbesondere das Vorliegen eines Disziplinartatbestandes nach § 61 lit. b des Personalgesetzes. Aus Sicht der GPK gewährleistet einzig ein Disziplinarverfahren nach § 59 Abs. 1 diese Möglichkeit, weshalb sie dem Landrat die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt. Herr Ulrich begrüsst dieses Vorgehen, weil auch er ein grosses Interesse an einer objektiven Beurteilung hat.
Herr Ulrich hat seine Tätigkeit am Kantonsgericht suspendiert, bis eine Untersuchung abgeschlossen ist. Damit am Gericht keine langandauernden personellen Engpässe entstehen, soll ein Disziplinarverfahren möglichst rasch eingeleitet werden. Die GPK empfiehlt, eine juristische Fachperson mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen (§ 60 Abs. 3 Personalgesetz).
4. Antrag
Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat einstimmig, gegen Kantonsrichter Silvan Ulrich ein Disziplinarverfahren nach § 59 des Personalgesetzes einzuleiten.
Liestal, 25. April 2002
Namens der Geschäftsprüfungskommission
Dieter Schenk, Präsident
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