Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Ergänzung des Dekretes zum Schulgesetz (SGS 640.1) "Heilpädagogische Früherziehung und Psychomotorik-Therapie" | |
vom: | 29. Januar 2002 | |
Nr.: | 2002-022 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Ausgangslage
Im Kanton Basel-Landschaft führt die Stiftung "pädagogisch-therapeutisches Zentrum für Kinder, Baselland" ptz einen pädagogisch-therapeutischen Dienst, der die beiden Therapien durchführt. Bis 2000 wurde der Dienst von der Gemeinnützigen Gesellschaft Baselland getragen und von einer Kommission geleitet. Heilpädagogische Früherziehung für Kinder mit Hörbehinderungen übernimmt seit langem die Gehörlosen- und Sprachheilschule Riehen GSR. Für sehbehinderte Kinder ist erst vor wenigen Monaten ein Früherziehungsdienst bei den Regionalen Kindergärten für seh- und motorischbehinderte Kinder Münchenstein geschaffen worden.
Im Jahr 1981 beschloss der Regierungsrat für 1982 und die folgenden Jahre eine Betriebskostendefizit-Garantie von 20'000 Franken für den pädagogisch-therapeutischen Dienst Baselland in das Budget einzustellen. Verknüpft wurde der Beschluss mit der Erwartung, dass die Tätigkeit des Dienstes in ein Gesamtkonzept eingebunden werde. Es bestand die Absicht, eine Verordnung über pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu schaffen. Weil diese Verordnung nicht zustande kam, beschloss der Regierungsrat im August 1990 für 1991 und folgende Jahre, das Betriebskostendefizit bis zur maximalen Höhe von 50'000 Franken zu übernehmen. Bei seinen Beschlüssen ging die Regierung davon aus, dass die Beiträge des Kantons dazu dienen, die Kosten für die Behandlung von Kindern zu übernehmen, für welche die IV keine Leistungen erbringt. In der Folge übernahm der Kanton die Kosten der Psychomotorik-Therapie bei Kindern ohne IV-Anerkennung von inzwischen rund 170'000 Franken im Jahr als Kosten der Sonderschulung.
Therapien für Kinder mit einer IV-Verfügung sollten eigentlich kostendeckend durchgeführt werden können. Inzwischen zeigt sich, dass dies bei der Früherziehung der Fall ist, bei der Psychomotorik-Therapie jedoch nicht. Verwiesen wird auf die Ausführungen zur Kostenentwicklung im Abschnitt "Finanzen. Die Abwicklung erfolgt bei der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe der Erziehungs- und Kulturdirektion. Diese erteilt für Therapien im Nicht-IV-Bereich Kostengutsprachen.
Die Früherziehung bei hörgeschädigten Kindern wird selbständig durch die GSR durchgeführt. Die Zuweisung erfolgt auf ärztliche Indikation.
Das Durchführen von Therapien bei Kindern, bei denen die Behandlung angezeigt ist, die aber die Kriterien der IV nicht erfüllen ist nicht sichergestellt. Finanzierung und gesetzliche Verankerung sind ungenügend geregelt. Für eine Kostenübernahme auch der Fehlbeträge im IV-Bereich fehlt eine klare gesetzliche Grundlage. Mit einer Änderung des Dekretes zum Schulgesetz will der Regierungsrat die nötigen Voraussetzungen für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der Stiftung "ptz" und anderen Anbietern schaffen. Er sichert damit die Behandlung der Kinder, die auf Früherziehung und Psychomotorik-Therapie angewiesen sind.
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