2002-107
Vorlage an den Landrat |
Titel:
|
Änderung des Personalgesetzes betreffend soziale Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
|
|
vom:
|
23. April 2002
|
|
Nr.:
|
2002-107
|
|
Bemerkungen:
|
||
Acrobat (PDF):
|
Vorlage
[24 KB]
|
A. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Einführung der sozialen Absicherung für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder
1. Die geltende Regelung
Heute legt das Personalgesetz (SGS 150) für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter fest, dass die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentlicher Dienstleistung, Krankheit und Unfall mit der Vergütung für das Nebenamt abgegolten werden (vgl. § 66).
2. Notwendigkeit einer Neuregelung
2.1. Allgemeines
Die Umfrage einer interdirektionalen Arbeitsgruppe ergab, dass die Arbeitsbelastung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter der zweiten Instanz seit geraumer Zeit bei ca. 40 - 45% (ehemaliges Obergericht (1) ) respektive bei ca. 35% (ehemaliges Verwaltungsgericht (2) ) eines Vollpensums liegt, also mit jener eines Teilamtes vergleichbar ist. Daher ist es gerechtfertigt, diese Richterinnen und Richter neben der Vergütung für das Richteramt auch gegen Lohnausfälle als Folge der in § 66 des Personalgesetzes aufgezählten Ursachen (Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall) abzusichern und sie in die Pensionskasse aufzunehmen. Auch die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der ersten Instanz sind sozial abzusichern, obschon ihre Arbeitsbelastung im Durchschnitt nicht derart hoch ist wie bei den zweitinstanzlichen Richterinnen und Richtern. Auf diese Weise werden die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder erster und zweiter Instanz gleich behandelt, ein Anliegen, das in der Beratung der Justiz- und Polizeikommission des Landrates über den Zwischenbericht der genannten Arbeitsgruppe deutlich zum Ausdruck kam.
2.2. Absicherung gegen Lohnausfälle wegen Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall
Als gesetzliche Grundlage zur sozialen Absicherung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter ist eine entsprechende Ergänzung von § 66 des Personalgesetzes nötig (s. den Kommentar zu dieser Änderung, Kapitel C., Ziffer 3). Die Einzelheiten sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
2.3. Berufliche Vorsorge
Gemäss schriftlicher Auskunft der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) vom 4. Dezember 2001 kann die Aufnahme der nebenamtlichen Richterinnen und Richter in die Kasse im Sinne einer überobligatorischen Versicherung erfolgen. Zur Zeit ist eine Statutenrevision in Arbeit, in deren Rahmen die BLPK eine Bestimmung vorschlagen wird, wonach der Verwaltungsrat die Möglichkeit hat, bestimmte Personenkreise auf überobligatorischer Basis zu versichern, sofern dies der Wunsch des Arbeitgebers und der zu Versichernden ist.
B. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung des Personalgesetzes
Zur internen Vernehmlassung bzw. zum Mitbericht wurden neben den Direktionen die Gerichte, die Ombudsstelle, der Rechtsdienst des Regierungsrates und die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände eingeladen. Insgesamt ergab das Vernehmlassungsverfahren eine breite Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen.
Die erstinstanzlichen Gerichte begrüssen die Intention der Vorlage. Ihre Hauptanliegen allerdings betreffen eine wirksame Absicherung im Falle einer Nicht-Wiederwahl, eine moderate Anpassung der Löhne, die Erhöhung der Ferien für alle Gerichtspräsidien unabhängig vom Alter auf 6 Wochen, den Verzicht auf die Erfahrungsstufen bei der Einreihung der Gerichtspräsidien und schliesslich die Ausrichtung einer Pauschale für die Präsidialspesen.
Der Ombudsman schliesst sich grundsätzlich den Ausführungen der erstinstanzlichen Gerichte an. Er ergänzt dies durch die Erwartung, ab 1. April 2002 wie ein oberster Gerichtspräsident oder ein Regierungsmitglied entschädigt zu werden, und bittet um eine Anhörung durch die landrätliche Personalkommission.
