Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Mit einer Ergänzung des Dekretes zum Schulgesetz erhalten die Angebote der Heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik-Therapie für behinderte Kinder eine gesetzliche Grundlage. Die Dekretsänderung sichert die Fortführung der unbestrittenen Angebote und ermöglicht die dringende Erweiterung für Kinder, die keinen Anspruch auf IV-Leistungen haben.


Die Heilpädagogische Früherziehung betreut seit 30 Jahren behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt an bis zum Eintritt in die Primarschule und berät deren Eltern. Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter mit Bewegungs- und Wahrnehmungsstörungen nutzen das Angebot der Psychomotorik-Therapie. Beide Therapien für Kinder mit Behinderungen oder Entwicklungsauffälligkeiten sind von der eidgenössischen Invalidenversicherung IV anerkannt und werden von ihr teilweise finanziert. Im Bildungsgesetzentwurf des Regierungsrates werden beide Angebote als Teil der Sonderschulung geregelt. Bei der Psychomotoriktherapie ist auch eine Zuordnung zu den Förderangeboten der öffentlichen Schulen analog der Regelung der Logopädie denkbar.


Im Jahre 2000 bezahlten Kanton und Gemeinden Fr. 310'000.- für die beiden Angebote. Davon wurden 230'000.- von den Gemeinden getragen. Mit dem vorgesehenen Ausbau werden Kanton und Gemeinden ab dem Jahre 2002 höchstens Fr. 950'000.- übernehmen. Auf den Kanton entfallen höchstens Fr. 240'000.-. Zugleich sollen die in den letzten Jahren aufgelaufenen Restdefizite bei den Diensten ausgeglichen werden. Die in einer Leistungsvereinbarung mit den Diensten vorgesehene, neue Finanzierungsregelung beruht auf festen Pauschalen. Die Finanzierung erfolgt nach den Bestimmungen über die Beiträge an die IV-Sonderschulung.



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