Vorlage an den Landrat


7. Kosten und Finanzierung

7.1 Schätzung der Anlagekosten des Neubaus des UKBB


Die folgende Schätzung der Anlagekosten basiert auf dem Szenario Moderate Entwicklung (vgl. Ausführungen im Kapitel 3.3.2) und dem in dieser Vorlage dargelegten Raum- und Funktionsprogramm (vgl. Kapitel 6). Eine mögliche Überarbeitung des künftig erwarteten Leistungsumfangs des UKBB hätte natürlich auch Auswirkungen auf die Anlagekosten.


Die Anlagekosten für den Neubau UKBB wurden auf Grund von Kennzahlen vergleichbarer Spitalbauprojekte durch die Helbling Management Consulting AG geschätzt. Die Berechnung des Landwertes sowie der Baunebenkosten erfolgte auf der Basis der Lageklassenmethode. Die entsprechenden Werte wurden von der Bodenbewertungsstelle des Kantons Basel-Stadt festgelegt. Als Vergleichsobjekte dienten dabei das laufende Bauvorhaben für das Klinikum 1 West des Kantonsspitals Basel sowie aktuelle Schatzungen der Universitätsliegenschaften insbesondere des Biozentrums und des Pharmazentrums, deren Grundstücke direkt an das Areal Schanzenstrasse/Schällemätteli anstossen.


Der aktuelle Bodenpreis an diesem Standort liegt bei ca. Fr. 2'250.-- pro m2. Nach der Bestimmung des effektiven Flächenbedarfs für den Neubau, was erst nach Abschluss des Projektwettbewerbs möglich ist, kann für die Landwertbestimmung eine neutrale Expertise in Auftrag gegeben werden.


Die durch die Helbling Management Consulting AG geschätzten gesamten Anlagekosten betragen Fr. 151,3 Mio. Ohne Berücksichtigung des Landwertes (BKP 0) belaufen die geschätzten Kosten auf Fr. 126,4 Mio. Die geschätzten Kostenangaben können auf Grund der in der aktuellen Planungsphase üblichen Kostengenauigkeit noch um +/- 10% differieren. Erst in der Vorprojektphase mit der Durchführung einer Kostenplanung kann die Kostenschätzung genauer und verbindlicher erfolgen. Zudem berücksichtigt die Kostenschätzung eine mögliche Bauteuerung und Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes nicht. Im Rahmen der möglichen Kostenabweichung von +/- 10% ergibt sich bei den Gesamtkosten eine Bandbreite von Fr. 136,4 Mio. bis 166,3 Mio. (ohne Landwert von Fr. 114,0 Mio. bis 138,9 Mio.).


Der Expertenbericht der HMC vom 10. August 2001 wies noch geschätzte Anlagekosten von insgesamt Fr. 202 Mio. aus. Die Differenz von rund Fr. 50 Mio. resultiert aus der erheblichen Reduktion des Soll-Raumprogramms (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel 6) und in Folge einer detaillierteren Kostenkalkulation.


Unter Berücksichtigung der geschätzten Anlagekosten für die räumliche Integration der Poliklinik der KJUP erhöhen sich die Anlagekosten um Fr. 11 Mio. von Fr. 151,3 Mio. auf Fr. 162,3 Mio.


Die geschätzten Anlagekosten für den Neubau UKBB ohne Poliklinik der KJUP setzen sich wie folgt zusammen:


Geschätzte Anlagekosten Neubau UKBB (Stand Mai 2002)




7.2 Vorgehen betreffend Kreditvorlagen


7.2.1 Mögliche Varianten


Je nach Kombination der verschiedenen Planungs- und Bauphasen sind für die Realisierung eines Neubaus für das UKBB 2 bis 3 Kreditvorlagen an die Parlamente notwendig. Da es sich um ein partnerschaftliches Vorhaben handelt, müssen beide Kantone trotz diesbezüglich leicht unterschiedlicher Praxis sich auf ein einheitliches Vorgehen einigen. Grundsätzlich sind folgende drei Varianten möglich (vgl. Anhang II, Ablaufplanung):




Variante A


Die Planung und die Ausführung des Vorhabens wird in folgende 3 Hauptphasen unterteilt:


Für die Kosten jeder dieser Phasen wird den Parlamenten ein spezieller Kreditantrag unterbreitet. Dieses Vorgehen entspricht der Usanz im Kanton Basel-Landschaft. Im Kanton Basel-Stadt wird ein dreistufiges Verfahren nur in Ausnahmefällen gewählt.


