2002-35

Die Ausübung von öffentlichen Aemtern ist in der Regel nicht nur mit der Uebernahme von politischer Verantwortung, sondern auch mit rechtlicher Verantwortlichkeit verbunden. Diese ist gelegentlich direkt in Gesetzen konkretisiert oder ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Im Vordergrund steht insbesondere die Verantwortlichkeit der Mitglieder der vormundschaftlichen Organe, welche im ZGB detailliert und zwingend geregelt ist, aber auch diejenige der Mitglieder der Sozialhilfebehörden oder beispielsweise der Baubehörden.


Häufig sind die Amtsträger über diese Seite ihrer Tätigkeit schlecht oder zumindest lückenhaft informiert und wissen gar nicht, welchem Risiko sie sich aussetzen.


Es gibt die Möglichkeit, die Amtsträger gegen das Haftungsrisiko zu versichern. Offenbar besteht ein Modell einer kollektiven Versicherung, welchem sich öffentlich rechtliche Körperschaften oder Anstalten anschliessen können. Es ist aber unklar, ob diese Versicherung den tatsächlichen Risiken angepasst ist.


Es fehlt der Ueberblick, ob der bestehende Versicherungsschutz überhaupt geeignet ist, die bestehenden Risiken abzudecken. Darüber hinaus gilt es zu diskutieren, inwieweit die einzelnen Körperschaften oder Anstalten verpflichtet werden sollen, für die Amtsträger einen entsprechenden Versicherungsschutz abzuschliessen.


Die JPK bittet deshalb den Regierungsrat darum abzuklären, welche behördliche Tätigkeit ein relevantes Risiko einer persönlichen Haftbarkeit der Behördenmitglieder aufweist und ob die bestehenden Versicherungen dieses Risiko adäquat abzudecken vermögen. Darüber hinaus sollen allenfalls weitere Möglichkeiten des Versicherungsschutzes geprüft werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die bestehenden Policen nicht angemessen sind.



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