Das ehemalige Verwaltungsgericht begrüsste die Änderungen vorbehaltlos. Gemäss der Stellungnahme des damaligen Obergerichts verdienen die Vorschläge zur sozialen Absicherung und Vergütung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter uneingeschränkte Zustimmung, könnten aber lediglich eine Minimallösung darstellen.
Der Rechtdienst des Regierungsrates stimmt den Bestreben der Vorlage zu und die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände verzichtet auf eine Stellungnahme.
Die Stellungnahmen der im Landrat vertretenen Parteien, die sich an der externen Vernehmlassung beteiligten, sowie jene der Basellandschaftlichen Richtervereinigung (BLRV) ergaben, dass die soziale Absicherung der nebenamtlichen Richter/innen bei Krankheit und Unfall sowie bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft unterstützt wird.
Die Sozialdemokratische Partei bemängelt, dass mit der Risikoabdeckung der Pensionskasse noch bis zur Statutenrevision zugewartet werden soll. Anstelle einer Karenzfrist von 30 Tagen bei Krankheit und Unfall wird eine maximale Dauer von 5 Tagen vorgeschlagen.
Die Christlichdemokratische Volkspartei, die Freisinnig-Demokratische Partei, die Grünen Baselland und die Schweizerische Volkspartei sowie die Basellandschaftliche Richtervereinigung (BLRV) unterstützen die Vorlage zur Gesetzesänderung.
C. Kommentierung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (siehe auch die Synopse, Beilage 2 [PDF; 11 KB])
1. § 32 Personalgesetz
Der Titel dieser Bestimmung wird redaktionell an den neu formulierten § 66 Personalgesetz angepasst, indem der Begriff "Öffentliche Dienstleistung" durch "Öffentlichkeitsdienst" ersetzt wird.
2. § 65 Personalgesetz
Absatz 1: Rein redaktionell wird vorgeschlagen, den heute verwendeten Begriff "Lohn" durch den für ein Nebenamt zutreffenderen Begriff "Vergütung" zu ersetzen.
Absatz 2: Heute erscheinen die Auslagen und der Schadenersatz zwar im Titel von § 65, versehentlich aber nicht im Text. Daher soll der Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ergänzt werden. Die Kompetenz zur Regelung des Auslagen- und des Schadenersatzes soll beim Regierungsrat angesiedelt werden, analog seiner Zuständigkeit bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (vgl. § 31 "Auslagen, Schadenersatz" des Personalgesetzes). So lässt sich die Verordnung über den Auslagenersatz (SGS 157.81) auch auf die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder anwenden.
3. § 66 Personalgesetz
Wie erwähnt, sind gemäss heutiger Fassung von § 66 des Personalgesetzes die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentlicher Dienstleistung, Krankheit und Unfall in der Vergütung für das Nebenamt eingeschlossen.
Zur Einführung der sozialen Absicherung für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall ist diese Bestimmung mit einem Vorbehalt zu Gunsten der Richterinnen und Richter zu ergänzen (vgl. Absatz 1, zweiter Satz ). Anschliessend wird im neuen Absatz 2 festgelegt, dass die Verordnung (also der Regierungsrat) die entsprechenden Leistungen regelt. Diese Zuständigkeit entspricht § 32 Absatz 2 Buchstabe a des Personalgesetzes, wonach die Verordnung (der Regierungsrat) den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlicher Aufgaben und bei humanitären Einsätzen regelt.
Bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst soll jedoch ein Leistungsanspruch der Richterinnen und Richter nur bestehen, wenn der Arbeitsausfall mindestens 30 Tage gedauert hat. Weiter sind die Ferien absichtlich nicht erwähnt ("qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers"), weil diesbezüglich keine separate Vergütung ausgerichtet werden soll. Die Ferienabgeltung soll nach wie vor in der Vergütung für das Nebenamt inbegriffen sein.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten § 66 Personalgesetz werden die nachfolgenden Verordnungen so geändert, dass sie auch auf die nebenamtlichen Richterinnen und Richter Anwendung finden:
Verordnung über den Schwangerschafts-, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub [SGS 153.13]:
Die Verordnung setzt für den bezahlten Schwangerschaftsurlaub voraus, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt des Urlaubs mehr als 3 Monate gedauert hat. Analog muss somit für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder die Amtsperiode mehr als 3 Monate gedauert haben.
Für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder endet die Lohnzahlungspflicht mit Ablauf der Amtsperiode und verlängert sich im Falle einer Wiederwahl.
Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) [SGS 153.17]:
Für Personen mit wechselnden Pensen sieht die Verordnung vor, dass sich bei Öffentlichkeitsdiensten der Lohn aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads während der letzten 6 Monate vor Beginn des Öffentlichkeitsdienstes berechnet. Analog ist also für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder die durchschnittliche Vergütung während der vorangegangenen 6 Monate massgebend.
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls [SGS 157.71]:
Die Verordnung legt fest, dass bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses folgender Anspruch auf Lohnzahlung besteht:
-
|
bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
|
-
|
bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche;
|
-
|
bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 bis zu 14 Monaten: voller Lohn für 3 Monate und halber Lohn für weitere 3 Monate;
|
-
|
bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung wie beim unbefristeten Arbeitsverhältnis (maximal während 730 Tagen).
|
Diese Lohnfortzahlungsmodalitäten sollen künftig auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter gelten.
D. Finanzielle Auswirkungen
Eine soziale Absicherung hat seitens des Arbeitgebers folgende Elemente einzubeziehen: AHV, IV, EO (Arbeitgeberbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten), Arbeitslosenversicherung, Betriebsunfallversicherung und Pensionskassenbeiträge (nach Koordinationsabzug). Alle diese Beiträge werden bereits heute vom Kanton geleistet, mit Ausnahme der Beiträge an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK).
Die Arbeitgeberbeiträge an die BLPK betragen 11% des Beitragsverdienstes (3) . Eine Hochrechnung auf der Basis der Staatsrechnung 2000 ergibt für die neu 18 nebenamtlichen Richterinnen und Richter der zweiten Instanz Mehrkosten von rund 100'000 Franken (4) . Bei den erstinstanzlichen Gerichte wären für das Jahr 2000 infolge Nichterreichens des Koordinationsabzugs keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Über die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der "Verordnung über den Schwangerschafts-, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub", der "Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) und der "Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls" (s. oben Kapitel C., Ziffer 3) auf die nebenamtlichen Richterinnen und Richter lassen sich naturgemäss keine Angaben machen.
E. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Personalgesetzes gemäss dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses (Beilage 1) zuzustimmen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Beilagen:
1. Entwurf eines Landratsbeschlusses betreffend Änderung des Personalgesetzes ( Beilage 1 ; PDF )
2. Synoptische Darstellung der Änderungsvorschläge ( Beilage 2 )
Fussnoten
1. Entspricht der bisherigen Belastung von rund 40 Sitzungen pro RichterIn und Jahr.
2. Die Belastung von ca. 35% eines Vollpensums entspricht der Annahme von rund 30 Sitzungen pro RichterIn und Jahr. Die bisherigen VerwaltungsrichterInnen absolvierten wesentlich mehr Sitzungen (rund 40), dies in erster Linie wegen des Pendenzenabbaus.
3. § 14 Absatz 1 Buchstabe b der BLPK-Statuten (SGS 834.2)
4. Die Berechnung beinhaltet: Zusätzliche AG-Beiträge für PK bei den vorhandenen Richtern und AG-Beiträge für PK und AHV/IV/EO bei den neuen zusätzlichen Richtern.
Back to Top