2002-152 (2)


1. Ausgangslage

In ihrem Bericht vom 12. September 2002 hatte die Umweltschutz- und Energiekommission dem Landrat beantragt, auf die Vorlage 2002/152 nicht einzutreten, und somit das Umweltschutzgesetz nicht zu ändern. An seiner Sitzung vom 31. Oktober 2002 beschloss der Landrat nach ausführlicher Diskussion grossmehrheitlich, den Antrag der Kommission abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten. Damit ging das Geschäft zurück in die Umweltschutz- und Energiekommission zur Detailberatung.


Am 18. November 2002 nahm die Kommission die Beratung wieder auf. Sie wurde begleitet von RR Elsbeth Schneider, Pascal Payllier, Generalsekretär BUD, Alberto Isenburg, Vorsteher AUE und Arthur Rohrbach, Leiter Fachstelle Abfall.


Es ging dabei um die Änderung des Paragraphen 21, Absätze 3 - 5. Die bis anhin vollständige Deckung der Abfallkosten durch die so genannte Sackgebühr sollte ergänzt werden durch die Möglichkeit, eine Grundgebühr einzuführen.


Die Kommission wünschte, dass der Begriff "überwiegend" im Absatz 3 klarer definiert wird. Ebenfalls wollte sie genau wissen, was der Begriff "Aequivalenzprinzip" bedeutet. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat zu diesen beiden Fragen Stellung genommen und die Kommission in einem Schreiben vom 4. Februar informiert. An ihrer Sitzung vom 17. Februar konnte die Kommission unter Berücksichtigung dieses Schreibens die Vorlage fertig beraten.




2. Detailberatung


Vorschlag der BUD §21 Absatz 3


Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens zwei Dritteln durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben, welche dem Grundsatz der Aequivalenz Rechnung trägt.


Ein Antrag, zu mindestens zwei Dritteln durch zu mindestens drei Vierteln zu ersetzen, um das Verursacherprinzip so weit wie möglich einzuhalten, scheiterte mit 3 zu 7 Stimmen zu Gunsten der Verwaltungsversion.


Die Definition des Begriffs "Grundsatz der Aequivalenz" lautet gemäss BUD: Die Höhe der Gebühr muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung der öffentlichen Hand für den Abgabepflichtigen hat. So kann zum Beispiel die Grundgebühr für Haushalte abhängig sein von der Anzahl Personen pro Haushalt, von der Wohnfläche, von der Anzahl Zimmer pro Wohnung oder etwa vom Gebäudeversicherungswert. Das vom Bund vorgeschriebene Aequivalenzprinzip sagt folglich, dass beispielsweise ein Vierpersonenhaushalt nicht mit der gleichen Grundgebühr belastet werden darf wie der Einpersonenhaushalt, und ein Betrieb mit 1000 Mitarbeitern nicht mit der selben Gebühr wie ein Zweimannbetrieb.


Dem Antrag, den Teilsatz, ..... welche (Grundgebühr) dem Grundsatz der Aequivalenz Rechnung trägt..... zu streichen, da das Aequivalenzprinzip schon im Bundesrecht verankert ist, wurde schliesslich mit 6 zu 3 Stimmen zugestimmt.


Damit lautet der letzte Satz in Absatz 3:


Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben.


Absatz 4 ist unbestritten.


Absatz 5: In der Regierungsvorlage wurde lediglich auf den Begriff "deutlich" verzichtet. In der Kommission wurde der weitergehende Antrag gestellt, den ganzen letzten Teilsatz zu streichen: ....die (Gebühr) jedoch geringer sein muss als die Gebühren nach Absatz 3. Damit sollten Querfinanzierungen vermieden werden.


Dieser Nebensatz wurde bewusst gewählt, damit ein finanzieller Anreiz besteht, die Grünabfälle nicht im normalen Abfallsack zu entsorgen. Er sollte im weiteren einen Anreiz zum Kompostieren darstellen. Nun kommt man den Gemeinden entgegen, indem die Formulierung nicht mehr "deutlich geringer" sondern nur noch "geringer" lautet.


Mit einem Stimmenverhältnis von 5 zu 5 und dem Stichentscheid des Vizepräsidenten stimmte die Umweltschutz- und Energiekommission gegen die Streichung dieses Nachsatzes.


Mit 7 Stimmen bei zwei Enthaltungen wurde zudem der Begriff "Kompostierung" durch "Verwertung" ersetzt.


Dass bei diesem Geschäft die Meinungen in der Kommission noch immer sehr geteilt sind, zeigte sich in der Schlussabstimmung.


Die Umweltschutz- und Energiekommission stimmte dem in § 21 Absätze 3 und 5 modifizierten Entwurf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft bei einem Stimmenverhältnis von 5 zu 5 mit Stichentscheid des Vizepräsidenten zu.




3. Antrag


Die Umweltschutz- und Energiekommission beantragt dem Landrat mit 5 zu 5 Stimmen und dem Stichentscheid des Vizepräsidenten dem geänderten Landratsbeschluss betreffend Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft zur Einführung einer Grundgebühr in der kommunalen Abfallfinanzierung zuzustimmen.


Allschwil, 4. März 2003


Für die Umweltschutz- und Energiekommission
Die Präsidentin: Jacqueline Halder



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