Vorlage an den Landrat


3. Schwerpunkte der Gesetzesrevision

Die Ständige Konferenz zur Krankenversicherungsprämienverbilligung hat im Rahmen der Revisionsarbeiten wie erwähnt insgesamt fünf Modelle der Prämienverbilligung überprüft und der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission unterbreitet. Beim gewählten Modell wird die bestehende Regelung mit anderen Eckwerten fortgeführt. Beim zweiten Modell handelte es sich um eine degressiv angelegte Verbilligungslösung, bei der ab einem bestimmten Einkommen ein höherer Subventionssatz zum Tragen gekommen wäre. Beim dritten Modell war ein stufenloser degressiver Lösungsansatz vorgesehen. Beim vierten Modell wäre allen Versicherten die ganze Richtprämie vergütet worden, deren Einkommen kleiner ist als ein bestimmter Sockelbetrag. Ein fünftes Modell hatte eine zweistufige Subventionsgrenze vorgesehen, um den Umverteilungseffekt zu verstärken.


Zur stärkeren Berücksichtigung von familienpolitischen Aspekten wurden die Modelle mit deutlich angehobener Kinderrichtprämie berechnet. Weiter wurde der Einfluss auf die KVPV untersucht, der von einem Einbezug von Vermögen über den Freibetrag gemäss geltender Regelung hinaus bewirkt wird.


Die Beurteilung der untersuchten Modelle wurde anhand von Modellrechnungen vorgenommen und die Ergebnisse mit dem Jahr 2002 verglichen. Für die Feststellung der Wirksamkeit der Modelle wurden die Indikatoren, die im einzelnen oben unter 1.3 beschrieben sind, zum Vergleich herangezogen.


Als Ergebnis der Überprüfung und der Beurteilung durch die politischen Behörden hat sich bestätigt, dass die geltende Regelung die Zielsetzungen zur KVPV im Kanton (s. 3.1 unten) vollumfänglich erfüllt, wenn die politischen Behörden die Eckwerte gezielt anpassen. Den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen wird ohne grundlegende Umstellung der bestehenden kantonalen Bestimmungen ebenfalls entsprochen. Es besteht somit kein Anlass, auf ein anderes Verbilligungsmodell umzustellen. Dem Landrat wird deshalb die Weiterführung der bestehenden Regelung mit Richtprämie und Subventionsgrenze als Bestimmungsgrössen der Prämienverbilligung mit punktuellen Veränderungen (v.a. Vermögenseinbezug) beantragt.


Die Modellrechnungen haben gleichzeitig ergeben, dass im revidierten EG KVG als spezielle Massnahme für die Besserstellung der Familien eine deutliche Anhebung der Kinderrichtprämie auf 70 Franken monatlich angezeigt erscheint. Der Grund dafür ist, dass per 1. Januar 2003 wieder ein Abzug von neu 500 Franken pro Kind vom Steuerbetrag in Kraft treten könnte (anstelle des Abzugs von 5 000 Franken vom steuerbare Einkommen pro Kind).




3.1 Zielsetzungen des revidierten EG KVG


3.1.1 Höhere Entlastung von Haushalten mit niedrigeren Einkommen


Ausgehend von den politischen Anliegen zur Prämienverbilligung besteht die oberste Zielsetzung der Teilrevision des EG KVG darin, dass in Zukunft noch mehr Beiträge an Haushalte mit tieferen Einkommen verteilt werden können. Höhere Einkommen sollen hingegen nicht mehr von Beiträgen profitieren, und die so frei werdenden Mittel werden für Bezüger niedrigerer Einkommen reserviert.


Diese Zielsetzung kann durch eine zweckmässige Bestimmung von Richtprämie und Subventionsgrenze erreicht werden. Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, die Richtprämie für eine erwachsene Person auf 175 Franken und diejenige für ein Kind auf 70 Franken anzuheben. Dem Landrat wird beantragt, den Prozentanteil auf das Inkrafttreten des revidierten EG KVG gemäss dem beiliegenden Entwurf des Dekrets über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung auf 6.25 Prozent des massgebenden Einkommens festzulegen. Diese Eckwerte reduzieren den Kreis der Anspruchsberechtigten auf rund 52 000 Haushalte mit knapp 124 000 Personen. Das wären knapp 10 000 Haushalte bzw. 14 000 Personen weniger als im Übergangsjahr 2002, wobei nur die obersten Einkommen ihren Anspruch auf eine KVPV verlieren, und die frei werdenden Mittel den tieferen Einkommensschichten zu Gute kommen.




