2002-2
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Moiton von Urs Steiner: Revision § 97 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) betr. Festlegung des Mindestabstandes der Baulinie entlang von Waldrändern
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Autor/in:
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Urs Steiner, FDP (Anderegg, Bachmann, Baumann, Brodbeck, Engel, Frey, Fünfschilling, Geier, Jermann Walter, Jourdan, Klein, Liechti, Mangold, Moll, Ritter, Rohrbach, Rytz, Schäfli, Schär, Schenk, Schneeberger, Tanner, Thöni, Tobler, Tschopp, Van der Merwe, Völlmin, Wegmüller, Zoller, Zwick)
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Eingereicht am:
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10. Januar 2002
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Nr.:
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2002-002
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Im heute geltenden Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) wird unter § 97 Abs. 5 festgelegt, dass bei der Ziehung von Baulinien entlang von Waldrändern auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, wobei ein Mindestabstand von 10 m zur Walgrenze im Siedlungsgebiet einzuhalten ist.
Es besteht Einigkeit darin, dass mit der gesetzlichen Waldabstandsvorschrift sinnvolle Zwecke wie "forstliche, naturschützerische und raumplanerische Belange, Bauherreninteressen bezüglich Wohnungshygiene und Sicherheit etc." verfolgt werden sollen. Diese strikte Abstandsregelung macht bei unüberbauten Parzellen weitgehend auch Sinn.
Die gesetzliche Festschreibung eines Mindestabstandes im Gesetz - ohne Ausnahmemöglichkeit für besondere Fälle (überbaute Parzellen) - wiederspricht jedoch dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf konkrete örtliche Verhältnisse im Einzelfall und führt zu erheblichen eigentumsrechtlichen Eingriffen und entsprechenden Härtefällen.
Diese fehlende Rücksichtnahme auf konkrete örtliche Verhältnisse kann nun bei der Festlegung von Baulinien entlang von Waldrändern zu grotesken Situationen führen und stösst auf grosses Unverständnis bei Gemeinden und Bevölkerung .
Als Beispiel -für die Unzweckmässigkeit von § 97 Abs. 5 sei lediglich aufgeführt, dass früher rechtmässig bewilligte Bauten nach einer Totalzerstörung (z.Bsp. Brand) nicht mehr wiederaufgebaut werden könnten.
Eine gesetzliche Bestimmung muss von den Bürgerinnen und Bürgern als sinnvoll und zweckmässig akzeptiert werden können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Erschwerend kommt dazu, dass die neuen Waldgrenzen im Siedlungsgebiet durch den Kanton festgelegt werden und sich die Gemeinden nur als Einsprecher äussern können.
Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der § 97 Abs 5 das Raumplanungs- und Baugesetz so abgeändert wird, dass bei der Festlegung von Baulinien entlang von Waldrändern auf die örtlichen Verhältnisse und auf Härtefälle Rücksicht genommen wird.
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