2002-152 (1)
Bericht Nr. 2002-152 an den Landrat |
Bericht der:
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Umweltschutz- und Energiekommission
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vom:
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12. September 2002
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft zur Einführung einer Grundgebühr in der kommunalen Abfallfinazierung
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Die heute geltenden kommunalen Gebührenordnungen stammen aus den frühen neunziger Jahren. Sie stützen sich auf das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (UGS BL), das am 27. 2. 1991 in Kraft gesetzt wurde und in § 21 Absatz 3 vorschreibt:
3 Sie (Die Gemeinden) erheben für die Abfuhr von nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfällen eine von der Menge abhängige Gebühr, welche die Kosten der gesamten Abfallbeseitigung deckt.
Das Gesetz fordert somit die vollständige mengenabhängige Gebührenbemessung, die Möglichkeit einer zusätzlichen Grundgebühr ist nicht gegeben.
Durchschnittlich kostet ein Kehrichtsack im Kanton Basel-Landschaft heute Fr. 2.60, ein Preis, der für die meisten Gemeinden nicht ausreicht, um die Kosten ihrer Abfallentsorgung zu decken. Der Regierungsrat will den Gemeinden nun die Möglichkeit einräumen, die Deckungslücken in der Abfallrechnung mit der Einführung einer Grundgebühr zu schliessen. Der regierungsrätliche Vorschlag zur Änderung der Absätze 3, 4 und 5 von § 21 lautet wie folgt:
3 Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu einem überwiegenden Teil durch eine Gebühr erfolgen, deren Höhe von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben, welche dem Grundsatz der Äquivalenz Rechnung trägt.
4 Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und für diese eine Konzessionsabgabe erheben.
5 Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Kompostierung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein muss als die Gebühren nach Absatz 3.
Die Änderungen von § 21 halten am Prinzip fest, dass der überwiegende Kostenanteil der Abfallbeseitigung mengenabhängig bleiben muss und dass zwischen Gebührenhöhe und Abfallaufkommen ein Bezug bestehen muss.
2. Vernehmlassungsergebnisse
Die breit durchgeführte Vernehmlassung bezog Gemeinden, Verbände, das BUWAL, Nachbarkantone, Parteien und Entsorgungsunternehmen mit ein. Einigkeit herrscht in der Meinung, dass die Einführung einer Grundgebühr von konsequenten Anstrengungen zur Kostenminderung und von einer angemessenen Reduktion der "Sackgebühr" begleitet sein müsste. Eine Mehrheit der Gemeinden begrüsst einerseits die Möglichkeit, eine Grundgebühr erheben zu können, spricht sich alternativ aber weiterhin für die - rechtlich fragwürdige - Variante aus, maximal 20 % des Aufwandes für die Abfallbeseitigung über allgemeine Steuern abzudecken.
Parteien und Verbände zeigen sich gespalten, sie fordern vor der Einführung einer Grundgebühr vorgezogene Entsorgungsgebühren, Teilfinanzierungen über Steuermittel und transparente Abfallrechnungen der Gemeinden.
Ablehnend äussern sich die Entsorgungsunternehmer, sie befürchten, dass die Einführung einer Grundgebühr durch die Gemeinden nicht kostenneutral erfolgen, der Druck auf Kostenoptimierungen abnehmen und der Spielraum für Entsorgungsdienstleistungen privater Unternehmungen eingeschränkt würde.
3. Motion 94/258; Kostendeckung Siedlungsabfälle (Peter Tobler)
Aufgrund der Befürchtung in den Gemeinden, die Kosten für einen 35-Liter-Abfallsack könnten auf 5 Franken und mehr steigen, verlangte die FDP-Landratsfraktion am 21. November 1994 mit einer Änderung von § 21 USG BL für die Gemeinden die Möglichkeit, eine Grundgebühr einführen zu können. Nachdem der Landrat die Motion auf Empfehlung des Regierungsrates am 16. Februar 1995 als Postulat überwiesen hatte, beobachteten die Verantwortlichen der Bau- und Umweltschutzdirektion die Kostensituation im Abfallwesen laufend und setzten sich verschiedentlich für die Entlastung der Gemeinden ein. Unter der Voraussetzung, dass der Landrat die vorgeschlagene Gesetzesänderung gutheisst, könnte das Postulat 94/258 von Peter Tobler als erledigt abgeschrieben werden.