3.1.2 Kostenneutralität


Eine weitere Zielsetzung für das revidierte EG KVG ist, dass der Kanton nicht mehr Beiträge für die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung zur Verfügung stellt als bisher, also rund 94 Millionen Franken jährlich (Stand Budget 2002). Aufgrund folgender Überlegungen kann ohne Nachteile für die Versicherten darauf verzichtet werden, insgesamt mehr Beiträge zu verteilen:




3.1.3 Einbezug des steuerbaren Vermögens


Die geltende Regelung des Vemögensabzugs basiert auf der allgemein akzeptierten Richtlinie, wonach wer im Kanton Basel-Landschaft Vermögen versteuert, nicht zu den wirtschaftlich Schwächeren gehört und keine KVPV erhalten soll. Immerhin gibt es Grenzfälle. Zum Beispiel kann es sein, dass heute Versicherte mit einem Einkommen, das zum Bezug der Subvention berechtigt, trotzdem keine Verbilligung erhalten, weil ihr Vermögen grösser ist als der zulässige Vermögensabzug.


Abhilfe wird geschaffen, indem für die Prämienverbilligung ein Teil des steuerbaren Vermögens als Einkommen angerechnet wird. Auf diese Weise werden die bisherigen Bezüger nicht schlechter gestellt und gleichzeitig wird auch verhindert, dass Versicherte mit grösserem Vermögen eine Prämienverbilligung erhalten werden. Gemäss den Modellrechnungen sind davon rund 1 900 Haushalte betroffen, die dadurch neu von den Beiträgen profitieren können.


Nachfolgend werden die Schwerpunkte der Gesetzesrevision im einzelnen erläutert.




3.2 Zahlungsverzug der Versicherten (§ 6, § 11a, § 11b und § 17a)


Gegen Versicherte in Zahlungsverzug werden nach erfolglosem Vollstreckungsverfahren Verlustscheine ausgestellt, die aufgrund der geltenden Regelung des EG KVG von den Sozialhilfebehörden der Gemeinden beglichen werden, damit keine Sistierung der Leistungspflicht eintritt. Das revidierte Sozialhilfegesetz, das per 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, regelt die Behandlung der Krankenversicherungsprämien-Verlustscheine ausschliesslich für die Personen, die gemäss SHG unterstützt werden (Zahlungsunfähige). Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat beschlossen, dass die Modalitäten für die übrigen leistungsunfähigen Versicherten (Zahlungsunwillige) im Rahmen der Revision des EG KVG zu regeln sind.


In dem Zusammenhang stellt sich die grundlegende Frage, wer in welchen Fällen das Bonitätsrisiko bei Zahlungsverzug der Versicherten trägt. Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung ist die einzige bundesrechtliche Vorgabe, die dazu existiert. Danach benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheins endet. Es existiert also keine subsidiäre Pflicht des Gemeinwesens, die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen zu übernehmen. Deshalb sollen die Gemeindebehörden in Zukunft auch nicht mehr für das Bonitätsrisiko für die zahlungsunwilligen Versicherten aufkommen.


Das revidierte EG KVG regelt hierzu neu, dass aufgrund der Benachrichtigung durch den Versicherer die Sozialhilfebehörde die in Zahlungsverzug geratene versicherte Person berät und ihre Bedürftigkeit abklärt. Bei Bedürftigkeit kommt die Sozialhilfebehörde für die Verluste des Versicherers auf und unterstützt die versicherte Person gemäss dem Sozialhilfegesetz.


Ist aber keine Bedürftigkeit gegeben oder lehnt die versicherte Person eine Unterstützung ab, setzt die Sozialhilfebehörde den Versicherer davon in Kenntnis. Das heisst, dass die Sozialhilfebehörden neu nur noch die Verlustscheine von Versicherten übernimmt, die gemäss Sozialhilfegesetz unterstützt werden (Zahlungsunfähige). Für die Verlustscheine von nicht bedürftigen Personen (Zahlungsunwillige) und von Personen, die auf eine Unterstützung der Sozialhilfebehörde verzichten, kommen die Sozialhilfebehörden neu nicht mehr auf.


Diese Bestimmungen des revidierten EG KVG entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben, die keine subsidiäre Prämienzahlungspflicht eines Gemeinwesens vorsehen.


Der Anspruch auf die Prämienverbilligung von Versicherten geht auf die Sozialhilfebehörde über, wenn diese Unterstützungen gemäss dem Sozialhilfegesetz erhalten. Damit werden die Bestimmungen von §19, Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 3. Oktober 1995 über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung I zur Prämienverbilligung; SGS 362.12) auf Gesetzesstufe verankert.


