2002-107 (2)
Protokoll der Landratssitzung vom 12. September 2002 |
Nr. 1655
Begrüssung
Landratspräsidentin
Ursula Jäggi
begrüsst - pünktlich wie versprochen beziehungsweise angedroht - die Kolleginnen und Kollegen und heisst im Besonderen die Herren Regierungsräte und die Gäste herzlich zur Landratssitzung willkommen.
Nr. 1656
Mitteilungen
Disziplinarverfahren gegen Silvan Ulrich
Die Untersuchungskommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
-
|
Alt Bundesrichter Heini Weibel, Gelterkinden, Vorsitz
|
-
|
Alt Strafgerichtspräsident Dr. Rainer Schaub, Binningen
|
-
|
Frau Dr. Cornelia Stamm Hutter, Oberrichterin, Schaffhausen
|
-
|
Claudia Conrad, akad. Mitarbeiterin, Statthalteramt Liestal, Aktuarin
|
Entschuldigungen
Vormittag: Aebi Heinz, Ammann Franz, Haegler Thomas, Hintermann Urs, Moll Roger, Reber Isaac, Schäfli Patrick, Schneeberger Daniela und Wyss Pascal
Nachmittag: Aebi Heinz, Ammann Franz, Haegler Thomas, Hintermann Urs, Jermann Hans, Jermann Walter, Moll Roger, Nufer Juliana, Reber Isaac, Schäfli Patrick, Schmied Elsbeth, Stöcklin Sabine, Schneeberger Daniela, Wüthrich Urs, Wyss Pascal und Ziegler Röbi
Besetzung des Büros
Anstelle der abwesenden Daniela Schneeberger und Thomas Haegler nehmen von der FDP Dieter Schenk und für die Schweizer Demokraten Thomas Friedli Platz im Büro.
StimmenzählerInnen
Seite FDP : Jacqueline Halder
Seite SP : Toni Fritschi
Mitte/Büro : Dieter Schenk
Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei
Nr. 1657
17 2002/107
Berichte des Regierungsrates vom 23. April 2002 und der Personalkommission vom 9. Juli 2002: Änderung des Personalgesetzes betreffend soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. 1. Lesung
Christine Mangold hält einleitend fest, dass der Landrat heute nur über die soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter, nicht aber über die Frage der Vergütungen zu befinden hat. Die Frage der sozialen Absicherung wurde bereits anlässlich der Beratungen zur Strukturreform der Gerichte diskutiert, eingeschränkt allerdings auf die Richterinnen und Richter der zweiten Instanz.
Die Regierung ist der Auffassung, dass die soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter notwendig, gerechtfertigt und unbestritten ist, somit ohne Verzögerung realisiert werden soll. Dies ist auch der Grund, warum der zweite, noch nicht optimal vorbereitete Teil der Vorlage, das Personaldekret betreffend, noch nicht zur Debatte steht. Der heutige Vorschlag würde die Inkraftsetzung der Änderung über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons bereits auf den 1. Oktober 2002 ermöglichen.
Die Einführung der sozialen Absicherung nebenamtlicher Richterinnen und Richter war in der Vernehmlassung unbestritten. Auch wenn das Milizsystem der Justiz nach wie vor begrüsst wird, muss heute doch mit Pensengrössen zwischen 30 und 40 Prozent gerechnet werden. Damit ist ein Arbeitsumfang erreicht, der bezüglich der sozialen Absicherung Handlungsbedarf angezeigt erscheinen lässt.
Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 8 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen der Personalgesetzänderung zuzustimmen.
Dieter Völlmin , Verfasser des Mitberichts, möchte vom Finanzdirektor erfahren, wann der zweite Teil der Vorlage zur Frage der Entschädigung erwartet werden darf.
Simone Abt schliesst sich namens der SP den Ausführungen der Kommissionspräsidentin an. Warum die nebenamtlichen Richterinnen und Richter allerdings wie befristet Angestellte behandelt werden sollen, kann eine grosse Anzahl der Fraktionsmitglieder nicht nachvollziehen; sie beantragt, dass der Leistungsanspruch bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst bereits nach 10 statt erst nach 30 Tagen beansprucht werden kann.
Dölf Brodbeck bittet zu bedenken, dass ein Nebenamt als Ergänzung zu einem Hauptberuf zu betrachten ist und ausgerichtet ist auf eine bestimmte Aufgabe, deren Erfüllung nebenbei möglich sein sollte. Wenn ein Ne-benamt allerdings einen Umfang von 40 Prozent erreicht, dann ist die Tätigkeit nicht mehr ohne Einschränkungen und Verdienstausfälle möglich. Damit wird die Aufgabe zu einem wesentlichen Lohnbestandteil.
