2002-56

Immer wieder kommt es im Landrat bei Abstimmungen zu Unklarheiten über die Stimmabgabe durch Handerheben, zu Unsicherheiten über das Handmehr oder gar zu peinlichen Nachzählungen. Vor einiger Zeit ist es auch vorgekommen, dass bei der Wiederholung einer Abstimmung verschiedene Mitglieder des Landrats anders abgestimmt haben als beim ersten Mal. Insbesondere bei knappen Entscheidungen vermag das Abstimmungsprozedere durch Handerheben nicht zu überzeugen.


Klarheit vermöchte in solchen Fällen - unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen (§ 57 Landratsgesetz , §§ 84-86 Geschäftsordnung des Landrats ) und mit der bestehenden Infrastruktur - einzig die namentliche Abstimmung zu schaffen. Angesichts der Umständlichkeit dieses Verfahrens muss die namentliche Abstimmung durch Aufrufen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und stellt keine sinnvolle Lösung für den Ratsalltag dar.


Mit dem elektronische Abstimmungsverfahren steht aber ein Instrument zur Verfügung, das auf einfache und in vielen Parlamenten erprobte Weise für Klarheit, Verlässlichkeit und Effizienz sorgen kann. Im Interesse eines wirkungsorientierten und transparenten Ratsbetriebs sollte auch der Landrat die Einführung dieses Mittels an die Hand nehmen.


Ich bitte das Büro des Landrates, eine Vorlage auszuarbeiten, in der die Einführung eines elektronischen Abstimmungsverfahrens und die dazu notwendigen Anpassungen im Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung des Landrats geprüft werden.



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