2002-17 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation von Landrat Hanspeter Ryser betreffend Kostenermittlung im neuen Bildungsgesetz
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vom:
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9. April 2002
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Nr.:
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2002-017
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Landrat Hanspeter Ryser, SVP, reichte am 24. Januar 2002 die Interpellation betreffend Kostenermittlung im neuen Bildungsgesetz ein (2002/017). Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:
"Das neue Bildungsgesetz ist zurzeit innerhalb der Erziehungs- und Kulturkommission weit fortgeschritten.
Es enthält verschiedene Neuerungen im Bildungsbereich, sowohl bildungspolitischer als auch organisatorischer Natur.
Ich bitte den Regierungsrat, mir folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
1.
Die Schulhäuser der heutigen Sekundarschulen werden in das Eigentum des Kantons überführt.
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Mit welchen einmaligen Kosten ist zu rechnen ?
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Welches sind die künftig zu erwartenden jährlichen Unterhaltskosten der Gebäude?
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Mit welchem jährlichen Personalaufwand (Abwarte, Administration etc.) muss gerechnet werden?
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Ist der Regierungsrat der Meinung, dass mit den heutigen Erkenntnissen (trotz positiver Volksabstimmung) dieses Vorgehen sinnvoll ist?
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Wenn das neue Bildungsgesetz vollumfänglich umgesetzt wird, mit welchen zusätzlichen jährlichen Gesamtaufwendungen muss der Kanton rechnen?
3.
Welche finanziellen Mehraufwendungen werden auf die Gemeinden zukommen?
4.
Aufgrund des Budgets 2002 können die entstehenden Mehrkosten nicht einfach von der laufenden Rechnung aufgefangen werden.
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Wie sieht der Regierungsrat die Verteilung dieser Mehrkosten?
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Werden Kosten auf die Gemeinden übertragen?
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Wenn ja in welcher Art und welchem Umfang?
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Muss eventuell mit einer Steuererhöhung gerechnet werden?
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Wie viele Steuerprozente machen die Erneuerungen im neuen Bildungsgesetz aus?
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5.
Wenn der Regierungsrat eine Gesamtschau hält, ist er der Meinung, das Kosten/Nutzenverhältnis stimme überein?"
1. Übernahme der heutigen Sekundarschulbauten durch den Kanton
a. Mit welchen einmaligen Kosten ist zu rechnen?
Der Kanton hat bei der Übernahme bei den Standortgemeinden die Restschuld für die Sekundarschulbauten und -anlagen abzulösen.
Diese beträgt gegenwärtig Fr. 86'818'928.-- (Stand Ende 2001). Zur Ablösung der Restschuld wurden in den Jahren 1999, 2000, 2001 insgesamt Fr. 90'000'000 zurückgestellt.
b. Welches sind die künftig zu erwartenden jährlichen Unterhaltskosten der Gebäude?
Die jährlichen Unterhaltskosten, die der Kanton als Eigentümer der Sekundarschulbauten aufzuwenden hat, sind höher als die Beiträge, die er bisher den Standortgemeinden für den Unterhalt der Sekundarschulanlagen ausgerichtet hat. Dieser Umstand ist damit zu erklären, dass die Standortgemeinden mit den heutigen Unterhaltsbeiträgen des Kantons bei zunehmendem Alter der Bauten und Anlagen immer weniger auskamen, also einen immer grösser werdenden Teil an den Unterhalt zu leisten hatten. Der Regierungsrat ruft allerdings in Erinnerung, dass bedingt durch die lineare Auszahlung der Unterhaltsbeiträge die Standortgemeinden in den ersten Jahren nach der Erstellung des Schulgebäudes finanziell gut fuhren. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Schulanlagen während der Schulzeit den Kindern der Standortgemeinden dienten und ausserhalb der Schulzeiten für ausserschulische Bedürfnisse zur Verfügung stehen.
Wieviel die Steigerung beträgt, wird aus der Vorlage zur Übernahme der Sekundarschulbauten und -anlagen hervorgehen, die der Regierungsrat in den nächsten Wochen dem Landrat zustellen wird.
c. Mit welchem jährlichen Personalaufwand (Abwarte, Administration etc.) muss gerechnet werden?
