2001-312


Zusammenfassung

Mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998 (1) wurde per 1. Juli 1998 in § 51 das Gesetz vom 21. Mai 1953 (2) über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion) aufgehoben, da die Landwirtschaftsbetriebe fortan nicht mehr bevorzugt behandelt werden sollten. Ihnen können über das kantonale Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz aus dem Jahre 1990 Subventionen ausgerichtet werden. (Das nur zur Orientierung; entschieden wird hier nichts).


Bisher nicht aufgehoben wurden die landrätliche Vollziehungsverordnung vom 21. Mai 1953 (3) zum kantonalen Gesetz vom 21. Mai 1953 über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes, da das Landwirtschaftsgesetz kein Dekret hat. Diese Vollziehungsverordnung stützt sich auf § 15 Absatz 1 des per 1. Juli 1998 aufgehobenen Gesetzes. Es fehlt ihr daher heute die Grundlage und der innere Sinn. Aus formellen Gründen ist sie aber durch den Landrat ausdrücklich aufzuheben. Die vorgesehene Rückwirkung ist materiell bedeutungslos.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss dem beigelegten Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 18. Dezember 2001


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 GS 33.0073; SGS 510


2 GS 20.620


3 GS 20.625; SGS 843.1