4. Kommissionsberatung
Die Umweltschutz- und Energiekommission traf sich in Begleitung von Frau Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider-Kenel und dem Leiter der Fachstelle Abfall, Arthur Rohrbach, am 26. August zur Beratung der Vorlage.
Die Baudirektorin unterstützte den ihres Erachtens nachhaltigen Vorschlag zur Einführung einer Grundgebühr in der kommunalen Abfallfinanzierung. Sie argumentierte, mit diesem Schritt könnte der illegalen Entsorgung entgegen getreten werden, es erfolgte eine Angleichung an die Nachbarkantone sowie an die Spezialregelungen im Laufental. Die bewusst gewählten Kann-Formulierungen würden die Gemeinden zudem in ihrer Autonomie in keiner Weise beschneiden.
Die Kommission stellte fest, dass mit der Einführung der "Sackgebühren" und dank vorgezogener Entsorgungsgebühren und Optimierungsmassnahmen - zum Beispiel durch die Zusammenarbeit in Zweckverbänden - seit Einreichung der Motion Tobler im Abfallbereich keine Kostenexplosion eingetreten ist, vielmehr ein wichtiges Bewusstsein für den täglich produzierten Abfall geschaffen wurde. Es lässt sich nachweisen, dass die Menge an Siedlungsabfällen seit Einführung der "Sackgebühr" kleiner wurde und seither besser getrennt wird zwischen Wertstoffen und Kehricht.
Anerkannt wurde von der Kommission, dass die Grundgebühr für die Gemeinden Vorteile bezüglich der Infrastruktur bieten würde, vergleichbar etwa mit einem Wasser- oder Stromanschluss und dass auf veränderte Randbedingungen (spezielle Dienstleistungen der einzelnen Gemeinde) flexibler reagiert werden könnte.
Kritisch hinterfragte die Kommission die Administrativkosten wie Rechnungsstellung, Inkasso und Mahnwesen. Moniert wurde, dass eine solche Grundgebühr für gewisse ungedeckte Kosten eingesetzt werden könnte und auf diesem Wege eine versteckte Steuererhöhung eingeführt würde. Zudem sei die Transparenz in der Abfallrechnung nicht realisiert und die Gemeinden hätten bisher ihre Möglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft. Der Druck zur Optimierung der Kostensituation dürfe nicht abnehmen.
Als Hauptargument gegen die Einführung einer Grundgebühr stellte sich in der Kommissionsberatung die damit verbundene Abkehr vom Verursacherprinzip heraus. Wer bewusst auf Abfallvermeidung achte, fühle sich zusätzlich und - weil nicht persönlich beeinflussbar - ungerecht "geschröpft". Die Einführung einer Grundgebühr entspreche nicht der gewünschten ökologischen Richtung, sende ein völlig falsches Signal, denn eine Grundgebühr stehe nicht direkt mit dem produzierten Abfall in Verbindung. Ein mögliches Verhältnis von 1 zu 1 zwischen mengenabhängiger und nicht mengenabhängiger Belastung wurde als nicht verursachergerecht und unsozial abgelehnt.
5. Antrag
Nach Abwägen der Vor- und Nachteile zur Einführung einer Grundgebühr in der kommunalen Abfallfinanzierung spricht sich die Umweltschutz- und Energiekommission zum aktuellen Zeitpunkt mit 7 zu 2 Stimmen gegen Eintreten auf die Vorlage 2002/152 aus und beantragt dem Landrat, diesem Nichteintretensbeschluss der UEK zu folgen.
Pratteln, 12. September 2002
Für die Umweltschutz- und Energiekommission
Der Vizepräsident: Hans Schäublin
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