2001-207

Im Laufe dieses Sommers ist bekannt geworden, dass sich die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten für die Ausrüstung der Polizeikorps mit sogenannter "mannstoppender", dumdumartiger, sich beim Aufprall aufpilzender Munition einsetzt und der Konferenz der Polizeidirektoren im November einen entsprechenden Antrag stellt.


Diese Munition ist höchst umstritten und wirft viele Fragen - auch völkerrechtlicher Natur - auf. Deformations-Munition ist international, nicht aber nach innerstaatlichem schweizerischen Recht, verboten. Dies wird damit begründet, dass diese Munition unnötige Leiden verursache, besonders schwere Verletzungen hervorrufe und folglich auch mehr Todesopfer fordere, was auch von den Befürwortern nicht abgestritten wird. Deshalb ist Deformations-Munition in einer ersten, das Kriegsrecht betreffenden, Haager Konvention bereits 1899 international verboten worden. Diesen Bedenken steht der aus Sicht der Polizei durchaus berechtigte Einwand gegenüber, dass Deformations-Munition die Getroffenen schneller handlungsunfähig mache und somit nicht nur einer wirksamen Verbrechensbekämpfung, sondern auch dem Schutz der Polizeiangehörigen diene. Deshalb wird solche Munition in speziell definierten Einsätzen auch in der Schweiz schon heute eingesetzt.


Es stellt sich nun aber die Frage, ob ein Einsatz, der in kriegerischen Auseinandersetzungen untersagt ist, bei der Verbrecherjagd angebracht ist. Diese Frage ist erst recht zu stellen, wenn man bedenkt, wie selten die meisten Polizisten überhaupt je von ihren Schusswaffen Gebrauch machen müssen. In Anbetracht des seltenen Waffengebrauchs im dienstlichen Einsatz und des wegen der oft mangelnden Praxis per se bereits erhöhten Risikos unverhältnismässigen Waffengebrauchs (vgl. Einsatz der Basler Polizei im vergangenen August im Elsass), darf der Einsatz von Deformations-Munition innerstaatlich nicht freigegeben werden.


Aus diesem Grund reichen wir folgende Resolution ein:


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft erwartet von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und seinem Vorsteher, gesamtschweizerisch seinen Einfluss geltend zu machen, dass die Deformations-Munition in keinem kantonalen Polizeikorps zur Anwendung kommt, und ferner, dass der Kanton Basel-Landschaft auf die Ausrüstung seines eigenen Polizeikorps mit dieser Munition verzichtet, selbst wenn andere Kantone diese zuliessen.



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