Auf Antrag des Versicherers wird ihm die Prämienverbilligung ausgerichtet, wenn anspruchsberechtigte Versicherte trotz Mahnung mit der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Verzug sind, und diese keine Unterstützungen gemäss dem Sozialhilfegesetz erhalten oder diese ablehnen. Es wird damit sichergestellt, dass die Versicherer vom Kanton mindestens die Prämienverbilligung dieser Personen erhalten; die Auszahlung kann bereits erfolgen, bevor der Versicherer einen Verlustschein vorlegt.


Das revidierte EG KVG sieht vor, dass der Kanton den Versicherern die Verluste entschädigt, die sie in einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitraum aufgrund unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erlitten haben. Für die Entschädigung massgebend sind die Verlustscheine. Der Kanton richtet die Entschädigung den Gemeinden aus, wenn diese den Versicherern die Prämienausstände und die nicht bezahlten Kostenbeteiligungen bereits überwiesen haben. Der Kanton soll für die finanziellen Einbussen der letzten Jahre entschädigen, die wegen der unbefriedigenden kantonalen Regelung (Zahlungspflicht der Sozialhilfebehörden, obwohl es keine bundesrechtliche Vorgabe gibt, die eine subsidiäre Prämienzahlungspflicht eines Gemeinwesens vorsieht) entstanden sind.


Die Kosten, die beim Kanton für diese Entschädigungszahlungen für den Zeitraum von 1998 bis heute anfallen würden, machen schätzungsweise 2 bis 4 Millionen Franken aus. Gemeinden, die keinen Nachweis (Verlustscheine oder Zahlungsbelege) über ihre Zahlungen an die Versicherer erbringen, erhalten auch keine Entschädigung vom Kanton.




3.3 Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 8 und § 8a)


Gemäss revidiertem EG KVG haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte in bescheidenen wirt-schaftlichen Verhältnissen Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie. Auf das Kriterium des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird neu verzichtet, weil gemäss KVG einzig die Versicherungspflicht für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebend ist, und weil aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU neu auch Genzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige aus der EU Anspruch auf eine Prämienverbilligung erhalten.


Keine materiellen Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand sind bei der Definition der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse und bei der Berechnung der Prämienverbilligung zu verzeichnen. Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse liegen gemäss revidiertem EG KVG weiterhin vor, wenn ein festgelegter Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen unter der Richtprämie liegt. Anstelle der Subventionsgrenze wird aber neu vom Prozentanteil am massgebenden Einkommen gesprochen.


Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht auch im revidierten EG KVG der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.


Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verbilligung und sieht Verwirkungsfristen vor.


Der Landrat legt weiterhin den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen per Dekret fest. Er berücksichtigt dabei wie bisher die Höhe der Richtprämien, die der Regierungsrat bestimmt, und legt den Prozentanteil so fest, dass auch unter dem revidierten EG KVG nicht mehr als die Hälfte der Bevölkerung anspruchsberechtigt wird.


Der Regierungsrat wiederum legt neu die Richtprämien für jede bundesrechtliche Prämienkategorie fest. Diejenige für Erwachsene legt er mindestens 20 Prozent unter dem kantonalen Prämiendurch-schnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung fest. Er ist neu verpflichtet, für jede bundesrechtliche Prämienkategorie eine Richtprämie festzulegen. Bisher hatte er lediglich eine Erwachsenen- und eine Kinderrichtprämie festzulegen. Neu ist auch eine Richtprämie für junge Erwachsene im Alter von 19 bis 25 Jahren zu bestimmen.




3.4 Massgebendes Jahreseinkommen (§ 9, § 9a und § 9b)


Eine wesentliche Neuerung des revidierten EG KVG besteht darin, dass Versicherte, die steuerbares Vermögen aufweisen, einen Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenversicherungsprämie haben. Auf Wunsch der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission werden für die Berechnung der KVPV neu 20 Prozent des steuerbaren Gesamtvermögens an das massgebende Einkommen angerechnet. Die bisherigen Bezüger werden dadurch nicht schlechter gestellt, weil ihr massgebendes Einkommen unverändert bleibt. Die Verwendung von 20 Prozent des Gesamtvermögens verhindert gleichzeitig, dass Versicherte mit grösserem Vermögen Anspruch auf eine Prämienverbilligung erhalten; Vermögende ohne steuerbares Einkommen gemäss dem revidierten EG KVG werden also weiterhin keine KVPV erhalten, weil ihr massgebendes Einkommen wegen der 20- Prozent-Regelung in jedem Fall grösser ist als die Maximaleinkommen, die zum Bezug einer Verbilligung berechtigen.