Als neuer Eigentümer wird der Kanton neben dem Unterhalt auch für die Planung, Finanzierung, Betreuung und Administration der Sekundarschulbauten und -anlagen zuständig sein. Diese Aufgaben wurden bis heute zum Teil durch Stellen der Standortgemeinden geleistet und indirekt finanziert. Die Übernahme bringt einen Stellenausbau auf Seiten des Hochbauamtes mit sich.
d. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass mit den heutigen Erkenntnissen (trotz positiver Volksabstimmung) dieses Vorgehen sinnvoll ist?
Die seit Jahren laufende Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die durch Initiativen ausgelöst wurde, geht davon aus, dass öffentliche Aufgaben und die damit verbundenen Kosten klar dem Kanton oder den Gemeinden zugeordnet werden.
Da der Kanton Träger der Sekundarschule ist, hat er folgedessen auch die Zuständigkeiten und die Kosten für deren Schulbauten und -anlagen zu übernehmen.
Der Regierungsrat erachtet dieses, durch zahlreiche politische Entscheide bestätigte Prinzip nach wie vor als sinnvoll, auch wenn es in diesem Fall mit Mehrkosten für den Kanton und Minderkosten für die Standortgemeinden verbunden ist.
2. Wenn das neue Bildungsgesetz vollumfänglich umgesetzt wird, mit welchen zusätzlichen jährlichen Gesamtaufwendungen muss der Kanton rechnen?
Am 27. Februar 2002, also gut einen Monat nach Einreichung der Interpellation, hat die landrätliche Erziehungs- und Kulturkommission ihren Bericht über das Bildungsgesetz an den Landrat überwiesen. Darin hat sie auf Seite 6 und 7 (2.4.18 Kosten) auch die mit dem Bildungsgesetz verbundenen Mehrkosten für den Kanton ausgewiesen.
Gegenüber den in der regierungsrätlichen Vorlage auf den Seiten 113 bis 116 in den Erläuterungen ausgewiesenen Kosten haben sich diese wegen des von der Kommission befürworteten Schulsozialdienstes ab der Sekundarschule, wegen der Blockzeiten in den Volksschulen und den Beiträgen an die Lehrabschlussprüfungen erhöht.
Die Zusatzaufwendungen aufgrund der Vorlage des Regierungsrates betragen 1.45 Mio. Fr. pro Jahr. Die Umsetzung der Beschlüsse der Erziehungs- und Kulturkommission hätte jährliche Mehrkosten von 6.25 Mio. Fr. zur Folge.
3. Welche finanziellen Mehraufwendungen werden auf die Gemeinden zukommen?
Die finanziellen Mehraufwendungen, welche von den Gemeinden übernommen werden, sind ebenfalls im Bericht der landrätlichen Erziehungs- und Kulturkommission angeführt. Sie finden sich auf Seite 3 (2.4.4 Familienergänzende Massnahmen, Blockzeiten), S. 4/5 ( 2.4.8 Musikschule und 2.4.10 Schulsozialdienst) sowie S. 6/7 (2.4.18 Kosten). Für die Gemeinden resultieren Zusatzaufwendungen von 7.8 Millionen Franken (Bildungsgesetz). Die regierungsrätliche Vorlage sah jährliche Mehraufwendungen von 0.8 Mio. Fr. vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei den Gemeinden die über den kantonalen Beiträgen liegenden Kosten für die Unterhaltsarbeiten in den Sekundarschulbauten wegfallen werden und neu vom Kanton getragen werden sollen.
4. Aufgrund des Budgets 2002 können die entstehenden Mehrkosten nicht einfach von der laufenden Rechnung aufgefangen werden.
a. Wie sieht der Regierungsrat die Verteilung dieser Mehrkosten?
Das Inkrafttreten des Bildungsgesetzes ist auf das Schuljahr 2003/04 vorgesehen.
Die im Bericht der landrätlichen Erziehungs- und Kulturkommission aufgeführten Mehrkosten werden folglich - verteilt auf den Kanton und die Gemeinden - erst ab 1. August 2003 anfallen. Wie sich diese auf die einzelnen Gemeinden auswirken, kann erst dann abschliessend gesagt werden, wenn der Landrat über den neuen Finanzausgleich beschlossen hat, der gegenwärtig in der Vernehmlassung ist und auf 1. Januar 2003 in Kraft treten soll.
