Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Ergänzung des Dekretes zum Schulgesetz (SGS 640.1) "Heilpädagogische Früherziehung und Psychomotorik-Therapie" | |
vom: | 29. Januar 2002 | |
Nr.: | 2002-022 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Psychomotoriktherapie
4.1 Therapie zur Unterstützung des Schulbesuches
Psychomotoriktherapie (nachstehend mit "PMT" abgekürzt) beschäftigt sich hauptsächlich mit Kindern und Jugendlichen, die in ihrem Bewegungs-, Wahrnehmungs- und in der Folge in ihrem Beziehungsverhalten eingeschränkt oder behindert sind. Kinder mit psychomotorischen Störungen fallen im Alltag auf durch ein ungeschicktes, verspanntes Bewegungsverhalten. Sie wirken oft gehemmt und unruhig. PMT versteht sich als eine ganzheitliche Förderung der psychischen und motorischen Entwicklung des Kindes. Im speziellen wird in der Behandlung von Bewegungsstörungen die Grob- und die Feinmotorik sowie die Graphomotorik beobachtet und geübt. Die Graphomotorik umfasst die Bewegungsabläufe beim Schreiben, Zeichnen und Malen.
PMT richtet sich an Kinder und Jugendliche vom Kindergartenalter bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Hauptsächlich werden Kinder vom Kindergarten bis zum Abschluss der Primarschulzeit behandelt. Nach einer Abklärung werden gezielte Bewegungsabläufe in spielerischer Form aufgebaut. Das Kind lernt, seine Bewegungsmöglichkeiten zu verbessern. Es besucht die Therapie einzeln oder in einer Kleingruppe in speziell eingerichteten und ausgerüsteten Räumen. Die Behandlung trägt dazu bei, das Kind beim Besuch des Kindergartens und der öffentlichen Schule zu unterstützen und eine Sonderschulung in einer besonderen Schule zu vermeiden.
4.2. Das Angebot in Baselland
Im Kanton Basel-Landschaft bietet die Stiftung "ptz" Psychomotoriktherapie in Räumlichkeiten in Allschwil, Binningen, Reinach, Liestal und demnächst in Sissach an. Die Psychomotorikstelle Laufen wird von sämtlichen Laufentaler Gemeinden getragen und finanziert. Die Gemeinde Muttenz führt eine gemeindeeigene Therapiestelle. Im Jahre 2000 betreuten die drei Therapieeinrichtungen rund 270 Kinder. Die Nachfrage ist gross. Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch Kinderärzte/-psychiater und -neurologen und Kinderärztinnen/-psychiaterinnen und -neurologinnen oder durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Baselland. Bei Kindern mit einer Entwicklungsstörung, die von der IV nicht anerkannt sind, kann der Schulpsychologische Dienst Baselland zuweisen. Es entstanden in den letzten Jahren Wartelisten, was dazu führte, dass trotz erfolgter Indikation Kinder mit Störungen nicht behandelt werden konnten. Der pädagogisch-therapeutische Dienst hat in dieser Situation Kinder mit einer Behinderung, die dringend auf Behandlung angewiesen sind, bevorzugt in die Therapie aufgenommen.
Beim Vorliegen eines anerkannten Gesundheitsschadens kann bei der IV-Stelle Antrag auf Übernahme der Therapiekosten gestellt werden. Dies ist bei rund der Hälfte aller angemeldeten Kinder der Fall.
4.3. Neuregelung der Psychomotoriktherapie
Neu soll die Leitung des Dienstes aufgrund der ärztlichen Zuweisung oder des Antrages durch den Schulpsychologischen Dienst die Aufnahme der Therapie verfügen. In einer Verordnung werden die Rahmenbedingungen festgehalten. Dazu gehört die Beschränkung, dass im Kanton Basel-Landschaft maximal ein Pensum pro 3000 Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule zur Verfügung steht. Zudem darf der Anteil der Therapiestunden ohne IV-Verfügung 50 Prozent der Gesamtzahl der Therapiestunden nicht überschreiten. Dies ergibt gemäss der aktuellen Bildungsstatistik 6,6 Pensen in der Psychomotoriktherapie, 1,3 Pensen mehr als heute. Eine Einteilung in Versorgungsregionen sorgt für ein regional ausgewogenes Therapieangebot. Damit soll eine Bevorzugung der Standortgemeinden und eine Unterversorgung in den anderen Gemeinden verhindert werden, wie es heute teilweise der Fall ist. Gemeinden, die über die vorgesehene Begrenzung der Therapiestunden hinaus das Angebot erweitern wollen, können dies auf eigene Rechnung tun. Der vorgesehene Ausbau des Psychomotoriktherpaie soll schrittweise erfolgen.
Diese Regelung erlaubt einen Ausbau der PMT im Kanton bei gleichzeitiger Begrenzung des Angebotes. Das Mengengerüst beruht auf Erfahrungen und Regelungen in anderen Kantonen, zum Beispiel dem Kanton Aargau. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und Schweizerischen Verband der Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten, wie sie auch von der IV gegenüber den Diensten angewendet werden.
Wie bei der Früherziehung ist im Leistungsauftrag ein beschränktes Pensum (200 Stunden im Jahr) für Information und Beratung enthalten. Damit sollen Lehrpersonen der öffentlichen Primarschulen und Kindergärten befähigt werden, psychomotorische Störungen zu erkennen und im Unterricht damit umzugehen.
In den Beratungen zum Bildungsgesetz hat die Erziehungs- und Kulturkommission des Landrates beschlossen, dass die Psychomotoriktherapie zu den Förderangeboten der Kindergärten und der Primarschulen gehören soll. Dafür spricht, dass diese Therapieform hilft, Kindern mit einer psychomotorischen Störung den Besuch der öffentlichen Schulen zu ermöglichen und damit ähnlich wie die Logopädie einzustufen ist. Nach dem Schulträgerprinzip würde dies bedeuten, dass die Gemeinden die Differenz zwischen den Therapiekosten und den Vergütungen der Invalidenversicherung tragen. Im Gegenzug ist im Bildungsgesetz vorgesehen, dass der Kanton alleiniger Träger der Sonderschulung wird und die Kosten zu hundert Prozent übernimmt, was zu einer Entlastung der Gemeinden führt. Die in dieser Vorlage vorgeschlagene Regelung dient einer Sicherung des Angebotes in der Übergangsphase zum Bildungsgesetz.
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