Die FDP ist dafür, dass die Regierung das Nebenamt miliztauglich erhält und für dessen Attraktivität sorgt, doch wird auch erwartet, dass nicht plötzlich Vorlagen nachgeschoben werden, die aus Nebenämtern Teilämter machen wollen.
Zur Zurückstellung der Vergütungsthematik der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder ist die FDP der Auffassung, dass die soziale Absicherung und die Vergütung - also Gesetz und Dekret - an sich zusammengehören und im Interesse der Einheit der Materie gemeinsam behandelt werden sollten, ansonsten man durchaus den Eindruck der Salamitaktik gewinnen könnte. Andererseits versteht die FDP die Regierung, die nun einen Stopp einleitet und die Vergütung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter im Interesse der Transparenz nochmals sorgfältig überprüft.
Die FDP-Fraktion spricht sich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Peter Zwick ist der Auffassung, dass die soziale Absicherung dann richtig ist, wenn das System mit nebenamtlichen Richterinnen und Richtern erhalten bleiben soll. Rechnet man die Vorbereitung dazu, so dürfte sich die Pensengrösse vieler nebenamtlicher Richterinnen und Richter bei 50 Prozent bewegen. Deshalb hat sich die CVP/EVP-Fraktion einstimmig für Eintreten entschieden und stimmt der Vorlage zu.
Willi Grollimund schliesst sich den Empfehlungen der Kommission namens der SVP-Fraktion an.
Bruno Steiger stimmt im Namen der Schweizer Demokraten der Vorlage zu, lehnt aber den Antrag der SP - Leistungsanspruch schon nach 10 Tagen - ab.
Eduard Gysin votiert für Eintreten namens der Grünen, die es begrüssen, wenn Teilzeitbeschäftigte nicht durch die Maschen des Sozialversicherungsnetzes fallen.
RR Adrian Ballmer bittet, dem einstimmigen Antrag der Justiz- und Polizeikommission sowie dem einstimmigen Antrag der Personalkommission zu folgen. Ein Nebenamt soll neben einem Hauptberuf ausgeübt werden können, ohne einen substanziellen Anteil des Familieneinkommens zu liefern. Die soziale Absicherung ist sachgerecht und üblich.
Die Frage der Vergütungen war im Gegensatz zur Frage der sozialen Absicherung umstritten, was die Regierung veranlasste, die beiden Bereiche voneinander zu trennen, und damit eine Verzögerung der sozialen Absicherung zu vermeiden. Mit Salamitaktik hat der Entscheid somit nichts zu tun.
Der zweite Teil der Vorlage wird nächste Woche von der Regierung verabschiedet, der Landrat wird somit schon bald in Besitz der Vorlage über die Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sein.
In der Frage der Frist bis zum Leistungsanspruch bittet die Regierung, die Gleichstellung mit den befristet angestellten Mitarbeitenden zu befürworten und die 30 Tagefrist zu bewilligen.
Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Titel und Ingress; I.; § 32 und 65 Keine Wortmeldungen
§ 66 Übrige Leistungen
Christoph Rudin beantragt, den letzten Satz in Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Kein Leistungsanspruch besteht bei Krankheit, Unfall und Öffentlichkeitsdienst von weniger als 10 Tagen.
Christine Mangold bittet, den Antrag der SP abzulehnen, dem Entwurf der Regierung zu folgen und die Leistungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter analog den befristet Angestellten festzulegen.
Eva Chappuis hält dagegen, die 30 Tagefrist für befristet Angestellte gelte nur während der Probezeit. Alle befristet Angestellten kämen nach 14 Monaten in den Genuss der genau gleichen Konditionen wie die unbefristet Angestellten.
Dieter Völlmin informiert, die Begründung für die Ablehnung des auch in der Justiz- und Polizeikommission eingebrachten Antrages laute, dass eine Nebenamtinhaberin oder ein Nebenamtinhaber ihre oder seine Zeit einteilen könne, nicht regelmässig verfügbar sein müsse und beispielsweise bei Krankheit seinen Einsatz zugunsten eines nächsten Einsatzes verschieben könne. Die etwas grössere Zeitspanne von 30 Tagen werde dem Charakter des Nebenamtes gerecht. Der Antrag der SP soll abgelehnt werden.
Dölf Brodbeck macht darauf aufmerksam, dass der Vorschlag der 30 Tagefrist von den Richterinnen und Richtern stammt, und der Landrat nun wirklich keine Veranlassung habe, hier noch eins drauf zu setzen. Der Antrag soll abgelehnt werden.
://: Der Landrat lehnt den Antrag für eine 10 Tagefrist in Absatz 2 von § 66 ab.
II. Keine Wortmeldungen
://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei
Fortsetzung >>>
Back to Top