2002-38 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Schriftliche Beantwortung der Interpellation 2002-038 von Urs Baumann CVP vom 7. Februar 2002 betreffend Veranlagung von selbständig Erwerbenden
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vom:
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24. September 2002
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Nr.:
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2002-038
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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CVP Landrat Urs Baumann reichte am 7. Februar 2002 eine Interpellation zum Thema "Veranlagung von selbständig Erwerbenden" ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
Bekanntlich werden selbständig Erwerbende für ihr Einkommen am Ort ihrer Erwerbstätigkeit besteuert. Die Veranlagung wurde ebenfalls durch die dortige Steuerbehörde vorgenommen. Vermögen und Kapitalerträge werden durch die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons veranlagt.
Nun wurde die Praxis auf den 1.1.2002 dahingehend geändert, dass sich betreffend Steuerdomizil zwar nichts ändert, die Veranlagung für das Erwerbseinkommen aber neu durch den Wohnsitzkanton erfolgt. Gleichzeitig findet eine Steuerausscheidung statt. Obwohl durch diese Praxisänderung zwar eine Rationalisierung erreicht wird, stellen sich doch folgende Fragen, um deren Beantwortung ich bitten möchte:
1.
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Wie stellt sich der Regierungsrat zu dieser auf eidg. Ebene eingeführten Praxisänderung?
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2.
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Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass die Prüfung der Jahresrechnungen selbständig Erwerbender für den Veranlagungskanton zum Nachteil gelangen kann, weil der veranlagende Kanton kein Interesse daran haben könnte, die eingereichten Jahresrechnungen ordnungsgemäss zu prüfen - ohne erkennbaren Nutzen für ihn?
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3.
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Wie kann die Steuerbehörde im Arbeitskanton überprüfen, ob die Jahresrechnungen gründlich geprüft sind?
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4.
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Wie kann gewährleistet werden, dass keine selbständigen Erwerbseinkommen am Fiskus vorbei gelangen?
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Antwort des Regierungsrates
Zu Frage 1:
Wie stellt sich der Regierungsrat zu dieser auf eidg. Ebene eingeführten Praxisänderung?
Antwort:
Vorgängig zur Antwort auf die gestellte Frage, muss die seit 1. Januar 2001 geltende Praxis (erstmals anwendbar im Veranlagungsjahr 2002) wie folgt präzisiert werden:
In dem seit 1. Januar 2001 geltenden Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis i.V.m. der diesbezüglichen Verordnung des Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 9. März 2001 sind die in diesem Zusammenhang geltenden Grundsätze festgehalten. Der Kanton Basel-Landschaft hält sich an diese Vorgaben. Die Veranlagung selbständig Erwerbender, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Geschäftsort oder Betriebsstätte) im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind, werden daher wie folgt veranlagt:
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Es gilt der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode. Die Anwendung dieses Grundsatzes hat den Vorteil, dass bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen nur eine Steuererklärung eingereicht werden muss und die Veranlagungszuständigkeit sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuer grundsätzlich einem Kanton (Wohnsitzkanton bei natürlichen Personen) zukommt.
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Der Wohnsitzkanton übernimmt die "Leader-Rolle" im Veranlagungs- und Ausscheidungsverfahren. Er prüft die Steuererklärung, führt die notwendigen Untersuchungen durch und fordert vom Steuerpflichtigen die nötigen Auskünfte für die Veranlagung und die Ausscheidung der steuerbaren Faktoren ein. Anschliessend übermittelt er dem Kanton Basel-Landschaft eine Kopie der Veranlagung sowie der interkantonalen Ausscheidung.
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Der Steuerpflichtige, der im Kanton Basel-Landschaft aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, hat weiterhin Mitwirkungspflichten bei der Steuerveranlagung durch unseren Kanton. Hingegen kann er die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung, die im Wohnsitzkanton abzugeben ist, erfüllen.
