Vorlage an den Landrat


5. Rechtliche Grundlagen

Das Schulgesetz sieht im Abschnitt C. Pädagogisch-therapeutische Dienste im Paragrafen § 68 "Besondere Einrichtungen" vor, dass der Landrat Einrichtungen für die Beratung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Störungen beschliessen kann. Wie ebenfalls im Schulgesetz vorgesehen, will der Kanton als zuständiger Träger die Durchführung dieses Angebotes der Sonderschulung einer oder mehreren Gemeinden und gemeinnützigen privaten Organisationen übertragen. Fast alle Angebote der Sonderschulung werden im Kanton Basel-Landschaft durch private, gemeinnützige Einrichtungen getragen, wie zum Beispiel die Heilpädagogischen Tagesschulen durch den Verein insieme Baselland.


Die Beziehungen zwischen den privaten Anbietern und dem Kanton werden in Leistungsvereinbarungen geregelt. Zuständig zum Abschluss im Bereich der Sonderschulung ist gemäss § 145, Absatz 2 des Schulgesetzes die Erziehungs- und Kulturdirektion. In der Leistungsvereinbarung werden Inhalt und Qualität der Leistung, der Zugang zu den Angeboten, die Leistungsabgeltung und Aufsicht und Controlling geregelt.


Die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe hat in Zusammenarbeit mit der neu entstandenen Stiftung "pädagogisch-therapeutisches Zentrum für Kinder, Baselland, ptz" eine Leistungsvereinbarung ausgearbeitet, welche beide Angebote, das der Früherziehung und der Psychomotoriktherapie regelt. Darin ist vorgesehen, dass die Stiftung ihre Dienstleistungen auf dem ganzen Kantonsgebiet anbieten kann. Sie kann für das Erbringen der vereinbarten Leistungen mit anderen privaten oder öffentlichen Diensten Verträge abschliessen. Die Bestimmungen der Vereinbarung mit der Stiftung und die Leistungsbeschreibungen mit ihren Zielen, Indikatoren und Standards gelten in diesem Fall sinngemäss auch für Drittinstitutionen. Damit wird ermöglicht, dass im Sinne der regionalen Zusammenarbeit die Therapiestelle Breitenbach der Stiftung zur Förderung Behinderter Schwarzbubenland/Laufental die heilpädagogische Früherziehung für Kinder aus dem Laufental weiterhin übernehmen kann.


Im Bereich der Psychomotorik-Therapie ist es den jetzt bestehenden Diensten der Gemeinden im Laufental und in Muttenz freigestellt, ob sie sich dem Pädagogisch-Therapeutischen Dienst der Stiftung anschliessen oder selbständige Dienste führen wollen. Sollten sich die Gemeinden zur Fortführung eigener Dienste entscheiden, schliesst die Erziehungs- und Kulturdirektion mit diesen Gemeinden Vereinbarungen zu gleichen Bedingungen wie bei der Stiftung ptz ab.



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