Gemäss einem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts hat die geltende Regelung des EG KVG, wonach keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Vermögensformen (Vermögen, das der Erzielung des Erwerbseinkommens dient, und "Privatvermögen") vorgenommen wird, bei einem selbständig erwerbenden Beschwerdeführer zu einem stossenden Ergebnis geführt. Der Fall wurde deshalb vom Gericht zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. Diese hatte die Vermögenswerte, die der Erzielung des Erwerbseinkommens dienen, auszuscheiden und für die Berechnung der Prämienverbilligung vom Gesamtvermögen abzuziehen.


Im revidierten EG KVG wird der Begriff des Gesamtvermögens verwendet, ohne diesen explizit zu definieren und abzugrenzen. Der Grund dafür ist, dass es sich um einen durch das Steuerrecht verwendeten und eindeutig bestimmten Begriff handelt, der dem gesamten Reinvermögen entspricht, das gemäss § 41 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich der Vermögenssteuer unterliegt.


Neu wird zur Bestimmung des massgebenden Jahreseinkommen das steuerbare Einkommen auch um bezogene Kinderunterhaltsbeiträge vermindert. Diese Massnahme wurde ergriffen, um die alleinerziehenden Empfänger gegenüber heute nicht schlechter zu stellen. Zur Erinnerung: Gemäss kantonalem Steuergesetz sind Kinderalimente neu vom Bezüger zu versteuern, was die für die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien massgebenden Einkommen von Geschiedenen und getrennt Lebenden ohne Ausgleich im revidierten EG KVG erhöht hätte.


Für die Prämienverbilligung massgebend ist neu die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr. Die Prämienverbilligung 2003 wird also auf dem 2002 veranlagten Einkommen und der Familienzusammensetzung des Jahres 2001 berechnet werden. Das revidierte EG KVG erhöht damit die Aktualität der Berechnungsgrundlagen der KVPV gegenüber dem Ist-Zustand. Die Aktualität der verwendeten Daten wird zusätzlich durch die Regelung des revidierten EG KVG verbessert, dass die Prämienverbilligung auf Gesuch hin unter bestimmten Voraussetzungen angepasst wird, z.B. kann eine Neuberechnung beantragt werden, wenn sich im Vorjahr gegenüber der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 Prozent verändert hat. Damit wird im wesentlichen die bundesrechtliche Vorgabe der Berücksichtigung der möglichst aktuellen Verhältnisse umgesetzt (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG, in Kraft seit 1.1. 2001).


Die Bestimmung, dass der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen für Personen regelt, die keine Steuerveranlagung haben, entspricht inhaltlich der geltenden Regelung für aus dem Ausland zuziehende Personen und für Personen ohne Prämienverbilligung eines anderen Kantons. Auf eine Karenzfrist wird neu verzichtet. Zu regeln ist vom Regierungsrat namentlich das massgebende Einkommen der Zuzüger aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton, der Quellenbesteuerten und neu der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU-Staat sowie deren Familienangehörigen.


Gemäss revidiertem EG KVG beginnt und endet der Anspruch auf Prämienverbilligung mit dem Kalenderjahr. Er endet während des Kalenderjahres bei Wegzug ins Ausland und beim Tod einer Person, die alleine eine Berechnungseinheit gebildet hat. Mit diesen Bestimmungen wird die bereits geübte Praxis gesetzlich verankert.




3.5 Auszahlung der Prämienverbilligung (§ 11, § 11a und § 11b)


Die Prämienverbilligung wird im revidierten EG KVG weiterhin den Versicherten ausgerichtet. Bei verspäteter Ausrichtung haben diese auch in Zukunft keinen Anspruch auf Verzugszins. Kleinbeträge werden wie bisher nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest. Er beabsichtigt, 120 Franken als Kleinbetrag pro Kalenderjahr und Berechnungseinheit festzulegen.


In den folgenden Fällen (s. 3.2 oben) wird die Prämienverbilligung entweder an den Versicherer oder an die Sozialhilfebehörden ausbezahlt:




3.6 Rückerstattung zu unrecht ausgerichteter Leistungen (§ 13 Absatz 2)


Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen sind von den Empfängern weiterhin zurückzuerstatten, wobei auf eine Rückerstattung von Kleinbeträgen (s. 3.5 oben) verzichtet wird.




3.7 Rechtspflege


Gegen Einspracheentscheide kann gemäss revidiertem EG KVG Beschwerde erhoben werden bei der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. Die Fristen für Einsprache und Beschwerde betragen neu 30 Tage; dies im Unterschied zum übrigen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsgerichtsprozessrecht, das eine Frist von 10 Tagen vorsieht.



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