Dieses Vorgehen ist zwar klar strukturiert und verständlich, weist aber für das unter Zeitdruck stehende Vorhaben eines Neubaus des UKBB klare Nachteile auf. Insbesondere nachteilig ist die Tatsache, dass die erste Kreditvorlage mit einer geschätzten Ausgabe von Fr. 1.1 Mio. für den Wettbewerb im Kanton Basel-Stadt - im Gegensatz zum Kanton Basel-Landschaft - die Ausgabenschwelle (8) für eine Ratschlagsvorlage nicht erreicht, sodass ein fakultatives Referendum gegen das Bauvorhaben erst etwa im Jahre 2004 im Zusammenhang mit der Kreditvorlage von rund Fr. 5.5 Mio. für die Bauprojektphase möglich wäre. Zudem würde der definitive Entscheid zur Bauausführung nach der 3. Kreditvorlage voraussichtlich erst im Jahre 2007 fallen. Im Falle eines negativen Entscheids wäre der Verlust bezüglich bereits getätigter Investitionen (finanziell, personell und ideell) sehr gross. Überdies würde sich der Bezug des Neubaus des UKBB im Vergleich zu den anderen Vorgehensvarianten um 1 bis 2 Jahre hinauszögern. Zudem bietet dieses Vorgehen durch die Trennung zwischen Projektierung und Ausführung in der Realisierungsphase kaum Spielraum für die Berücksichtigung von neuen Entwicklungen im Bedarf oder in der Medizinaltechnik.




Variante B


Die Kosten für die Vorprojektphase und die Bauprojektphase werden in einer Kreditvorlage zusammengefasst. Mit einem zu beantragenden Kredit von rund Fr. 6.6 Mio. untersteht der Kreditbeschluss im Kanton Basel-Stadt, in dem dieses Vorgehen die übliche Praxis darstellt, in jedem Falle dem fakultativen Referendum. Auch im Kanton Basel-Landschaft, wo im vergangenen Jahr erstmals ein Verfahren in dieser Form dem Landrat zum Entscheid vorgelegt wurde, unterliegt die Kreditbewilligung dem Entscheid des Souveräns.


Variante B weist teilweise die gleichen Nachteile wie Variante A auf. Insbesondere lässt auch sie wenig Spielraum für die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zu und der definitive Bauentscheid fällt auch hier relativ spät erst im Jahre 2006.




Variante C


Die Kosten für die Vorprojektphase werden in einer ersten Vorlage den Parlamenten unterbreitet. Die Kosten für die Bauprojektphase und die Ausführungsphase werden in einer zweiten Kreditvorlage zusammengefasst.


Dieses Vorgehen ist vom Kanton Basel-Stadt für das Klinikum 1 West des Kantonsspitals Basel (Gesamtkredit Fr. 206.0 Mio.) und für andere Projekte gewählt worden. Es ermöglicht einen definitiven Baubeschluss spätestens im Jahre 2005. Im Falle eines ablehnenden Entscheides beschränken sich die bis dann getätigten Ausgaben auf die Kosten für die Vorprojektphase. Auch die ideellen und die personellen Investitionen sind minimal. Die Suche nach alternativen Lösungen könnte durch die beiden Kantone sehr rasch aufgenommen werden. Bei einem positiven Entscheid hingegen kann die Bau- und die Ausführungsplanung im Sinne einer rollenden Planung durchgeführt werden, d.h. Entwicklungen im Bedarf und in der Medizinaltechnik können noch bis zu einem sehr späten Zeitpunkt berücksichtigt werden.


