2002-156
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Christoph Rudin und Beatrice Geier: Museumsgesetz
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Autor/in:
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Christoph Rudin, SP, Beatrice Geier, FDP (Abt, Aebi, Aeschlimann, Anderegg, Brassel, Brodbeck, Bucher, Chappuis, Fritschi, Fuchs, Fünfschilling, Geier, Halder, Hilber, Hintermann, Joset, Kohlermann, Laube, Mangold, Meschberger, Moll, Münger, Nufer, Nussbaumer, Nyffenegger, Pegoraro, Plattner, Portmann, Rudin Karl, Schäfli, Schenk, Schmied, Steiner, Thöni, Van der Merwe, Wüthrich, Ziegler)
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Eingereicht am:
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20. Juni 2002
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Nr.:
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2002-156
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Mit dem Kantonsmuseum Baselland in Liestal und der Römerstadt Augusta Raurica in Augst unterhält der Kanton zwei Museen mit sehr unterschiedlichen Konzepten. Schon seit Jahren leisten die beiden Institutionen Ausserordentliches beim Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln des regionalen Natur- und Kulturerbes. Sie bilden nicht nur selber einen kulturellen und touristischen Anziehungspunkt, sondern unterstützen und vernetzen auch die zahlreichen Ortsmuseen und privaten Sammlungen des Kantons. Damit sind sie ein wichtiger Teil der reichhaltigen Museumslandschaft der Kulturregion Oberrhein (vgl. Museumsleitbild Baselland vom Dezember 1998).
Die kantonalen Museen und Sammlungen sind lediglich in einer Dienstordnung, Regierungsratsbeschlüssen, Verordnungen und in einem Staatsvertrag (Vertrag über die Römerforschung) erwähnt. Eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Museen gibt es indessen nicht.
Die Museen müssen sowohl die grösstmögliche Autonomie als auch Rechtssicherheit geniessen. Die Grundlagen ihrer Tätigkeit sollen deshalb in Form eines Gesetzes abgesichert werden, das Folgendes regeln sollte:
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Kultur- und Bildungsauftrag, Ziele
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Bestandesgarantie für die beiden kantonalen Museen und die Sammlungen
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Zusammenarbeit mit kommunalen oder privaten Sammlungen/Veranstalte-rinnen sowie mit schweizerischen und internationalen Museen, (Hoch-) Schulen, Fachstellen und Organisationen
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Begleitung, Beratung und Aufsicht
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Finanzielle Kompetenzen
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Damit sich die Arbeit der kantonalen Museen auf eine klare rechtliche Grundlage stützen kann, muss gemäss § 63 Abs. 1 Kantonsverfassung ein Gesetz erlassen werden, das die erwähnten Bereiche regelt.
Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, zuhanden des Landrats ein Museumsgesetz auszuarbeiten (§ 34 Abs. 1 lit. b, ev. d Landratsgesetz).
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