Vorlage an den Landrat


Bemerkungen

Der bisher gültige Staatsvertrag vom 3. Juni 1998 und die Spitalgesetze beider Kantone legen einen Zweistandortebetrieb fest.


Somit macht der Standortentscheid betreffend Neubau UKBB gewisse Änderungen der gesetzlichen Grundlagen in beiden Kantonen notwendig.


Einige davon sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen. Andere, spezifisch standortbezogene Punkte sind erst zu einem späteren Zeitpunkt vor Inbetriebnahme des neuen Spitalbaus anzupassen.


Gleichzeitig mit der Einführung des einzigen, neuen Standortes in Basel (§ 3 Absatz 1 Kinderspitalvertrag neu) soll die Uebergangsphase bis zur Realisierung des Neubaus so flexibel wie möglich gestaltet werden, um Optimierungen des Betriebsablaufes auf operativer Ebene zu ermöglichen. Dementsprechend sind Anpassungen in § 3 Kinderspitalvertrag, Absätze 2 und 3 vorgenommen worden.


Ferner ist es angezeigt, gleichzeitig die Kompetenzen, Zusammensetzung, Amtsdauer und Beaufsichtigung des Kinderspitalrates teilweise neu zu gestalten. Dies macht Anpassungen der §§ 15a und 15c des Spitalgesetzes BL respektive der §§ 9a und 9c des Spitalgesetzes BS sowie der §§ 5, 6 und 19 des Kinderspitalvertrages notwendig.


Somit müssen die Spitalgesetze Basel-Landschaft vom 24. Juni 1976 (SGS 930) und Basel-Stadt vom 26. März 1981 (SG 330.100) und der Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag - SGS 109.11 / SG 331.300) vom 3. Juni 1998 teilweise revidiert werden.


Aufgrund der in den Teilen A bis C der Vorlage dargelegten Ueberlegungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 28. Mai 2002


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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