2001-247

"Ein Verlust der Ziegeleigrube Oberwil müsste gleichgesetzt werden mit dem bewussten Herbeiführen des Aussterbens von mehreren geschützten und bedrohten Tierarten."
Prof. Heinz Durrer, Biologe
Tätigkeitsberichte der Naturforschenden Gesellschaft BL, 1990 S. 5-74

Das Ziegeleiareal in Oberwil ist vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft zum Biotop von nationaler Bedeutung erklärt worden. Trotzdem ist das Überleben dieses Amphibien- und Vogelparadieses erst gesichert, wenn die unmittelbar drohende Zuschüttung durch eine rasche regierungsrätliche Unterschutzstellung verhindert wird.


Warum ist dieses Biotop so wertvoll?
Das Schutzgebiet besteht aus einem tiefgelegenen Weiher in der Grösse von ca. 100 x 50 Meter, Schilfbeständen, einem Auenwäldchen sowie höher gelegenen Pionierflächen (rechts im rückseitigen Bild). In den letzten zwei Jahren wurden mehrere Amphibienarten beobachtet, die in der Schweiz vom Aussterben bedroht sind: Kammmolch, Fadenmolch, Gelbbauchunke, Erdkröte, Geburtshelferkröte und Kreuzkröte.
Hier leben auch sehr seltene Vogelarten: Schwarzkehlchen, Zwergtaucher, Flussregenpfeifer, Teichrohrsänger, Sumpfrohrsänger und Knäkente. Für einige dieser Arten ist das Ziegeleiareal der einzige bekannte Brutort im Kanton. Zudem leben hier über 30 verschiedene Libellenarten.
Der Basellandschaftliche Natur- und Vogelschutzverband (BNV) mit seinen rund 6500 Mitgliedern hat anlässlich seiner letztjährigen Delegiertenversammlung in Oberwil den Regierungsrat zur sofortigen Unterschutzstellung des Oberwiler Ziegeleiareals aufgefordert (BaZ Nr. 73, 2000).
Namhafte Kenner der regionalen Tierwelt bezeichneten das Oberwiler Ziegeleiareal als besonders wertvoll: Dr. Peter Brodmann, Prof. Heinz Durrer (vgl. Einleitung), Dr. Matthias Kestenholz (Präsident des BNV).


Rechtliche und finanzielle Situation
"Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung".
"Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung". (Art. 18a Bundesgesetz Natur- und Heimatschutz)
"Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung". (Art.18c)
"Bei Biotopen von nationaler Bedeutung ist der Bund zuständig zur Finanzierung, der Bezeichnung der Biotope sowie der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Er kann den Kantonen im Einzelfall bis 40 % der Kosten für die Schutzmassnahmen überbinden." (Art. 18d)
Aus der Pionierzeit der rund 100 Jahre alten Lehmgrube besteht noch eine Auffüll-verpflichtung. Diese steht im Widerspruch zur Unterschutzstellung durch den Bund, sie ist deshalb aufzuheben.


Auftrag an den Regierungsrat:


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