2002-107 (1)


1. Einleitung

Federführend für die Ausarbeitung dieser Vorlage war die Finanz- und Kirchendirektion, da im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Regierungsrates die Justizverwaltung bzw. das revidierte Gerichtsorganisationsgesetz noch nicht in Kraft waren. Die Vorlage wurde der landrätlichen Justizkommission zur Mitberichterstattung und der federführenden Personalkommission des Landrates zur Antragstellung übertragen. Die Justizkommission behandelte das Geschäft an ihrer Sitzung vom 13. Mai 2002 in zustimmendem Sinne (siehe Beilage, Mitbericht der JPK).




2. Die Vorlage im Überblick


Das Personalgesetz soll ergänzt werden mit Bestimmungen, die es erlauben, die folgenden Verordnungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter in den Geltungsbereich für die Bezahlung der Vergütungen miteinzubeziehen:


Die Personalgesetzvorlage ist in der Vernehmlassung weitgehend unbestritten geblieben. Für den zweiten Teil der Arbeit, der Neuregelungen im Bereich der Vergütungen beinhaltet, wurde ebenfalls bereits eine Vernehmlassung durchgeführt. Stellungnahmen zur Höhe und Bemessungsart der Vergütungen und die Frage der Schaffung von Teilämtern anstelle von Nebenämtern führten dazu, dass der Regierungsrat eine Überarbeitung der Vorlage anordnete. Dieser zweite Teil - die Änderung des Personaldekrets - steht hier also nicht zur Diskussion.




3. Die Beratung in der Kommission


Die Personalkommission behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 18. Juni 2002 in Anwesenheit von RR Adrian Ballmer und Generalsekretär Michael Bammatter.


Wie schon vorgängig dargelegt, war ursprünglich in der Vernehmlassung zur Vorlage 2002/107 nicht nur das Gesetz, sondern auch das Dekret integriert. Die Frage, warum die Thematik nun zweigeteilt sei, so dass man um den Eindruck der Salamitaktik nicht umhin komme, wird dahingehend beantwortet, dass eine soziale Absicherung - vor allem bei den Pensen der zweiten Instanz in der Höhe von 30 - 40 % - notwendig, unbestritten und korrekterweise ohne Verzögerung zu realisieren sei - denkbarer Termin wäre bereits der 1. Oktober 2002. Die Regierung hat jenen Teil zurückbehalten, den sie als noch nicht optimal geregelt betrachtet, damit eine gute Lösung gefunden werden kann. Aufgrund der zweigeteilten Materie werde mit dem Beschluss der Vorlage zum Personalgesetz für das Dekret kein Präjudiz geschaffen.


Die Frage, welches die Überlegungen waren, die zu der 30 Tagefrist geführt haben, während welcher kein Leistungsanspruch besteht, wird dahingehend beantwortet, dass die soziale Absicherung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder nicht in eine Spezialregelung münden, sondern jener der befristet Angestellten des Kantons angeglichen werden soll.


Die Anliegen der erstinstanzlichen Gerichte, unter anderem der Wunsch nach einer wirksamen Absicherung im Falle einer Nicht-Wiederwahl, werden diskutiert. Die Kommission folgt der Regierung, welche die bestehende, vom Einzelfall ausgehende Regelung als flexibel und angemessen betrachtet, so dass kein Handlungsbedarf bestehe.




4. Antrag


Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 8:0 Stimmen ohne Enthaltungen, der Änderung zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) zuzustimmen.


Gelterkinden, den 9. Juli 2002


Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin: Christine Mangold



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