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Aufgrund der eingereichten Steuererklärung (Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons) und der zugestellten Veranlagungen und Ausscheidungen des Wohnsitzkantons nimmt der Kanton Basel-Landschaft unter Berücksichtigung der eigenen Gesetzgebung die Veranlagung des in unserem Kanton steuerbaren Einkommens und Vermögens vor.
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Die beschriebene Veranlagungspraxis wird vom Regierungsrat unterstützt, da sie für den Steuerpflichtigen zu einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens führt, gleichzeitig aber sichergestellt ist, dass der Kanton Basel-Landschaft zu den für die Veranlagung der eigenen Steuern notwendigen Angaben und Informationen kommt.
Zu Frage 2:
Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass die Prüfung der Jahresrechnungen selbständig Erwerbender für den Veranlagungskanton zum Nachteil gelangen kann, weil der veranlagende Kanton kein Interesse daran haben könnte, die eingereichten Jahresrechnungen ordnungsgemäss zu prüfen - ohne erkennbaren Nutzen für ihn?
Antwort:
Es ist durchaus denkbar, dass der Wohnsitzkanton die Jahresrechnung eines selbständig Erwerbenden, dessen Einkommen aufgrund der interkantonalen Steuerausscheidung dem Kanton Basel-Landschaft zur Besteuerung zugewiesen wird, nicht im Detail prüft. Die mangelnde Prüfung gereicht dem Kanton Basel-Landschaft aber nicht zum Nachteil, da er - wie bereits dargelegt - die Veranlagung des ihm zustehenden Einkommens selbst vornimmt.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ist zudem berechtigt, die für die Veranlagung des von ihm zu besteuernden Einkommens und Vermögens beim Steuerpflichtigen die notwendigen Auskünfte einzuverlangen. Ebenso hat sie das Recht, gegebenenfalls Buchprüfungen vorzunehmen. Allerdings wird sie sich dabei zurückhalten, wenn aus den zugestellten Unterlagen hervorgeht, dass bereits der Wohnsitzkanton Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen hat.
Die Kantone sind zudem gehalten, in Fällen von interkantonalen Ausscheidungen mit selbständigem Erwerbseinkommen von Anfang an eng zusammenzuarbeiten . Eine solche Zusammenarbeit wird insbesondere mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bereits seit langem praktiziert.
Zu Frage 3:
Wie kann die Steuerbehörde im Arbeitskanton überprüfen, ob die Jahresrechnungen gründlich geprüft sind?
Antwort:
Aufgrund des bisher Gesagten ergibt sich keine Notwendigkeit einer solchen Überprüfung. Der Arbeitskanton kann die Kontrolle der Jahresrechnungen selbst vornehmen.
Zu Frage 4:
Wie kann gewährleistet werden, dass keine selbständigen Erwerbseinkommen am Fiskus vorbei gelangen?
Antwort:
Bei der Beantwortung dieser Frage wird unterstellt, dass seitens des Steuerpflichtigen dem Fiskus nicht bewusst Einkommen verschwiegen wird, d.h. es liegt keine Steuerhinterziehung vor.
Spätestens aufgrund der Meldung resp. der Zustellung der Veranlagung und der Ausscheidung des Wohnsitzkantons wird ein beschränkt, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit Steuerpflichtiger ins Steuerregister aufgenommen. Der Steuerpflichtige kann sich selbstverständlich auch selbst im Kanton Basel-Landschaft anmelden, oder er wird aufgrund seiner Anmeldung im Handelsregister ins Steuerregister aufgenommen.
In der Folge wird er jedes Jahr aufgefordert, eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einzureichen, damit der Kanton Basel-Landschaft gemäss obigen Ausführungen das steuerbare Einkommen und Vermögen festsetzen kann. Die diesbezüglichen administrativen Vorkehren sind bei der Steuerverwaltung getroffen worden. Unter Vorbehalt der Steuerhinterziehung ist somit gewährleistet, dass jedes selbständige Erwerbseinkommen erfasst wird. In dieser Hinsicht hat sich die Veranlagungspraxis im Übrigen nicht geändert .
Liestal, 24. September 2002
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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