Als weiterer grosser, vielleicht zentraler Vorteil der Variante C im Vergleich zu den anderen Varianten ist die kürzere Realisierungszeit zu nennen. So könnte die Realisierung des Neubaus bereits in 7 (2009) statt 9 Jahren (2011) erfolgen.




7.2.2 Gewähltes Vorgehen


Die Regierungen der beiden Kantone ziehen ein Vorgehen nach Variante C sowohl aus politischen, terminlichen wie auch finanziellen Erwägungen vor. Mit diesem Vorgehen erreicht die erste und vorliegende Kreditvorlage auch im Kanton Basel-Stadt die Ausgabenschwelle für eine Ratschlagsvorlage, sodass ein fakultatives Referendum im Kanton Basel-Stadt gegen das Bauvorhaben ergriffen werden könnte. Zudem wird damit die Planungs- und Erstellungszeit auf ein Minimum reduziert und ein definitiver Entscheid über den Bau des Neubaus UKBB kann sehr rasch, d.h. vor der Investition grosser finanzieller Mittel, erwirkt werden.




7.3 Kredit für die Vorprojektphase


Neben der gesamten Preissumme für Preise, Ankäufe und Entschädigungen an die Bewerber umfasst der Kreditantrag für die Vorprojektphase auch die Honorare für die Preisrichter, die Wettbewerbsnebenkosten (Modellunterlagen, Vorprüfung, Druckkosten, usw.), die Kosten für eine allfällige Überarbeitung des ausgewählten Wettbewerbsvorschlages sowie das Honorar für die Kostenplanung. Somit ergeben sich für die Vorprojektphase insgesamt folgende Kosten:


Die Kosten für die Vorprojektphase werden von den beiden Kantonen übernommen. Beim Verteilschlüssel ist zu beachten, dass in der ersten Stufe des zweistufigen Wettbewerbs (vgl. dazu die Ausführungen im Kapitel 8.2) die Festlegung eines städtebaulichen Konzeptes bei der Umsetzung des Raumprogramms für den Neubau UKBB auf dem Areal Schanzenstrasse/Schällemätteli erfolgt. Dieses Ergebnis dient insbesondere dem Landeigentümer bzw. dem Kanton Basel-Stadt. Deshalb sollen die Kosten der ersten Wettbewerbsstufe in der Höhe von Fr. 200'000.-- zu Lasten des Kantons Basel-Stadt gehen. Kostenmässig vernachlässigbar - in der Vorprojektphase - ist dagegen die Berücksichtigung der räumlichen Integration der Poliklinik der KJUP im Rahmen des Neubaus UKBB (vgl. Kapitel 4). Die restlichen Kosten der Vorprojektphase (Fr. 1'750'000.--) werden je zur Hälfte auf die beiden Kantone verteilt. Daraus ergeben sich folgenden Kostenanteile:


Obwohl die Kosten für die Vorprojektphase für den Kanton Basel-Stadt die Höhe von 1'500'000.-- nicht erreichen, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates zur Bewilligung des Kredites für die Vorprojektphase dem fakultativen Referendum. Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz FHG) hält in § 22 Absatz 4 dazu fest: "Sind Beiträge und Leistungen Dritter zu erwarten, so bemisst sich die Höhe der Ausgabe ohne Berücksichtigung der Drittleistungen nach den Gesamtausgaben."




7.4 Finanzierungskonzept


Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sollen gemeinsam als Bauherren bei diesem Vorhaben auftreten; d. h. die (strategische) Planung, die Baurealisierung und -finanzierung erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Grundsätzlich sind auch andere Möglichkeiten denkbar. Es kommen die Kantone, das UKBB oder Dritte (Pensionskassen, Private) als Bauherren in Frage. Mischformen sind ebenfalls denkbar.


