Vorlage an den Landrat


3. Heilpädagogische Früherziehung

3.1 Die Therapieform


Heilpädagogische Früherziehung (nachstehend mit "HFE" abgekürzt) wird im Kanton seit zirka 30 Jahren angeboten. HFE bietet dem in seiner Entwicklung erheblich gefährdeten, gestörten oder behinderten Kind von seiner Geburt bis zu seiner Einschulung gezielte pädagogisch-therapeutische Massnahmen und umfassende Unterstützung an. Nach einer Abklärung des Entwicklungsstandes und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes fördert sie beim Kind die Wahrnehmung, Motorik und Sprache und unterstützt es in allen Entwicklungsbereichen. Zur HFE gehören die Beratung und die Unterstützung der Bezugspersonen, vor allem der Eltern, entwicklungsauffälliger Kinder in ihrer besonderen Erziehungssituation. HFE findet familienorientiert statt. Heilpädagogischer Stütz- und Förderunterricht im Rahmen des Kindergartens ist Teil des Sonderschulunterrichtes, entweder integrativ im öffentlichen Kindergarten oder in einem Sonderkindergarten und gehört nicht zur HFE.


Kinder mit einer geistigen oder einer mehrfachen Behinderung werden durch den Dienst der Stiftung "ptz" betreut, Kinder mit einer Sehbehinderung durch die regionalen Kindergärten für motorisch- und sehbehinderte Kinder in Münchenstein TSM, Kinder mit einer Hörschädigung durch den Früherziehungsdienst der Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen GSR. Im Sinne der regionalen Zusammenarbeit betreut die Therapiestelle Breitenbach der Stiftung zur Förderung Behinderter Schwarzbubenland/Laufental Kinder aus dem Laufental. Im Jahr 2000 wurden rund 190 behinderte Kinder aus dem Kanton Basel-Landschaft durch Früherziehungsstellen betreut.




3.2 Anspruch und Zuweisung


HFE darf nur mit Zustimmung der Eltern aufgrund einer Zuweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen und Schulpsychologischen Dienst durchgeführt werden. Mehrheitlich erfolgt die Zuweisung nach einer ärztlichen Untersuchung.


Laut den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK regeln die Kantone das Recht auf Heilpädagogische Früherziehung für entwicklungsauffällige Kinder von der Geburt bis zur vollständigen Einschulung, und zwar unabhängig von der Ursache der Entwicklungsauffälligkeit und von der Frage, ob die Massnahme durch die IV finanziert werden kann oder nicht.


Die meisten behandelten Kinder haben auf Grund einer ärztlichen Abklärung Anspruch auf Leistungen der IV. Diese decken den Grossteil der Kosten. Trotzdem kann es bei den Diensten zu Fehlbeträgen kommen. Die Vereinbarungen mit dem Kanton beruhen auf einer Bruttopauschale, die sich aus den effektiven Kosten errechnet. Die Differenz zwischen Bruttopauschale und Leistungen der IV wird von Kanton und Gemeinden als Sonderschulkosten getragen.


Es gibt zwei Gruppen von Kindern, die HFE benötigen, jedoch keinen Anspruch auf IV-Leistungen haben:


a) behinderte, aber nicht bei der IV versicherte Kinder; es geht um ausländische, in der Schweiz lebende Kinder, die keinen Anspruch auf Leistungen der IV haben (fehlende Aufenthaltsdauer oder mit der Behinderung eingereist).


b) erheblich entwicklungsgefährdete/-gestörte Kinder, welche die Kriterien des Schweregrades der Behinderung gemäss IV-Verordnung nicht erfüllen.


Der Anteil der Kinder, die keinen Anspruch auf Leistungen der IV haben, entspricht zirka zehn Prozent aller im Rahmen der HFE betreuten Kinder. Diese Gruppe wird mit der vorliegenden Dekretsänderung die Angebote der HFE nutzen können.




3.3 Organisation


In einer Leistungsvereinbarung soll die Heilpädagogische Früherziehung für den ganzen Kanton dem pädagogisch-therapeutischen Dienst der Stiftung "ptz" übertragen werden. Davon ausgenommen sind Kinder mit einer Seh- oder einer Hörbehinderung. Die Massnahmen der Früherziehung für diese Kinder werden den Regionalen Kindergärten für sehbehinderte Kinder in Münchenstein beziehungsweise dem Früh-erziehungsdienst der Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen übertragen. Über die Aufnahme von Therapien entscheiden die Leitungen der beauftragten Dienste gemäss den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und den Trägerschaften der Dienste.


Der Anspruch auf Massnahmen für Kinder ohne IV-Verfügung wird auf zehn Prozent der Therapiestunden im IV-Bereich beschränkt. Als Zuweisungskriterien für erheblich entwicklungsgefährdete Kinder dienen die Begriffsdefinitionen gemäss einem Grundsatzpapier der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik.


Im Leistungsauftrag enthalten ist ein beschränktes Pensum (zirka 200 Stunden im Jahr) für Information und Beratung zu Fragen der Früherziehung. Damit sollen Fachpersonen im Vorschulbereich befähigt werden, Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten und Behinderungen frühzeitig zu erkennen und zu unterstützen.



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