2002-155
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion der Finanzkommmission: Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes
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Autor/in:
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Finanzkommmission
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Eingereicht am:
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20. Juni 2002
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Nr.:
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2002-155
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1. § 35 Abs. 4 des geltenden Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) lautet wie folgt:
4 Der Regierungsrat gibt in finanzwirksamen Vorlagen an:
a.
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die Mehrausgaben oder die Mindereinnahmen bzw. die Minderausgaben oder die Mehreinnahmen,
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b.
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die unmittelbaren und mittelbaren Folgekosten bzw. Einsparungen,
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c.
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die Finanzierungsart im Falle von Ausgaben,
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d.
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die Auswirkungen auf die Staatsverschuldung.
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3. In ihrem Revisionsbericht zur Staatsrechnung 2001 gelangt die Finanzkontrolle zur Auffassung, dass von einer Ergänzung der oben zitierten Gesetzesbestimmung eine Erleichterung bei der parlamentarischen Behandlung von Vorlagen erwartet werden könnte. Diese Ergänzung lautet wie folgt:
e.
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die Ausführungen der Finanz- und Kirchendirektion über die Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
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4. Die Finanzkommission hat sich an ihrer Sitzung vom 12. Juni 2002 mit diesem Ergänzungsvorschlag befasst. Sie ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass die Aufnahme der erwähnten Ausführungen in finanzwirksamen Vorlagen dem Gebot von § 129 Kantonsverfassung entspricht und dadurch eine rationelle und transparente Behandlung dieser Vorlagen gefördert wird.
5. Die Finanzkommission hat deshalb beschlossen, dem Landrat die vorgeschlagene Ergänzung von § 35 Abs. 4 FHG durch Einreichung einer entsprechenden Motion gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. b Landratsgesetz zum Beschluss zu unterbreiten. Eine Behandlung dieser Motion mit dem hängigen Vorstoss zur konsequenten Umsetzung von § 35 Abs. 4 FHG wird als zweckmässig erachtet.
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