Für eine gemeinsame Bauherrschaft und Finanzierung der beiden Kantone sprechen jedoch insbesondere folgende Punkte:


Die Mittel für die Finanzierung des UKBB-Neubaus sollen deshalb vollständig durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bereit gestellt werden. Der fertig gestellte Neubau soll, nach Errichtung einer Baurechtsparzelle mit einer noch festzulegenden Baurechtszinspflicht gemäss einem zwischen den Kantonen noch auszuhandelnden Baurechtsvertrag, an das UKBB vermietet werden. Verzinsung und Amortisation des Investitionsvorhabens erfolgen in Form einer Mietbelastung über die laufende Rechnung des UKBB.


Die Aufteilung und Modalitäten der Investitions- und Betriebskostenbeiträge für den Neubau des UKBB müssen zwischen den beiden Kantonen noch ausgehandelt werden, wobei wichtige Faktoren, wie Synergiegewinne und Standortvorteile, zu untersuchen und zu berücksichtigen sein werden.


Die Belastung der vollen Anlagenutzungskosten des Neubaus (Baurechtszinsen, Kapitalzinsen, Abschreibungen) der Betriebsrechnung des UKBB ist notwendig, um die Preisbildung zu Vollkosten zu gewährleisten. Damit kann unter anderem auch sichergestellt werden, dass keine verdeckten Subventionen fliessen und keine Verzerrungen bei der Beitragsgewährung unter den unterschiedlichsten Finanzierungsträgern des UKBB resultieren (Kantone, Versicherer, etc.). Auch im Hinblick auf die Neuregelung der Spitalfinanzierung im Rahmen der 2. KVG-Revision ist der Einbezug der vollen Anlagenutzungskosten in die Betriebsrechnung notwendig. Derzeit kann angenommen werden, dass die Investitionskosten künftig bei der Berechnung aller Spitaltaxen angerechnet werden können, also auch im Bereich der obligatorischen Grundversicherung.


Die Abgeltung der Spitalleistungen des UKBB durch die beiden Trägerkantone im Rahmen der Verpflichtungen gemäss KVG sollen aus den dargelegten Gründen somit nicht in eine Bau- und Betriebsebene aufgeteilt werden. Die Abgeltung der Spitalleistungen an das UKBB als zwar öffentlich-rechtliche aber verselbständigte Organisation soll vielmehr analog zur Finanzierung bei den öffentlich subventionierten Privatspitälern erfolgen. Auch an diese Institutionen werden seit Jahren keine Bausubventionen mehr ausgerichtet. Die Anlagenutzungskosten sind Bestandteil der anrechenbaren Betriebskosten und werden im Rahmen der leistungsbezogenen Abgeltung (9) anteilig durch die öffentliche Hand mitgetragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Bauinvestitionen somit um eine Art 'Vorfinanzierung'.




7.5 Schätzung der Folgekosten


7.5.1 Bauliche Folgekosten


Anhand der nachstehenden Aufstellung werden die zu erwartenden jährlichen baulichen Folgekosten (Periodenkosten) auf Grund des Neubaus dargestellt.


Durch die baulichen Investitionen fallen jährlich Fr. 8'618'500.-- Folgekosten an, für die Unterhaltsarbeiten und Gebäudenebenkosten weitere Fr. 1'896'000.--.


Um die künftigen Mehraufwendungen gegenüber der heutigen Situation zu erhalten, sind die aktuellen Mietzinsaufwendungen und der aktuelle Aufwand für Unterhalt und Nebenkosten in Abzug zu bringen. Das UKBB zahlt heute einen jährlichen Mietzinsaufwand von Fr. 2'972'000.-- (am Standort Römergasse Fr. 962'000.-- und am Standort Bruderholz Fr. 2'010'000.--) und einen jährlichen Aufwand für Unterhalt und Nebenkosten von Fr. 1'420'000.-- (Unterhalt: Bruderholz Fr. 200'000.--, Unterhalt Römergasse Fr. 500'000.--;Gebäudenebenkosten Fr. 720'000.--). Daraus resultieren künftig jährliche Mehraufwendungen bei den baulichen Folgekosten in der Höhe von Fr. 6'122'500.--:


