2002-32
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Christoph Rudin: Revision des Gesetzes über den Ombudsman
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Autor/in:
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Christoph Rudin, SP (Abt, Aebi, Aeschlimann, Brassel, Chappuis, Fuchs, Halder, Laube, Meschberger, Münger, Nussbaumer, Nyffenegger, Plattner, Portmann, Rudin Karl, Schmied, Stöcklin, Wüthrich, Ziegler)
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Eingereicht am:
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7. Februar 2002
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Nr.:
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2002-032
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Mit der Einführung des Ombudsman betrat der Kanton Baselland vor mehr als 12 Jahren Neuland. Als Kontrollinstanz der Exekutivbehörden und Verwaltungen auf Kantons- und Gemeindestufe sowie als Vermittler zwischen BürgerInnen und diesen nimmt der Ombudsman eine von allen Seiten anerkannte und wichtige Funktion wahr. Das Verfahren vor dem Ombudsman ist offen geregelt, um dem Ombudsman einen grossen Spielraum für seine Vermittlungstätigkeit zu verschaffen.
Die Erfahrungen mit dem Gesetz aus dem Jahre 1988 haben nun auch schon erste Schwächen gezeigt.
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Die Zusammenarbeit mit Geschäftsprüfungskommission und Petitions-kommission ist in Fällen zu koordinieren, bei denen GesuchstellerInnen sich an mehrere Stellen gleichzeitig wenden, resp. wenn sich mehrere Instanzen mit derselben Sache befassen.
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Die Zuständigkeit des Ombudsman ist zu klären bei Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und von der Verwaltung ausgegliedert sind oder von mehreren Kantonen getragen werden.
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Das Verfahren vor dem Ombudsman ist zu regeln in Fällen, die mit einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zusammentreffen oder wenn die Rechtssphäre Dritter von der Sache betroffen ist.
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Damit der Ombudsman seine Aufgabe effizient wahrnehmen und seine Tätigkeit auf klare gesetzliche Grundlagen stützen kann, drängt sich eine Revision auf, in der die erwähnten Fragen geklärt werden.
Gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. b, ev. d Landratsgesetz bitten die Unterzeichneten den Regierungsrat, dem Landrat eine Vorlage zur Revision des Ombudsmangesetzes zu unterbreiten.
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