Werden Kosten auf die Gemeinden übertragen?
Welche Mehrkosten den Gemeinden durch das Bildungsgesetz entstehen, wenn die Vorschläge der Erziehungs- und Kulturkommission von Landrat und Volk bestätigt werden, ist, wie erwähnt, im Bericht der Kommission auf Seite 3 (2.4.4 Familienergänzende Massnahmen, Blockzeiten), S. 4/5 ( 2.4.8 Musikschule und 2.4.10 Schulsozialdienst) sowie S. 6/7 (2.4.18 Kosten) ausgewiesen.
b. Wenn ja in welcher Art und in welchem Umfang?
In welcher Art und in welchem Umfang die Gemeinden Kosten im Bildungswesen, und damit auch die Mehrkosten aus dem Bildungsgesetz zu tragen haben, geht einerseits aus dem Bildungsgesetz (insbesondere § 13 und § 92 ff.) und teilweise aus dem neuen Gesetz über den Finanzausgleich hervor, welches von der Finanz- und Kirchendirektion am 31.1. 2002 in die Vernehmlassung gegeben wurde. In diesem Entwurf ist die Übernahme der Realschulträgerschaft durch den Kanton berücksichtigt. Es ist vorgesehen, die weiteren vom Gesetzgeber beschlossenen Veränderungen der Bildungsgesetzgebung in einem zweiten Schritt zu berücksichtigen und dabei die selben Berechnungsgrundsätze anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits erwähnt, die Gemeinden auch entlastet werden, da sie die bisher nicht abgegoltenen Kosten für den Unterhalt der Sekundarschulbauten nicht mehr tragen müssen.
c. Muss eventuell mit einer Steuererhöhung gerechnet werden?
Die ausgewiesenen Mehrausgaben für das Bildungsgesetz lösen für sich allein beim Kanton keine Steuererhöhung aus.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass im Rahmen der neuen Bildungsgesetzgebung auch eine Umverteilung der bestehenden Kosten erfolgen soll. So kommen die Musikschulen ganz in die Obhut der Gemeinden, wohingegen der Kanton alle Kosten für die Sonderschulen übernimmt. Gewiss kommen bedingt durch die Einführung der Blockzeiten auf die Gemeinden Kosten zu. Der Regierungsrat kann sich vorstellen, dass dies in einzelnen Fällen zu nicht einfachen Budgetsituationen führen kann. Wieweit diese nur durch Steuererhöhung gelöst werden können, hängt nicht allein von der Einführung des Bildungsgesetzes ab und ist schwierig zu beurteilen. Der Regierungsrat kann sich dies vorstellen, hält es aber nicht für wahrscheinlich.
Wieviele Steuerprozente machen die Erneuerungen im neuen Bildungsgesetz aus?
Diese Frage beantwortet der Regierungsrat gerne, wenn der Landrat seine Beschlüsse zum Bildungsgesetz gefasst hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt hält er lediglich fest, dass die mit dem Bildungsgesetz verbundenen Mehrausgaben im Interesse einer zukunftsgerichteten Bildungspolitik nötig und mit Rücksicht auf die Kantons- und Gemeindefinanzen massvoll ausgefallen sind.
Soweit das Bildungsgesetz an und für sich Mehrkosten auslöst, sind diese in den drei Vorlagen (Bildungsgesetz, Übernahme der Sekundarschulbauten, Finanzausgleich) und im Bericht der landrätlichen Erziehungs- und Kulturkommission ausgewiesen. Die Kosten im Bildungswesen werden einerseits durch die gesetzlichen Grundlagen (z. B. Lehrerinnen- und Lehrerlöhne, Pflichtstundenzahlen, Klassengrössen) bestimmt. Andererseits spielen die demografischen Bedingungen und die Faktoren der Schul- und Studienwahl eine beachtliche Rolle. Ebenso werden in der Vorlage zum Bildungsgesetz vom Regierungsrat keine neuen, kostenwirksamen Massnahmen der speziellen Förderung vorgeschlagen (§§ 43 bis 46); es ist jedoch nicht zu übersehen, dass die gesamtgesellschaftliche Situation ziemlich unabhängig von der geltenden gesetzlichen Grundlage zu vermehrter individueller Nutzung von bestehenden Angeboten führt.
Liestal, 9. April 2002
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin
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