Es ist zu beachten, dass der Vergleich der baulichen Folgekosten des Neubaus UKBB mit den heutigen Kosten nur beschränkt zulässig ist. Insbesondere der Mietaufwand von Fr. 962'000.-- am Standort Römergasse ist im Verhältnis zum gesamten zur Verfügung stehenden Raum von rund 12'450 m2 HNF sehr tief. Da es sich um eine alte Anlage handelt und die technische Nutzungsdauer abgelaufen ist, entfallen praktisch die Kosten der Amortisation und Verzinsung der Bauten. Der Mietaufwand am Standort Bruderholz ist ebenso relativ tief.




7.5.2 Personelle Folgekosten


Der Einstandortbetrieb wird den Verzicht auf eine zweite Notfallstation sowie mehrere Standorte für Radiologie, Neonatologie, Neuropädiatrie und die Aufhebung der Trennung Tageschirurgie und Chirurgie ermöglichen. Dadurch wird sich der Personalbestand voraussichtlich um rund 13 Stellen bei den Ärzten und rund 42 Stellen im Pflegebereich (dank optimaler Stationsgrössen und weniger Stationen) reduzieren.


Ebenso ist eine Senkung des übrigen Personalbestandes auf Grund des beabsichtigten Leistungseinkaufs beim KBS vorhersehbar. Gemäss heutiger Schätzung nimmt der übrige Personalbestand um rund 32 Stellen ab. Die damit einhergehenden tieferen Betriebskosten werden jedoch zu rund 85% durch den vorgesehenen Leistungseinkauf kompensiert. Netto kann also mit einer Aufwandminderung von rund 4-5 Stellenäquivalenten gerechnet werden.


Insgesamt ergibt sich somit eine Abnahme der Betriebskosten von jährlich rund Fr. 6'300'000.-- in Folge eines kleineren Personalbestands von rund 60 Stellen.


Gemäss heutigen Schätzungen werden die Betriebskosten des künftigen Einstandortbetriebs - unter der Annahme gleichbleibender externer Rahmenbedingungen (11) - also leicht tiefer als heute sein. Die Mehraufwendungen im baulichen Bereich werden kompensiert durch erhebliche Einsparungen bei den Betriebskosten. Nicht berücksichtigt und bezifferbar sind die zu erwartenden positiven Auswirkungen auf die öffentliche Meinung, das interne Arbeitsklima und die Qualitätssteigerung dank besseren internen Abläufen, die sich durch den Einstandort einstellen werden.



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Fussnoten:


8 In BS: Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz FHG) hält in § 22 Absatz 1 dazu fest: "Beschlüsse des Grossen Rates, welche die Bewilligung einer neuen Ausgabe über Fr. 1'500'000.-- enthalten, unterliegen dem fakultativen Referendum."
In BL: §31 Absatz 1, Buchstabe b der Kantonsverfassung regelt die fakultative Volkabstimmung in diesem Zusammenhang wie folgt: "Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken oder über neue jährlich widerkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken unterbreitet".


9 Abgeltung BS bzw. BL im Ausmass der Inanspruchnahme der Leistungen gemäss dannzumal geltenden KVG-Finanzierungsmodalitäten.


10 Um einen kontinuierlichen jährlichen Wert zu erhalten, wird mit betriebswirtschaftlichen Abschreibungen, basierend auf der angenommenen technischen Nutzungsdauer, gerechnet. Nach FHG § 16 des Kantons Basel-Landschaft ist das Verwaltungsvermögen jährlich mit 10% des Restbuchwertes des Vorjahres abzuschreiben. Auf diese Weise erhält man die budgetrelevanten Abschreibemittel.


11 Die künftige Betriebsrechnung des UKBB wird von verschiedenen Entwicklungen und Massnahmen abhängig sein. Nicht berücksichtigt werden hier u.a. künftige Änderungen in der Finanzierung und laufende betriebliche Verbesserungen zur Kostensenkung.