2002-53
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Olivier Rüegsegger: Ergänzung der Vereinbarung über die Fluglärmkommission
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Autor/in:
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Olivier Rüegsegger, Grüne Fraktion
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Eingereicht am:
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28. Februar 2002
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Nr.:
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2002-053
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Im Dezember 2001 hat die französische Fluglärmbehörde ACNUSA ihre Empfehlungen betreffend der Abflugrouten vorgestellt, welche vom Verwaltungsrat des EuroAirports genehmigt werden müssen. In diesem Zusammenhang haben es die Regierungen der beiden Halbkantone unterlassen, diese Empfehlungen mit der deshalb zurecht empörten Fluglärmkommission zu besprechen.
Um solche Pannen in Zukunft zu vermeiden, soll in der «Vereinbarung über die Fluglärmkommission» (SGS 486.31) festgehalten werden, dass die Kommission bei vorgesehenen Änderungen der Flugverfahren konsultiert werden muss.
Die erwähnte Vereinbarung beschränkt sich zum heutigen Zeitpunkt auf Lärmfragen. Nachdem nun eine Risikoanalyse vorliegt, soll die Kommission in Zukunft bei Änderungen von Flugverfahren auch das Risiko mit berücksichtigen.
Der Regierungsrat wird beauftragt, die vorgeschlagenen Änderungen zusammen mit der Regierung Basel-Stadt zu prüfen.
Ergänzung der «Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen» (Änderungsvorschläge sind unterstrichen)
§2 Stellung und genereller Auftrag
1
Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.
Der Regierungsrat konsultiert diese Kommission bei vorgesehenen Änderungen der Flugverfahren, welche vom Verwaltungsrat des EuroAirports beschlossen werden müssen.
2
Sie strebt folgende Ziele an (in der Reihenfolge ihrer Priorität):
a.
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Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung
und des Risikos
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b.
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Reduktion der Lärmbelastung auf ein Mass, welches die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört
, unter gleichwertiger Berücksichtigung der Risikominimierung
;
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c.
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Ausschöpfung der Massnahmen zur weitergehenden Reduktion der Lärm
- und Risiko
belastung, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.
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§3 Besondere Aufgaben
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Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a.
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sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in allen Fragen, welche den
Fluglärm und das durch den Flugverkehr verursachte Risiko
betreffen;
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b.
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sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung
und des Risikos
;
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c.
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sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärm
- und Risiko
schutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;
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d.
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sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm
und Risiko
;
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e.
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sie verfolgt die Fluglärm
- und Risiko
berichterstattung und die Behandlung und Auswertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.
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